10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 115 die Beweislastlehre zurückgeht, zeigt damit, daß er unrichtige Grundsä er die Aufgabe unserer Zeit verfehlt. Micr Gerndstse vornelat. deß Es ist daher auch gar nicht mehr zeitgemäß, daß die Redaktion des d bürgerlichen Gesetzbuchs sich soviel mit der Beweislast beschäftigte und bald er bald mittelbar (durch Fassung des Gesetzessatzes) die Beweislast zu bezeichnen oder 88 F g I dieser Beziehung uns Planck als Absicht der Ge— etzesverfasser kundgibt, hat im Gesetz nur zum kleineren Teil seinen Ausd und bleibt insoweit völlig bedeutungslos. —— b) Borbringen von AReweisen. 8 56. Da der Richter in vielen Fällen den Beweis braucht und auf das Vor— bringen der Parteien angewiesen ist, so ist es ihre Sache, in ihrem eigenen Interesse, den Beweis anzutreten, d. h. Beweismittel in Vorschlag zu bringen. Sie haben dies zu tun ohne besondere Aufforderung; sie haben es zu tun in gleicher Weise, wie sie die Tatsachen vorzubringen haben, ohne daß deshalb ein besonderer Abschnitt des Verfahrens gemacht würde (8 282 f. 8.P. O.). Man spricht hier, nicht etwa sehr zutreffend, von Beweisverbindung. Das Beweisvorbringen im einzelnen hängt natürlich von der Art des Beweis— systems ab, wovon später (S. 120 f) die Rede sein wird. Eine besondere Art des Beweisvorbringens ist das Glaubhaftmachen (Bescheinigen welches dahin abzielt, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine gegeben werden soll. Hier kann der Beweisführer nur solche Beweise vorschlagen, die sofort erhoben werden können; Eideszuschiebung ist nicht statthaft, wohl aber Erbieten zur Versicherung an Eidesstatt, welche eine leichtere Form des Eides ist, F 294 8. P. O. — — c) Borbringen von Prozeßeinreden. 8 57. Das Prozeßeinredevorbringen ist ein Vorbringen von Prozeßmängeln oder von Umstän den, weiche die Prozeßfortführung wegen des Einwirkens anderer Umstände als Anzuläffig erscheinen lassen. Die Prozeßeinreden sind entweder (nach zivilrechtlichem Sprochgebrauch Einwendungen, d. h, sie beziehen fich auf Umstände, die das Gericht auch ohnedies berucfichtigen muß;, dann hat ihr Vorbringen nur insofern die Eigenschaft einer Rechtshandlung, als es Tatsachen und Beweise enthält, mit anderen Worten es fällt unter das“ Vorbringen zu 5) unde bph. Oder es sind Einreden im eigentlichen Sinne, d. h. selche Umftande, welche den Prozeß nicht unstatthaft machen, welche nur dem Beklagten bas Recht geben, den Prozeß abzulehnen; hier hat natürlich das Vorbringen den Charakter einer besonderen Rechtshandlung: der Beklagte erklärt, den Prozeß ablehnen zu wollen. Bei gewissen Arten der Prozeßeinreden (im weiteren Sinn) gilt aber noch etwas Besonderes; es gilt, auch wenn sie Umstände enthalten, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigen darf: der Beklagte hat nämlich das Recht, den Prozeß zu hemmen, nicht etwa bloß, wenn die Umstände gegeben sind, sondern er hat das Recht, schon durch das Vorbringen dieser Umstände den Prozeß solange zu hemmen, bis die Einrede urteils— maßig zuruchgewiesen ist; er hat das Recht, mit dem Vorbringen eine wirksame Hemm⸗ ccucuug zu Perbinden Man spricht hier von prozeßhin dern den Einreden. Es gehören hierher zwei Fälle der eigentlichen Prozeßeinreden und fünf Fälle der Prozeßeinwendungen; s sind die Fulle der 3.P. 0. 8274 3. 5 und 6, und die Fälle der 8.P.O. 8 274 3. 14 und7 (ogl. oben S. 103 f.); man pflegt darum solche Einreden und Ein— wendungen prozeßhindernde Einreden zu nennen, und die Hemmerklärung ist natürlich stets eine Rechtoͤhaudlung, auch wenn es — bloße Prozeßeinwendungen handelt. Wird diese Hemmerklärung nicht gegeben, so kann das Gericht zwar auch den Prozeß —JS es hat die freie Wahl (8 275 8. P.O.). q 244