38 II. Zivilrecht. öffentlich zum Zweck des Erwerbes ein Gewerbe oder einen Beruf treibt, der die be— stimmte Kunde voraussetzt (selbständig oder als Gehülfe (R.G. 80 S. 892); sodann kann und hat ein öffentlicher Beamte das Sachverständigenamt abzulehnen, wenn die vorgesetzte Behörde es im Interesse des Dienstes untersagt (8407 f. 3.P.O.). — Alles dies ist sehr begreiflich, denn abgesehen von der schwereren Belastung des Sachverständigen, ist der Sachverständige meist ersetzlich, der Zeuge nicht. Eine Pflicht Dritter, Urkunden für den Prozeß vorzuweisen, hat zeitweise bestanden und besteht (mit Ausnahmen) im englischen Rechie fort!. Bei uns gilt sie nicht mehr; bei uns hat nur derjenige vorzuweisen, der nach bürgerlichem Rechte vorweisungspflichtig ist, also insbesondere der Besitzer einer Urkunde gegenüber dem Eigentümer oder Miteigentümer, sowie der Besitzer einer sogenannten gemeinschaftlichen Urkunde gegenüber dem, zu dessen Gunsten die gemeinschaftliche Urkunde allein oder mit errichtet worden ist, F 810 B. G. B. Daher auch der Satz: will man eine solche Urkunde für den Prozeß haben, so muß man sie im eigenen Prozeß herbei⸗ schaffen, zu welchem man im Hauptprozeß allerdings eine Frist beantragen kann, 8 428 8. P. O. Nur insofern gilt eine prozessuale Besonderheit: besteht hiernach die Vorweisungs⸗ pflicht einer Prozeßpartei, so hört sie auf, eine Pflicht zu sein und wird zu prozessua— lischer Gebundenheit: die Urkunde wird jetzt nicht etwa zwangsweise herbeigeschafft, sondern es tritt die ungünstige Prozeßfolge ein, daß das Gericht nach Umständen den vom Gegner behaupteten Inhalt der Urkunde als erwiesen annimmt (8427 3. P. O.). Dasselbe, wie bei Urkunden, gilt auch bei Augenscheinssachen, aber noch mit einem Zusatze: dritte Personen sind dann verpflichtet, Gegenstände des Augenscheins zum Beweis vorzulegen, wenn ein Rechtsverhältnis die Vorlegung gebietet, oder wenn die Vorlegung nötig ist, um eine strafbare Handlung zu konstatieren; denn da im Strafprozeß die Vor— legung verlangt werden kann, wenn es sich um die strafrechtliche Reaktion handelt, so wird man sagen müssen, daß im Zivilprozeß zum Zwecke der bürgerlich- rechtlichen Aus— gleichung nicht minder eine solche öffentliche Pflicht gegeben sein muß. Es wäre wider— sprechend, wenn der Staat die Verfolgung des Verbrechens nur nach der einen Seite durch eine solche Bestimmung begünstigen wollte, nicht auch nach der anderen, und gewiß ist die Moͤglichkeit der Zivilvergütung ebensogut ein Interefse der Offentlichkeit wie die strafrechtliche Ahndung?. Soweit die Parteien die Augenscheinssache herbeizubringen haben, gilt ähnliches, wie oben, ebenso wenn eine Partei etwa pflichtwidrig den Sach— verständigen an der Tätigkeit hindert — das Gericht kann hieraus die betreffenden Schlüsse ziehen (vgl. R.G. 46 S369. § 17. Der Gerichtszwang kann nur innerhalb des Staatsgebietes geübt werden: also nur in Bezug auf Personen, welche der Zwangsgewalt des Staates unterworfen sind, dem das Gericht angehört; dies ist der Fall: 1. wenn die Personen im Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben; 2. wenn die Personen auch nur augenblicklich im Staͤatsgebiet getroffen werden; 3. wenn die Sache, auf die sich die Gerichtspflicht bezieht, sich im Staatsgebie befindet (dies gilt von der Anzeigepflicht im Konkurs). Der Gerichtszwang des Gerichts kann innerhalb des Staatsgebietes geübt werden; allerdings nicht immer unmittelbar. Jedes Gericht hat seinen Bezirk, in dem es tat⸗ sächlich Zwang ausübt; will es diesen in einem anderen Bezirk geuͤbt haben, so hat es das Gericht dieses Bezirks zu ersuchen. Man spricht hier auch von Gerichtshilfe (Rechts⸗ hilfe), aber im uneigentlichen Sinne: es soll hier nicht die rechtliche Macht des Gerichts über seinen Kreis erstreckt werden: es soll nur der Gerichtshandlung die tatsächliche Gesammelte Beiträge S. 378 ff. — . Wenn auf dem Gediete des Zeugenbeweises, was das Recht, der Zeugnisablehnung betrifft, Unterschiede zwischen Zivil- und Strafprozeß herrichen so find dug Unerschece n ueten din im Grundaedanken.