10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 79 Die Terminsache muß aufgerufen, d. h. ihr Beginn äußerlich kundgemacht werden; wer im Termin vor seiner Beendigung erscheint, ist nicht säumig, auch wenn er erst milten in den Termin hineinkommt (8 220 8. P. O.). Ist der Termin versäumt, so tritt bei Verhandlungsterminen, auch bei solchen, die mit der Beweiserhebung verbunden sind, das Versäumnisverfahren ein; doch wird hier, wie bei Versäumung eines bloßen Beweistermins, der Beweis, soweit es geht, erhoben (8 367 8. P.O.): das kann eine Unvollkommenheit der Beweiserhebung zur Folge haben; eine Wiederholung derselben findet aber nur statt, wenn sie ohne Verzögerung des Prozesses erfolgen kann oder wenn die Abwesenheit der Partei entschuldbar war (8 867 3. P. O.). Das Verfahren im Termin verlangt seine Regelung; die Regelung nennt man Sachleitung. Sie steht dem Gericht, bei einem Mehrheitsgericht dem Vorsitzenden zu— Er hat hierbei die gesetzlichen Bestimmungen zu beobachten. Diese bestehen darin, daß die Anträge der Parteien und ihre Vorträge angehört werden, soweit sie sachdienlich sind und auf die Förderung der Sache (nicht auf die bloße Verschleppung) hinzielen, und daß durch Fragestellung und Erregung von Bedenken auf die vollständige Er— örterung der Sache hingewirkt wird· Die formellen Mittel, damit dieser gesetzlichen Vorschrift entsprochen wird, bestehen in der Erteilung und Versagung des Wortes, in der Fragestellung, in der Gestattung der Fragestellung eines Gerichtsmitglieds und in der Schließung der Verhandlung (88 186 bis 189 3.P. Ol), ferner in der Anordnung von Maßregeln zur Sicherung der Ruhe und Ordnung (8 177 G. V. G.). In der Einzeldurchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen bleibt natürlich vieles der Zweckmäßigkeitserwägung vorbehalten. Das Verhalimis ves Vorfitzenden zu den übrigen Gerichtsmitgliedern bei Sach— leitung aber befsteht darin: soweit Zweckmäßiakeitserwägungen gelten, ist er von ihnen unabhängig, nur daß er 1. jedem Mitglied das Recht geben muß, Fragen zu stellen (J4 189 8P. O.); 2. die Verhandlung vu k soll, wenn das Gericht den Schluß für an— ezeigt hält (F 136 3. P.O.); 8 Verhandlung nur auf Beschluß des Gerichts wieder eröffnen soll 56 3. P.O.); — eebl 3..1 gg W einem Mitwirkenden den Vortrag unter— agen kan 157 8.P.O.). ade * 3* v zuͤ beschließen, ob die Verhandlungen zunächst auf einzelne Punkte zu beschraͤnken oder gar mehrere Prozesse getrennt oder ver— einsgt werden sollen (98 145 ff. 3.P.O.). V Geht er aber aus dem Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägung heraus, handelt es sich daruhe, vage ine Taligteit des Vorsitenden gesetzich unstatthaft ist. (o gutscheidet (auf Verlangen) das Gericht (5 140 3.P. O.). Ebenss, wenn eine Zwangsmaßregel oder Ordnungsstrafe gegen Personen stattfinden soll, welche das Verfahren stören oder sich einer Ungebühr schuldig machen (6 178 -181 6. B.).0; Ist daß Mehrheitsgericht durch einen beauftragten Richter tätig, so ist der beauf— tragte Richter, solange er tätig ist. wie ein Einzelrichter tätiag und hat die entsprechenden Befugnisse 182 G. V.). 2 use iahren verlangt seine schriftliche Festlegung, damit auch der späteren Zeit ein Bild des Verfahrens erhalten bleibt; für gar manche Fragen künftiger Tage, insbesondere, wenn der Prozeß duͤrch Rechtsmittel erneuert werden soll, ist eine Keuninis des Verfahrens nicht nur im ganzen, sondern auch im einzelnen unerläßlich. Da aber das Schreiben mit dem Sprechen nicht gleichen Schritt hält, so klafft hier ein Widerspruch, der vielfach zur Entartung des mündlichen Verfahrens geführt hat. Zwar war der römische Prozeß und der germanische Prozeß mündlich gewesen, aber oͤhne genaue und eingehende Fixierung; im gemeinen Nechte, vor dem Reichskammer— gericht trat die Fixierung scharf hervor, und die Folge war, daß die Prokuratoren die Erklarungen in Schriftsätzen inreichten und diese Schriftsätze vorlasen: dies hielt man ee e herfluffig, und es aenüate, wenn die Schriftsätze vorgeleat wurden. Bei den 3