2 II. Zivilrecht. mit dem Moment des Besitzerwerbes zugestellt zu betrachten ist. Es ist das die Be— stimmung des 8 187. Sie ist allerdings dem Wortlaut nach nur für den Fall passend, daß die Partei selber erklärt, in den Besitz des Schriftstückes gekommen zu sein. Indes die Bestimmung muß ausdehnend ausgelegt werden; es ist nicht einzusehen, warum eine solche Erklärung der Partei der ganzen Sachlage einen neuen Charakter geben sollte; es ist vielmehr anzunehmen, daß die Prozeßordnung eben an die gewöhnlichen Fälle denkt, wo es sich aus der loyalen Erklärung der Partei ergibt, daß und wie sie das Schriftstück in die Hand bekommen hat, und daß sie überhaupt den Satz aussprechen will: Ist die Partei in den Besitz der Ladung erweislichermaßen gekommen, so tritt der Rechtserfolg ein, als ob im Augenblick des Besitzerwerbs die Zustellung des Schrift— tücks geschehen wäre. Übrigens erfolgt bei uns die Ladung zwar unmittelbar, aber doch, abweichend bom franzoͤsischen Verfahren, nicht ohne Mitwirkung des Gerichts: das Gericht hat, bevor die Ladung erfolgt, den Termin zu bestimmen, und deshalb muß die Ladung bei Gericht eingereicht werden. Aber dies ist nur äußerlich; nicht hierdurch wird die Ladung bewirkt, nicht hierdurch wird die Klage erhoben: ist der Termin bestimmt, so ist es Sache der Partei, die auf solche Weise vervollständigte Ladung zur Zustellung zu bringen. Wo, wie in Frankreich, das Rollensystem gilt, d. h. die Klagen in der Reihenfolge, in der sie zur Rolle eingetragen werden, zur Verhandlung kommen, bedarf es keines Termins und fällt daher die Terminbestimmung und hiermit auch die gerichtliche Mitwirkung weg!. Gibt aber das Gericht den Termin, während die eine Partei die andere lädt, so hat man keine Sicherheit dafür, daß die Ladung so rechtzeitig erfolgt, als dies im Interesse des anderen Teiles geboten erscheint. Wenn also beispielsweise der Kläger dem Beklagten die Ladung zur ersten Verhandlung zugestellt hat, so ist an sich noch keine Sicherheit dafür gegeben, daß er das nicht erst am Tage vor dem Termin tat, also zu einer Zeit, wo dem Beklagten nicht die genügende Vorbereitung mehr gewährt war. Um diesem Übel abzuhelfen, ist, wie bereits in der hannöverschen 83P. O. (98 189, 882, 480), das System eingeführt, daß die Zustellung eine bestimmte Zeit vor dem Termine ge— schehen soll; man nennt diese Mindestfrist Ladungsfrist und in einem Falle, wenn es sich um den ersten Termin handelt, Einlassungsfrist. Diese Mindestfristen sind gesetzlich gegeben, jedoch kann der Richter sie aus besonderen Gründen abkürzen. Die regelmäßige Einlassungsfrist bei Landgerichten ist 2 Wochen, die Ladunasfrist 1 Woche (88 217, 262 3. P. O.). Noch unmittelbarer ist natürlich die Klagerhebung, wenn sie in der mündlichen Verhandlung selbst erfolgt. Dies war im altdeutschen Volksgericht ein häufiger Brauch, wo sich Kläger und Beklagter als Gerichtsgenossen im Volksgerichte trafen. Im kanonischen Verfahren fand es statt, wenn der Beklagte auf Grund der Ladung zum Klagerhebungs- termin erschien. Bei uns sind es seltene Fälle, wo die Klagerhebung mündlich geschieht; regelmäßig nur dann, wenn eine Klage im Laufe des Prozesses erhoben wird, als Widerklage oder als Inzidentfeststellungsklage, d. h. als Klage zur Feststellung eines Präjudizialpunktes, von dem der Klaganspruch abhängig ist (88 280, 281 3. P. O.). Außerdem in zwei Fällen des amtsgerichtlichen Verfahrens, wenn nämlich 1. an ordentlichen Gerichtstagen die Parteien freiwillig erscheinen (K500 8. P.O.), was eine Erinnerung an das germanische Volksgericht ist, 2. wenn ein Sühneverfahren stattfindet, wozu jeder Teil den anderen (aber ohne Rechtsnachteil) vor das Amtsgericht laden kann, und wenn dann eine Ausgleichung nicht statifindet und der Kläger seine Klage vorträat (K 510 3. P.O.). Val. auch noch S. 203. Das Rollenwesen ist in Frankreich durch Dekret vom 30. März 1808 neu geregelt werden in einigem geändert am 10. November 1872). Früher war es auch in Frankreich vorgekommen, daß man durch sog. placets des Vorsitzenden einen unmittelbaxen Termin erlangte. Letzteres Verfahren hat man auch in Gebieten vorgezogen, wo sonst das französische System angenommen wurde. Gewisse aen men brigend auch in Frankreich außerhalb der Rolle, Pacaud, Lenteurs et frais e justice p.