10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 101 II. Antersuchungsverfahren. Fälle. 8 45. Im Gegensatz zum Prozeß als Kampfesverhältnis stehen diejenigen Arten des Verfahrens, bei welchen der Inquisitions- oder Untersuchungsgrundsatz gilt, d. h. der Grundsatz, daß der Richter das einmal eröffnete Verfahren in freier Tätigkeit, un— behindert um die beteiligten Personen zu Ende führt, wo die beteiligten Personen zwar unterstützend in den Prozeß eingreifen dürfen, ohne aber maßgebende Parteistellung zu haben. Diese Art des Verfahrens ist aus dem Strafprozeß genügend bekannt. Der Zivilprozeß hat sie nur in wenigen Fällen. Sie gilt: 1. im Entmündigungsverfahren, d. h. im amtsgerichtlichen Verfahren, das zur Entmündigung oder zur Aufhebung der Entmündigung führt (38 646f. , 675 f.). In dieser Beziehung ist zu bemerken: Das Entimündigungsverfahren besteht aus zwei Teilen: zunächst einem Verfahren, wodurch jemandem durch Entmündigung die Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise ab— gesprochen wird. Dies ist ein Prozeßverfahren, denn es handelt sich um Feststellung einer für das Personlichkeitsrecht im höchsten Grade bedeutsamen Rechtslage, um die Geschäftsfähigkeit einer Person. Über diese soll und muß eine gerichtliche Entscheidung ergehen; man darf über eine der wichtigsten Rechtsstellungen des Menschen nicht ohne Euͤtscheidung hinwegschreiten. Allerdings gilt hier folgendes: die Geschäftsunfähigkeit oder Geschäftsbeschränkung entsteht (regelmäßig) erst mit der Entmündigung, und man könnt daher meinen, daß der Entmündigungsbeschluß nicht etwa ein vorhandenes Recht fest stelle, sondern neues Recht begründe und darum der freiwilligen Gerichtsbarkeit an-— gehöre. Das ist aber, wie ich anderwärts dargetan habe, unrichtig; denn daß jemand hefchäftsunfähig oder geschäftsbeschränkt wird, hat seinen Grund in seinem Verhalten und in seiner Geistesverfaffung; daß die Feststellung des Gerichts hinzutreten muß, damit der Entmundigungserfolg eintritt, das ist nur eine Bedingung, esist nicht die Ursache; eine Bedingung, begreiflich, da man eine für den Verkehr der Allgemeinheit und füt die Slellung des eingelnen so wichtige Frage nicht im ungewissen lassen kann. Man hat allerdings behauptet, die Entmündigung sei schon darum etwas der frei— willigen Gerichtsbarkeit Angehöriges, weil sie nur eine Vorbereitung der Vormundschafts— besteuung wäre. Das ist aber völlig verkehrt. Zuerst mußz die Geschäftsbeschrüukung festgestellt sein, und erst dann darf man zur Vormundschaftsbestellung schreiten. Es ift ebenso, als wie wenn man in einem Fall, wo eine Sequestration des Vermögens eintreten soll, die Untersuchung des Rechts, welches zur Sequestration führt, nur als eine Vorbereitung der Sequestrationstätigleit behandeln und das Ganze darum unter die freiwillige Gerichtsbarkeit stellen wollte. Sicher hat die Persönlichteit doch das Recht, haß men zuerst die unglücliche Schwächung, in welcher sie sich befindet, feststellt und daraus das Recht ableitet, ihr einen Vormund zu setzen; das ist eine richtigere Auf— fassung, als daß man einem Menschen ohne weiteres einen Vormund setzt und zur aäheren Erläuterung einfach seine Entmündigung ausspricht. Hierfür spricht auch ent— scheidend, daß mitunter der eine Staat den Menschen entmündigt, der andere ihm einen Vormund setzt, wie aus 3. 28 B.G. B. sicher hervorgeht; auch erfolgt die Entmuͤndigung nicht durch den Vormundschaftsrichter, sondern durch das Prozekaericht. Val. auch oben S. 53. Ist auf Entmündigung erkannt worden, so erfolgt die etwaige Beschwerung da— gegen e —* Veschwerde, sondern dadurch, daß der Inquifitionsprozeß in den —* prozeß übergeleitet wird, in einen Parteiprozeß mit künstlichen Parteirollen, wo auf der klägerischen Seite der Entmündigte oder sein gesetzlicher Vertreter, auf der anderen Seite der Saant als Beklagter fungieren kann, aber auch die die Entmündigung Beantraagenden 1 Prozeßrechtliche Forschungen S. 108.