10. J. Kohler, Zivilprozeße und Konkursrecht. 73 erscheinen. Aus diesen Gedanken entwickelte sich der sogenannte Gerichtsstand des Ver— mögensbesitzes: er war früher eine Folge des gegen den Beklagten erwirkten Arrestes heutzutage besteht er auch ohne solchen. Allerdings müssen dies Vermögenssachen an, die auf die Dauer mit dem Inlande verbunden sind: der Gerichtsstand wird cht dadurch begründet, daß der Beklagte mit den nötigen Kleidern und einer Reisetasche im Inlande erscheint!. Handelt es sich um Inanspruchnahme eines streitigen Gegenstandes der möglicherweise dem Beklagten gär nicht gehört, so tritt der Ort des streitigen Gegen⸗ standes an Stelle des Ottes des Vermögensbesitzes. Besonders interessant ist dieser Gerichtsstand, wenn es sich um Immaterialgüterrechte handelt, die in irgend einer Weise lokalifiert werden müssen. Wir haben eine besondere Bestimmung darüber in Bezug auf das Patentrecht: dieses ist da lokalisiert, wo der Vertreter des auswärtigen Patent— inhabers wohnt, nötigenfalls in Berlin, wo das Patent erteilt wird (F 12 Patentges.)e. Andere Gerichtsstande ergeben sich daraus, datß man eine Verknüpfung zwischen einer rtlichkeit und der Streitsache annimmt. Wenn der Beklagte die Streitsache decken will, so findet man es gerechtfertigt, daß er bei dem Gericht auftreten soll, mit dem die Streitsache zusammenhaͤngt. Der Hauptfall ist der, welcher durch den Ausdruck korum rei itae, Sitz der gelegenen Sache, bezeichnet wird. Handelt es sich ins— besondere um Grundstuͤcke, um das Eigentum und dingliche Rechte daranä, namentlich um Hypotheken, so ist es gerechtfertigt, daß die Streitigkeiten da ausgetragen werden, wo dos Grundftüd liegt. Hierfur spricht noch ein sehr wichtiger internationaler Grund. Es ist nicht wünschenswert, daß über das Eigentum am Grund und Boden des Inlandes fremde Gerichte entscheiden“ Diese Rücksichten haben im deutschen Rechte zu dem Satze geführt, einen solchen Gerichtsstand als ausschließlich zu bezeichnen, d. h. zu erklären, daß hier keine Zustaͤndigkeitsvereinbarung möglich und daß hier auch der obige mit dem Wohnsitze des Beklagten in Verbindung stehende Gerichtsstand ausgeschlossen sein solles. Andere derartige Gerichtsstände sind nicht ausschließlich, sondern wahlweise gegeben. Dahin gehört vor allem der berühmte Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Man nimmt an, daß wo eine Verbindlichkeit zu erfüllen ist, sie auch eingeklagt werden kann. Dies hat allerdings manche Bedenken. Der Erfüllungsort einer Schuld ist allein abhängig von der eingeklagten Schuld und daher völlig in das Belieben des Klaͤgers gestellt, der die freie Nocheet en der Klage inen willkürlichen Inhalt zu geben. Solche Gerius. ftane ber snnee Fehler denn sie stehen im Widerspruch mit dem Grundgedanken der Gerichtsordnung, welche auf einem Rechte des Beklagten beruht und ihn der Willkür des Klägers entziehen will. Nichtsdestoweniger hat die 8. P. O. diesen Gerichtsstand an⸗ genommen und ihn trotz meiner— wissenschaftlich geäußerten Bedenken neuerdings bei— halten ang Gen eeg 27) während Z. B. die gsterreichiche Prozehnor dmung (Juris- diktionsnorm) mit Recht von einem so allgemeinen Gerichtsstand zurückgeschreckt ist: sie gewährt ihn nur daun, wenn der Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, oder unter Handeltreibenden, wenn eine darauf. lautende mit der Ware geschicdte Faktura un— beanstandet angenommen wurde (8 88 Jurisd. Norm). een dcae uengenichesstand gibt es noch einige Mebengerichtestanve die auf dem Gedanken beruhen, daß für gewisse Streitigkeiten regelrecht ein bestimmter Ort Erfüllungsort sein wird. So z. B. wenn jemand eine Niederlassung hat, und es sich um Geschäfte dieser Niederlassung handelt; und ähnlich ist es bei Morktstreitigkeiten, doch ist der Markigerichtstand an bestimmte Erfordernisse geknüpft (8 30 8.P. O.. Auch einen Gerichtsstand der unerlaubten Tat kennt unsere 3.P.O., was einige Begründung hat; denn da, wo gegen das Gesetz verstoßen ist, soll auch die Gegenwirkung einreten annen Kn Fsonderem Interesse ist aber noch der Gerichtsstand des Erbes: J ivilprozeß X S. 394. Dagegen gilt als mRichtig LG. Bremen 6. Dezbr. 1884. 8.lfetidi 9 Vermögen che se einem — lueegendes Handelsduch (R. G. ans Handb. des Patentrechts S. 68. 45 S. 385. * 1899 Entsch. 4568 — A deghewgorei n 8 — Gerichieftand nicht ausschließlich ist, ð26 3.8.O-, aber auch 15 3. 2 E dauu.