90 II. Zivilrecht. die Nachfolger der Prokuratoren, die sogenannten avoués (früher procureurs), nur eine formale Tätigkeit zu entwickeln haben, während die Ausführung der Rechtssätze und die geistige Darlegung des Rechtsfalles einem anderen, viel höher stehenden Stande, dem Stande der Advokaten, zukommt. So ist es in Frankreich und in Italien. Auch in England unterscheidet man demgemäß zwei Arten von Rechtsanwälten, solieitors und barristers. In Deutschland hat sich dieser Unterschied nicht wieder entwickelt. Die Rechts— anwälte übernahmen sowohl die formelle Tätigkeit als auch die vergeistigte Darlegung der Sache, und so ist es bis heute geblieben; auch in den Rheinlanden hat sich s. Z. die Unter— scheidung nicht aufrechterhalten. Trotzdem sprechen für diese Unterscheidung wesentliche Gründe; denn wer die Befähigung hat, einen Rechtsstreit geistig zu beherrschen, der hat nicht auch die Befähigung zu einer solchen anspruchlosen und aufopferungsvollen Pünkt— lichkeit, wie es die Taͤtigkeit des Rechtsanwalts dann verlangt, wenn er die Aufgabe des Prozeßbetriebs für die Partei zu erfüllen hat. Bei uns kann dieser Mißstand nur da— durch ausgeglichen werden, daß der Rechtsanwalt einen guten Geschäftsmann als Bureauchef hat!. Im übrigen gilt bei uns der Grundsatz, daß die Rechtsanwälte rechtsgelehrte Personen sein müssen, welche die Befähigung für das Richteramt haben. Sodann herrscht bei uns der Grundsatz der Freiheit insofern, als nirgends ein numérus clausus besteht, auch nirgends die Zulassung eines Anwalts wegen Mangel an Bedürfnis verweigert werden darf: wer objektiv die gesetzlichen Erforderungen erfüllt, ist zuzulassen; nur beim Reichsgericht hesteht eine Ausnahme: hier hängt es vom freien Ermessen des Präsidiums ab, ob ein Anwalt, der sonst die Voraussetzungen eines Rechtsanwalts hat, zugelassen wird oder nicht. Endlich gilt der Grundsatz der Lokalisation: regelmäßig ist der Rechtsanwalt nur bei einem Gerichte zugelassen, und er muß bei diesem Gerichte auch seinen Wohnsitz nehmen. Der Grundsatz der Lokalisation kommt insbesondere in allen Streitsachen in Be— tracht, wo der Anwaltzwang herrscht (oben S. 62f.); hier muß die Partei nicht nut überhaupt durch einen Anwalt vertreten sein, sondern sie muß vertreten sein durch einen Anwalt des betreffenden Gerichts, dem sie nicht nur für einzelne Prozeßhandlungen, sondern für den ganzen Prozeß Vollmacht gibt; dementsprechend hält sich das Gericht nur an den Anwalt und verkehrt nur mit ihm. Man hat hiergegen geltend gemacht, daß die Partei selbst viel zu sehr zurückgedrängt und zurückgeschoben werde. Das ist kaum richtig, denn der Anwalt ist stets der Partei auskunftspflichtig und hat wegen Verletzung der Anwaltstreue und Anwaltspflichten schwere Disziplinierung zu gewaͤrtigen, was auch den Parteien sehr wohl bekannt ist. Die Disziplin aber wird von dem Ehreugericht aus dem Schoß der Anwälte ausgeübt — sie ist eine Selbstdisziplin der Berufsgenossen; nur wenn von da die Berufung an den Ehrengerichthof in Leipzig geht, wirken mit den An— wälten des Reichsgerichts Mitglieder dieses Gerichtshofs mit. Alles dieses ergibt sich aus der deutschen Rechtsanwaltsordnung (R.A.O.) vom 1. Juli 1878. Die Anwälte treiben einen Beruf, kein Gewerbe; wenn sie daher auch Vergütung beanspruchen und aus dieser Vergütung ihren Lebenserwerb schöpfen, so dürfen sie sich doch nie in einer solchen Weise dem Puͤblikum darstellen, daß der Erwerb als die Seele des Ganzen hervortritt; der Erwerb muß stets als das Untergeordnete gelten, als Kehr— seite der Anwaltstätigkeit, deren Hauptzweck es sein muß, das Recht zu verwirklichen »der jedenfalls die Verwirklichung zu unterstützen, dem Unrecht zu sieuern und den Schwachen gegen den Unterdrücker, den Berechtigten gegen den Rechtsverletzer und Rechts- berächter zu schützen. Im übrigen haben die Rechtsanwälte Vergütungs-(Honorar-)an— prüche, sie können darüber auch mit den Parteien Verträge schließen; in Ermangelung gelten die gesetzlichen Gebührensätze. Eine Einklagung der Gebühren, die in Frankreich als unwürdig ailt, ist nach unferem Gesetze nicht ausgeschlossen und wird durch uünfer 12j vgl. Pacaud, Lenteéurs,et frais p. 260f. In Frankreich anc. lois franc. XIVp. 112f5