10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 91 Sitten nicht mißbilligt. Über die Gebühren besteht eine Gebührenordnung ursprünglich vom 7. Juli 1879, mit Abänderung vom 17. Mai 1898, vom Reichskanzler 20. Mai 1898 neu bekannt gemacht. g 36. Möglich ist auch ein Prozeß gegen eine unbestimmte Partei, was das eng⸗ lische Recht einen Prozeß in rem nennt. Die Prozeßerhebung in rem ist häufig eine Not— wendigkeit, wenn der Beginn des Prozesses drängt und der Beklagte noch nicht bekannt ist. In England gilt dies insbesondere dann, wenn man gegen einen Schiffsreeder prozessualische Schritte tun will und den Reeder nicht kennt: man pflegt in einem solchen Fall die Klage an den Mast des Schiffes zu befestigen 1. Bei uns findet sich die Möglichkeit, daß in solchem Falle gegen den Kapitän geklagt wird (oben S. 86), in welchem Falle der Kapitän Prozeßstandschafter für den dem Kläger unbekannten Beklagten ist; hierdurch vermeiden wir die Prozeßführung in rem. Der Fall könnte sich aber ereignen, daß auch die Person des Kapitäns nicht bekannt wäre; hierfür fehlt es an einer direkten Bestimmung. Dagegen kennen wir eine Prozeßtätigkeit in rem 1. beim Ver— fahren zur Sicherung des Beweises, falls außerhalb des Prozesses Beweise für einen Schaden erhoben werden sollen, der etwaige Schadenpflichtige aber noch nicht bekannt ist, 8 494 8. P.O.; 2. im Aufgebotsverfahren, wovon später (S. 204) die Rede sein wird; 83. bei einem Prozeß- oder Vollstreckungsverfahren gegen ein Grundstück, das nach 8 928 B.G. B. herrenlos geworden ist, 88 58, 787 83. P.O., eine Bestimmung, die schließlich duch guf Schiffe erftreckt werden mag?. Val. unten S. 200. B. Verhältnis der Varteikampftätigkeit zur richterlichen Betätigung. a) Allgemeines und Vermögensstreitsachen. 8 87. Der geistige Kampf erfolgt in der juristischen Form eines Rechtsverhältnisses, wie noͤch unten (S. 103 f.) darzulegen ist. Daraus ergibt sich aber für unsere Frage folgendess. Ist der Zivilprozeß ein Rechtsverhältnis, so muß er durch ein Rechtsgeschäft erregt werden, dieses Rechtsgeschäft ist in der regelmäßigen und auch in den meisten außer— ordentlichen Prozeßformen die Klage: ein einseitiges ankunftsbedürftiges Rechtsgeschäft, bestehend in einer klägerischen Willenserklärung. Daß also eine Rarteitätigkeit den Prozeß ins Leben ruft, ist eine Erscheinung, die den Grundsätzen des Rechtsverhältnisses entspricht und überall im bürgerlichen Recht ihre Ähnlichkeiten hat. Es ist daher völlig abwegig⸗ wenn man den Grundsatz „ju d ex ne procedat sab otficeio“ ohne Kläger kein Richter“, als speziellen Prozeßgrundsatz —V0 Rechtsverhältnisnatur des Prozesses begründet. Er beruht auch schon auf der Kampfnatur. des Prozesses, denn der Staat hat kein Recht, zwei Teile, die Frieden haben wollen, in Kampf zu setzen. Ebenso veansteht es sich von selbst, daß das Rechtsverhältnis nicht über dasjenige hinausgehen darf was durch die Klage als Recht sgeschaft umfaßt wird. Die Klage ist ein Rechtsgeschäft, welches einen bestimmten Inhalt als das Ziel seines Strebens kund— hibt. Ist aber dies der Fall, so ist es llar, daß nur der än der Klage angegebene Inhalt Gegenstand des Prozeßverhältnisses wird, und daß dieses daher nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, denn das Rechtsverhältnis darf nicht weiter gehen, als das Rechtsgeschäft es erheischt. Daraus ergibt sich für jeden durch Klage er— hobenen Prozeß der Satz „judex ne at ultra petita actoris“; so Igos ; ie Ausnahme, die hier für den Prozeßkostenersatz besteht, ist in der Tat Rine Ausnahme. wie bereits oben S. 61 erwähnt. Darauf habe ich schon längst hingewiesen, Gesammelte Beiträge S. 569 und G 6. Hamburg 14. Juli 1000, Zeitschr. für Zivilprozeß XX ruchot xxxul. Prozeß als Rechtsverhältnis S. 17f. w u