10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 77 Der Hauptgedanke der Verteilung ist: die wichtigen Sachen an die stärker besetzten Landgerichte zu bringen; daher gilt zunächst die Ordnung: Familienrechtsstreitigketen und Vermögensstreitigkeiten über 300 Mark Streitsumme kommen an das Landgericht, andere Sachen an das Amtsgericht (4 23 u. 70 G. V.). Nun gibt es aber gewisse Streitsachen, die, teils wegen der wünschenswerten Be— schleunigung, teils im Interesse einer versöhnlichen Beilegung, ohne Rücksicht auf die Summeé an das Amtsgericht kommen, so Räumungsklagen, Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, zwischen Gesinde und Herrschaft, Klagen über Viehmängel, Wild⸗ schaden, über die Folgen der außerehelichen Beiwohnung; und bestimmte Prozeßarten, wie das Mahnverfahren, das Untersuchungsverfahren (S. 101), gehören stets an das Amtsgericht. — Umgekehrt sind gewisse Streitsachen ohne Rücksicht auf die Summe landgerichtlich und zwar ausschließlich landgerichtlich, insbesondere Gehaltstreitigkeiten der Beamten und Streitigkeiten gegen Beamte wegen Verletzung ihres Dienstverhältnisses, woruber in 870 G.V. Ind in den entsprechenden Landesgesetzen, 3. B. Z 39 preuß. Ausf.Gesetz zur G. V. das Nötige entwickelt ist. 8. Instanzordnung. 824. Neben der Gerichtsstands⸗ und sachlichen Zuständigkeitsordnung gibt es eine Instanzordnung. Damit will man folgendes besagen: Wie später auszuführen, hat man das System der Rechtsmittel eingeführt, d. h. das System, wonach die Entscheidungen der Gerichte auflösend bedingt sind und ein weiteres (hoͤheres) Gericht angerufen werden kann, um nötigenfalls den Auflösungsfall herbeizuführen und eine neue Entscheidung zu geben. Die Gerichte, welche auf solche Weise eine höhere Entscheidung geben, sind nach dem bereits oben (S. 70) erwähnten Systein en ersten Jastangrichtern übergeordnet und man sagt, sie bilden eine Zweite Instanz. Bei uns sind die Landgerichte die zweite Instanz gegenüber den Amtsgerichten, sofern also die Sache in erster Instanz beim Amtsgericht schwebte. Sie sind auch die zweite Instanz gegenüber den Gewerbegerichten. Entscheiden die Landgerichte in erster Instanz, so bilden die Oberlandesgerichte die zweite Instanz, und nur sofern diese entschieden haben, kann eine Sache noch an eine dritte Instanz kommen. Dritte Instanz ist jetzt fast aus— sueßuch das Reichsgericht, und nur ausnahmsweise, in Bayern, kann das oberste Landesgericht in München zur Entscheidung kommen; vgl. namentlich a. 6 E. G. zum B. G. B. Aus dem Obigen (S. 71) ergibt es sich, daß bei dem Landgericht eine oder mehrere Abteilnagen destehend die als Verufungsgerichte (Beschwer degauichte) gegenüber den Ammts. eichten und Generbegerichten vatig sind. Aber auch diese Abteilungen bilden nicht eine defondere Behörde, sondern sie sind als Organ eines und desselben Landgerichts tätig. Die Justanzordnung ist in erster Reihe nicht im Interesse der Parteien, sondern im Inleresse der Richtertatigleit gegeben, denn die Besetzung der Obergerichte hat gerade daieae hie Hesonherheit der höheren Instanztätigkeit zu erfolgen. Daher kann die Instanzordnung nicht durch Zuständigkeitsvertrag beeinflußt werden. Anderseits rührt auch diese Ordnung nicht so sehr an den Grundfesten des Prozesses, daß eine Verletzung berselben Richtigken herbeiführte: sie enthält keine Beschränkung der Gerichtsbarkeit. 9. Anderwürtige öffentliche Organe. F 25. Solche sind: J — — J. der Staatsanwalt, der nur im Familienprozesse tätig ist, 88 607, 682, 640, 841, insbesondere auch in Enimundigungsprozessen, aber mit Unterschied, regelmäßig nur bei Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche (88 652, 664, 666 679, 684, 686 8. P. O). Die Tötigkeit des Staatsanwalts ist meist die Tätigkeit als Gehilfe des Richters (88 607, 640, 641, 652), mitunter hat er die Rolle einer Partei oder eines erbenenten (88 682, 664, 666, 679, 684, 686 8. P.O.)2: In weiterem Maße findet sich die Staatsanwaltstatigkeit im frangöfischen Prozeß; d sie dort heu aeeet oaeen, vol. — — zeß; doch hat