10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 97 jedoch war der Rechtsgang in solchem Fall ein äußerst langwieriger. Im Mittelalter hat sich dieses System in den italienischen Städten entwickelt; durch die berühmte Clemen- tina Saepe von 1306 ist es für eine große Reihe von Prozessen gebilligt worden, und die Bestimmung dieser Clementina ist bald darauf mehr oder minder allgemein geworden. Im Reichskammergerichtsprozeß allerdings bestand das doppelte System, das System der Beugung des Schuldners und das System der einseitigen Prozeßführung nach Wahl des Klägers bis zum Jahre 1654 fort; im jüngsten Reichsabschied aben wurde das Beugesystem (für die Regel) aufgehoben und das System der einfeitigen Durchführung des Prozesses war nun das einzigen. Eine besondere Entwicklung weist das sächsische Recht auf, wo der Beklagte im Fall des Versaͤumnisses ohne weiteres verurteilt wird, zunächst, vorläufig, dann endgültig; eine Behandlung, die mit dem später (S. 191f.) zu kennzeichnenden deutschen Gedanken zusammenhängt, daß man den Beklagten verurteilt, falls er nicht Widerspruch ent— gegensetzt?. Diese Behandlung ist in das moderne Recht übergegangen, jedoch mii einer wesentlichen Anderung: der Beklagte soll nicht ohne weiteres verurteilt werden, sondern nur die Klagtatsachen sollen als zugestanden gelten. In den meisten Fällen wird diese Anderung wenig hervortreten und das Zugeständnis der Tatsachen einfach zur Ver— urteilung führen; aber es ist immerhin möglich, daß das Gericht trotz Vorhandenseins der Tatsachen den Klageanspruch nicht als begründet erachtet und daher trotz Ausbleibens des Beklagten die Klage abweist, so z. B. wenn das zugestandene Rechtsgeschäft als un— sittlich erscheint. Diese letztere Behandlung entspricht der Gerechtigkeit viel mehr, als das sächsische System. Sie ermöglicht es dem Beklagten, auszubleiben, wenn er die Klage für frivol und schlecht begründet erkennt, wodurch ihm Mühen und Kosten erspart werden: sie gibt dem Beklagten die Zuversicht, daß er durch die Gerechtigkeit des Gerichts gedeckt ist 8. Darum muß auch hinzugefügt werden: nur Tatsachen gelten als zugestanden, nicht auch 1. Schlußfolgerungen aus Tatsachen, nicht 2. die teils logischen, teils juristischen Fragen des Kausalzusammenhanges. Außerdem gilt auch hier die Ausnahme: die Folge der Tatsachenfeststellung tritt nicht ein, wenn das Gegenteil der Behauptung mocorisch ist. Wurde daher die Klage behaupten, der Beklagte habe den Kläger verzaubert und ihm dadurch Schaden angerichtet, so dürfte kein Richter im Versäumnisverfahren den Beklagten verurteilen. Ein wichtiges Problem des Versäumnisverfahrens ist folgendes: Soll das Ver— säumnisurteil ohne weiteres bestehen bleiben, auch dann, wenn etwa der Beklagte aus Versehen ausgeblieben ist oder gar auf Grund höherer Gewalt? Hier hat die Rechts— ordnung verschiedene Systeme beobachtet. Entweder nämlich wird das Versäumnis— urteil zunächst als vorlaäufig erachtet und das endgültige Urteil tritt erst ein, nachdem das Erkenntnis ein oder mehrere Male wiederholt worden ist. Dieses System hat sich im französischen Rechte entwickelt, indem erst das zweite, dritte oder vierte Versäummis urteil einen ẽadaültligen Schluß herbeiführte. Der Gedanke ist germanisch, man berief Einzelheiten der Entwicklung in „Ungehorsam und Vollstreckung“ S. 56ff. Die dortigen Beispiele konnen vdermehrt werden. Die pozsessio tedialis als Zwangsmittel findet sich in Comnd 1211 a4. 194, 200, 297 (Mon. h. patr. XVIP. ITT. IIG); in Casale (im 14. Jahrh. M. R. p. . a), i b. I lsb ); das, Verfahren init primum unde secundun eeretum in Ravenna 15. Jahrh II2 MNon. istor. poert. alle prov. di Romagna p. 97) . reee (iesi) Ti oe, Meo/ soll der Beklagte, wenn es sich um eine ECviktionshaftung handelt, in Bann getan werden, nicht wegen gnderr Schuld. Val. auch Rascher, Kontumazialversahren im Schweier iv.“R. S. 3f., Lastig, S. Ziv P. —— ug iaSee de la haute cour a. 61 und de la basse cour a. 130, wo das Nichterscheinen den Verlust des, Prozesses herbeiführt (auch Abrégé ib. II 5, 11); so au —ä 1045). Ebenso Vgg — s Vol. meinen Aufsatz im Zeitgeist v. 5. Januar 1903. Eneyktlopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.