10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 69 Macht gegeben werden, die sie nötig hat. Daher der Grundsatz, daß diese Hilfe stets zu gewähren ist, soweit sie überhaupt gewährt werden kann (g 159f. G.V. G.). Etwaige Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Oberlandesgericht. 8 18. Der Gerichtszwang geht also nicht über das Inland hinaus; soll ein Gerichtszwang außerhalb des Staatsgebietes erzielt werden, so kann dies nur in der Art geschehen, daß zum inländischen Gerichtszwang der ausländische hinzukommt. Das kann nur dadurch erfolgen, daß der eine Staat seinen Gerichtszwang einem anderen zur Verfügung stellt. Ob er dies tut, hängt von den völkerrechtlichen Beziehungen ab. Gerichtszwang in bürgerlichen Sachen, soweit es sich nicht um Zwangsvollstreckung handelt, (worüber unten), pflegen die Staaten sich regelmäßig zu leisten; nur daß sie die Personen, welche die Gerichtshilfe zu leisten haben, wie Zeugen und Sachverständige, regelmäßig nicht an den Prozeßort zwingen, sondern bei sich vernehmen und zur Aus⸗ sage bei sich nötigen; dies aber auch nur, wenn nicht Umstände vorliegen, welche sie nach dem Rechte dieses ihres Landes von der Zeugenpflicht befreien. 4. Einrichtung des Gerichts. Z 19. Grundsätze. Die Einrichtung der Gerichte ist aus der geschichtlichen Entwicklung hervorgegangen. Die Gerichtstätigkeit geht ursprünglich von dem Volke in der Volksversammlung aus oder von demjenigen, der das Recht des Volkes in seiner Person vereinigt, vom Häuptling, später vom König. Mit der Zeit tut eine bestimmte Individualisierung not: die Tätigkeiten des Staates können. nicht alle von diesen Organen der Volksgemeinschaft ausgehen, und es bedarf eines Beamtenorganismus, um nach den verschiedenen Richtungen hin die staatlichen Aufgaben zu erfüllen So entstehen neben der Volksversammlung und neben dem König die Richter. Die Organisation hat sich verschieden entwickelt, je nachdem der eine oder andere Ausgangspunkt überwogen hat; wo das Königsrecht die Grundlage war, sind die Gerichte durch königliche Beamte vertreten: sie üben ihr Amt aus kraft der ihnen vom König gegebenen Würde und sie sind auch dem Könige für die Ausübung verantwortlich; wo aber die Volksversammlung die Grundlage war, sind gielfach Volksrichter uͤbrig geblieben, einzelne Männer aus dem Volke an Stelle des Volkes, die um so eherdas Ganze vertreten können, als auch bei der Volks— versammlung gewöhnlich nur einige sind, welche den Rechtsspruch vorschlagen, während andere durch Zustimmung sich ihnen anschließen. Solche Volksrichter gab es in Rom, es gab solche aber auch insbesondere in Deutschland, und vor allem im fränkischen Reiche. Die Art der Gerichtsorganisation im fränkischen Reiche ist jahrhundertelang für Deutsch— land maßgebend gewefen, und als das Reich Karls des Großen sich nach Norden und Süden ausdehnte ist die fränkische Gerichtsverfassung siegreich zur Geltung gekommen; vor allem auch in Italien, welches von da an der Herd der weiteren Entwicklung geworden ist. Die Eigentümlichkeit der fränkischen Gerichtsverfassung aber bestand darin, daß das Urteil rechtlich von Leuten aus dem Volke gesprochen wird. Die Urteils⸗ sprecher, wie sie Karl der Große eingeführt hat, und wie sie später durchaus üblich geworden sind, als die Volksversammlung nicht mehr gern zusammentreten wollte, heißen Schöffen Scabini). Die Schöffenverfassung hat in Deutschland mehrere Jahrhunderte geherrscht; wir finden sie zur Zeit des Sachsenspiegels un 18. und zur Zeit des Richtsteigs im 14. Jahrhundert. Wir finden sie noch in Suddeutschland bis in das 18.*, ja in der Schweiz bis in das 19. Jahrhundert hinein. Wir finden sie in Italien im 12. und 18. Jahrhundert, bis sie allmählich dem fremden Recht erlegen ist. Der Schöffe war Urteilssprecher; er allein gab das Urteil; der königliche Beamte hatte nur die Rechtssache zu leiten und schließlich das Urteil zu verkünden. Die An— Val. beispielsweise Beiträge zur germanischen Privatrechtsgeschichte III, S. 6f.