10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 129 chwerde hängen innerlich miteinander zusammen: die Beschwerde ist gerade deshalb eine sofortige, d. h. eine an kurze Frist gebundene, weil ein Bedürfnis besteht, daß eine Rechtslage ein und für allemal unwandelbar geschaffen wird; so 3. B., wenn es sich um Ablehnung eines Richters handelt: hier ist es wesentlich, daß diese Frage ein und für allemal definitiv erledigt wird (K577. 46. 3. P. O.). Natürlich ist hier sowohl der durch sofortige Beschwerde anfechtbare Beschluß unabänderlich, als auch derjenige, der anfechtbar wäre, wenn er nicht ein Beschluß der letzten zulässigen Instanz wäre. Namentlich aber können Prozeßlagen entstehen durch sogenannte Zwischenurteile. Zwischenurteil ist eine richterliche Entscheidung in Urteilsform, welche mit dem Endurteil die eine Wirkung gemeinsam hat, daß sie den Richter bindet, also eine feste Rechtslage erzeugt. Wann das Gericht durch Beschluß und wann es durch Zwischenurteile zu wirken hat, ist nicht eine prinzipielle, sondern eine durch die besondere Prozeßordnung bestimmte Frage. Bei uns gibt es prozessuale Zwischenurteile, d. h. solche über Prozeßfragen, und materielle (K 808 8. P.O.). So kann z. B. ein prozessuales Urteil ergehen über die Frage der Prozeßfähigkeit oder der Zuständigkeit (8g8 274 275), es kann ein solches ergehen über die Frage der Urkundenherausgabepflicht (88 425, 427 3.P.O. [Anordnung!)); ferner über die Frage, ob ein Rechtsmittel richüg und recht— zeitig eingelegt und ob also die Rechtsmittellage eingetreten ist. Materiellés Zwiͤschenurteil ist ein Zwischenurteil über einen wesentlichen Punkt der materiellen Entscheidung, jedoch so, daß dieser Punkt nur die Grundlage für Bildung des End— urteils bietet, nicht auch schon einen Teil der Endurteilsfrage löst. Der wichtigste Fall ist dann gegeben, wenn bei der Schadenersatzpflicht dieFrage des „ob“ und „wie hoch“ aus— einandergehalten wird. Über die erste Frage kann ein Zwischenurteil ergehen. Ist fest— gesetzt, daß eine Schadenersatzpflicht besteht, so ist damit noch kein Teil der Endurteils— entscheidung gegeben; denn die Höhe der Schadenersatzpflicht kann zwischen Null und einer Million und mehr liegen; wohl aber ist damit eine Grundlage gegeben, auf der weitergebaut werden kann; denn der künftige Prozeß hat sich dann nur noch über die Hoͤhe der Schadenersatpflicht zu äußern (F 804 8. P. .)ꝛ. Auch in anderen Fällen können derartige materiell⸗rechtliche Zwischenurteile er— gehen. So z. B. über die Frage, ob eine Einrede begründet ist, oder ob ein Er— löschungsgrund einer Forderung eingetreten ist, u. s. w. Nie aber ist über eine bloße Tatsache ein Zwischenurteil statthaft, sondern nur über ein aus Tatsachen zusammen— gesetztes juristisches Ganzes, aus welchem Rechtsfolgen hervorgehen. Man darf z. B. die Frage, ob etwas getan ist, und ob es widerrechtlich getan ist (Schuld— und Tatfrage), nicht auseinanderzerren; denn erst durch die Verbindung beider entsteht eine juristische Gestaltung, und die Verbindung ist eine so innige, daß sie nicht ohne Schaden des Ganzen auseinandergezogen werden kann. Prozeßlagen endlich können entstehen e) durch eine Tätigkeit oder ein Unter— lassen der Partet; so die Rechtslagen, welche durch Einlegung eines Rechtsmittels entstehen, wodurch die Streitsache auf eine ganz neue Stufe gerückt wird. Vor allem aber entstehen Rechtslagen durch die Kampfnatur des Prozesses, infolge deren die Nicht- tätigkeit einer Partei kine bestimmte Lage ihres Rechts herbeiführt. Davon ist bereits ben (S. 95f.) dgehandelt worden. VI. Pfichtverhãltnisse im Prozeß. ʒ 64. Mit dem Prozeßverhältnis entwickelt sich die Kostenerstattungspflicht, zu⸗ nächst di eventuelle dinge su Vartei für den Fall künftigen Unterliegens: bedingte Erstattungspflicht. Eine gewisse Unnatur ist hierbei allerdings hängt mil der Inlenfität und dem Umfang der saßpflicht wird daher eigentlich nur ein gewisses Würdigung des Liquidationsprozesses. Eneßklopebdie der Kechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bdb. II. nicht zu verkennen: die der Schadenersatzpflicht Schadenersatzpflicht zusammen; mit der Schaden⸗ Abstraktum festgesetzt; alles Naͤhere unterliegt der