s II. Zivilrecht. wovon alsbald die Rede sein wird. Mit dem Augenblick aber, wo die freie richterliche Beweiswürdigung eintrat, war die Herrschaft der Beweislast zu Ende, oder sie sollte mindestens zu Ende sein; daß man der Beweislast immer noch große Bedeutung bei— mißt, beruht darauf, daß selbst nach über zwei Jahrzehnten der deutschen 8. P. O. vielen Juristen das veraltete Recht noch nicht aus den Gliedern gefahren ist. Aus den Zeiten des gesetzlichen Beweisrechts stammt der Satz, daß die Beweislast der oben angeführten Einteilung der Tatsachen entspreche; man nahm an: der Kläger habe die Klagetatsachen, der Beklagte die befreienden, hindernden Tatsachen, er habe die zur Darlegung der Einrede nötigen Tatsachen, er habe schließlich, wenn das Gesetz die Tatsacheneinheit in zwei Teile teilt, die Ausnahmetatsachen zu beweisen, welche die sog. gesetzliche Vermutung zerstören. Die Beweislast aber bedeutete früher: wenn der Beweis nicht geführt wird, so kommt es zum Eide des Gegners; jetzt hieß es: wenn der Beweis nicht geführt wird, so wird angenommen, die zu beweisenden Tatsachen seien nicht vorhanden; denn der Eid des Gegners ist weggefallen, sofern ihm nicht ein Eid zugeschoben ist, die Eideszuschiebung aber wurde selbst als Beweismittel behandelt, und im Fall der Eideszuschiebung war daher die Tatsache nicht beweislos. Man sagte: wenn der Kläger eine anspruchbegründende Tatsache nicht beweisen kann, so gilt diese als nicht vorhanden, sein Anspruch gilt als nicht gegeben, und er verliert den Prozeß; wenn dagegen der Beklagte eine hindernde Tatsache nicht zu beweisen vermag, dann wird die hindernde Tatsache als nicht vorhanden betrachtet, und die Klagetatsachen führen den Kläger zum Ziel. In unseren Zeiten, wo der Beweis ein richterlicher ist und lediglich auf die Über— zeugung des Richters geht, ist die Bedeutung der Beweislast sehr gering. Sie wurde lange Zeit genährt durch die Einrichtung des Beweisurteils; sie wird heute nur noch durch das formale System der Eideszuschiebung aufrecht erhalten, weil der Beweis pflichtige es ist, der vom Gegner den Eid verlangen (ihm den Eid zuschieben) kann, worauf der Gegner den Eid leistet oder zurückschiebt: bei diesem System entscheidet also die Beweislast über die Eidespflicht; doch hat man auch hier in höchstem Mißverstündnis des neuzeitigen Rechts ihre Bedeutung erheblich übertrieben; denn da der Richter stets einen richterlichen Eid auferlegen kann ohne Rücksicht auf die Beweislast und ohne Rücksicht auf einen etwaigen zugeschobenen Eid, so kann auch hier ein verständiges Walten des Richters sich über die ganze Lehre der Beweislast hinwegsetzen. Läßt man aber noch gar, was nur eine Frage der Zeit ist, die Eideszuschiebung fallen, und geht man zum Grundsatz des einfachen richterlichen Eides über, so ist von Beweislasi fast keine Rede mehr; sie kommt nur in Betracht, wenn gar kein Beweis geführt wird, so daß die richterliche Überzeugung in keiner Weise weder für, noch dagegen begründet wird; dieser Fall kann aber bei einem, Richter, der das Leben versteht und die Beweis— würdigung nicht in der alten formellen Weise auffaßt, nur selten vorkommen, denn alle Umstände des Prozesses werden den verständigen, menschenkundigen Richter dahin führen, daß er die eine Behauptung wahrscheinlicher findet als die andere; ist aber dies der Fall, so kann es sich nur darum handeln, daß er durch einen richterlichen Eid die Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung ergänzt. Es ist daher völlig einseitig und gehört einer ganz vergangenen Periode der Ent— wicklung an, wenn man der Beweislastfrage eine erhebliche Bedeutung zumißt und gar darin eine Hauptfeinheit des Prozesses, in ihrer Behandlung einen Hauptvorzug des guten Juristen erblickt. Die ganze Verteilung der Beweislast, wie sie sich im älteren Rechte herausgestellt hat und in dem Recht der freien richterlichen Beweiswürdigung immer noch fortexistierte, beruht auf einer schablonenhaften Billigkeitserwägung, an Stelle welcher eine, jedem individuellen einzelnen Falle entsprechende, Billigkeitserwägung aller Umstände treten muß. Es ist der gewöhnliche Fortschritt des Rechts von der Schablone zur Billigkeit des einzelnen Falles; ebenso wie der Beweis frei wird, so wird die Beweislast frei, beweglich, den Umständen des einzelnen Falles angemessen. Der Richter, der unter dem Sÿystem der freien Beweiswürdigung in vielen Fällen auf