126 II. Zivilrecht. kraft genommen; insbesondere tritt auch hier der Formalismus ein: der Richter muß die Eidesfassung ganz genau bestimmen und kann nicht in die Sache näher eindringen, die Partei nach dem Grunde ihrer Kenntnis fragen und auf solche Weise dem Eid einen tieferen Inhalt verleihen. Auch ist der Richter formell an das Ergebnis gebunden denn bei einem bedingten Urteil kann man nicht erllären, die Leistung oder Verweigerung des Eides solle nach der Überzeugung des Richters wirken, sondern man kann nur be— stimmen, daß im einen Falle die, im anderen Falle jene Rechtsfolge eintreten, im einen Fall die Wahrheit, im anderen die Unwahrheit der Tatsache angenommen werden solle. Das ist der Formalismus, unter dem noch unser heutiges Recht zu leiden hat. Man hat gegen das System der freien Eideserhebung manches geltend gemacht; man hat gesagt, die Partei könne nicht als Zeuge in eigener Sache befragt werden, — doch warum braucht man diese Eidesleistung Zeugnis zu nennen? Man hat gesagt, die Partei sei nicht verpflichtet, dem Richter Auskunft zu geben, — völlig unrichtig: allerdings, ein unmittelbares Zwangsmittel gibt es nicht, ebensowenig wie es (regelmaͤßig) einen Zwang zum Erscheinen der Parteien gibt; allein dem Richter steht es anheim, dem Tun oder Nichttun die Bedeutung zuzuschreiben, die eben seiner richterlichen Überzeugung entspricht: die Partei ist eben gehalten, das Rötige zur Aufklärung zu tun, und wenn ihr widerspenstiges Wesen ihr Schaden bringt, so ist es ihre Schuld. Man hat auch entgegnet, es sei doch zutreffender, eine kurze Eidesformel im Urteil zu fassen, damit die Partei ganz genau wisse, was sie zu beschmören habe, als eine ausführliche Vernehmung zu pflegen. Allein, dies ist völlig verkehrt: es ist viel leichter, eine umständliche Rede zu beschwören als einen in ein oder zwei Sätze gefaßten Auszug: alles, was wir zu sagen haben, ist mit so vielen Umständlichkeiten und Zweifeln verbunden, hängt mit so vielen beschränkenden und erweiternden Bemerkungen zusammen, daß man der Parteipflicht durch eine nach allen Seiten hin dringende Beleuchtung der Sachen besser entsprechen kann, als dadurch, daß man einen Auszug aus dem Ganzen beschwört: man beschwört hiermit leicht zu viel oder zu wenig, und jedenfalls ist es eine furchtbare Gewissens nötigung für die Partei, in einem solchen Fall einen Eid zu leisten. Man nehme nur eine wissenschaftliche Darstellung als Beispiel: viel leichter ist es, eine Wahrheit auf drei Seiten zu sagen als in einem Satze; sagt man sie in einem Satze, so muͤß man eine Erläuterung geben, die den verschiedenen Wenns und Abers gerecht wird. Der von dem Richter von Amts wegen aufzulegende Eid hat übrigens eine längere Entwicklung hinter sich. Im Mittelalter wollte man bestimmte Kennzeichen finden, ob der Eid dem Beweispflichtigen oder dem Gegner des Beweispflichtigen aufzuerlegen sei; im ersten Falle sprach man von einem inramentum suppletorium, im letzten von einem iuramentum purgatorium. Früher unterschied man zwischen geringen und wichtigen Sachen und legte in ersteren das suppletorium auf, in letzteren das purgatorium. Auch machte man noch mehrere andere Unterschieden. Bartolus aber vertrut bereits den Unterschied, daß es darauf ankomme, ob mehr oder weniger Beweis erbracht sei, (suppletorium — purgatorium), ein Unterschied, der später allgemein herrschend wurdes. Eine Art dieses richterlichen Eides ist der Würderungseid oder Schätzungseid, welchen der Richter dem Beweisführer uͤber die Höhe des Schadens auferlegen kann, in der Art, daß das Gericht nicht eine bestimmte Summe in den Eid stellt, sondern nur einen Höchstbetrag, bis zu dem hinauf die Partei schwören kann (8 287 3.P. O.)s. ede 28. Dezember 1901, Entsch. 50 S. 368. Val. auch Zeitschr. f. Zivilprozeß XXIX 8. Duxrantis, II 2 de juram. delat. 8 l, Nr. 83f. Zu fr. 81 de jurejur. (12 ). Au actor habet Ppro se tantum quod facit suspitionem, non autem facit praesumptionem vel semiplienam probationem eét tunc sibi nunquam detertur Puramentum .. . sed isto casu defertur reo ad purgationem seu defensionem Sui,. vsed detertur actori . di vero vetor baberet ꝑro, se semiplenam probationem, hoc est tantum qnod qudicem adducat ad. opinionem ..Val, auch Zimmermann, Glaubenseid S. 229 f auch, Botkier ur. 830f. übrigens findet sich schon in einigen Stadtrechten ein freierer Stande punkt, z. B. Comb (i281) a ete zaametume judice actori vel reo, secundum uod,sibi vidébitur“.. 8 Der Eid ist römisch-rechtlich, findet sich auch in den Statuten 3. B. Rom 1363 II 81.