10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 135 2. Rechtsnachfolge in das Prozeßverhältnis. 8 67. Die Rechtsnachfolge! im Prozeß hat in der Rechtslehre besondere Schwierig— keiten bereitet; sie konnte so lange überhaupt nicht verstanden werden, als man den Prozeß nicht als Rechtsverhältnis begriff. Insbesondere konnte man zweierlei nicht auseinander— halten: die Rechtsnachfolge in den materiellen Anspruch und die Rechtsnachfolge in das prozessuale Verhältnis. Das sind zwei ganz verschiedene Dinge: es kann möglicherweise —DD den gleichen Händen bleiben, d. h. so daß dieselben Personen, wie früher, die Träger — und verpflichtet werden. Das führt dann allerdings zu der Erscheinung, daß der 4 sder ursprüngliche Kläger) Kläger bleibt, während der Anspruch, den er als den seinigen geltend gemacht hat, auf den X übergegangen ist. Und ebenso kann es sich auf berklagter Seite verhalten. Dies ist eben ein Fall der Prozeßstandschaft und ein Haupt- fall derselben (oben S. 86). Dieser Fall tritt auch dann ein, wenn der Zedent nach der Zession die Klage erhoben hat, aber bevor der Schuldner von der Zession weiß (9407 Abs. 2 B. G.B.); denn der Schuldner hat das Recht, so behandelt zu werden, als wenn erst im Augenblick seines Wissens die UÜbertragung erfolgt wäre. Diese Behandlung ist die gewöhnliche: der Prozeß bleibt in den gleichen Händen, wenn auch das Recht übergeht; so, wenn der Anspruch des Klägers während des Prozesses veräußert wird, so, wenn der Streitgegenstand, um den der Anspruch spielt, während des Prozesses übertragen wird. Eine solche Behandlung der Sache ist notwendig: es wäre undurchführbar, wollte man den Grundsatz aufstellen, daß mit Über— gang des Anspruchs auch von selber die Prozeßrolle überginge. Man denke sich nur den — — iüußert wird, ohne daß der Beklagte etwas davon weiß. Würde hier der A den Prozeß weiterfuhren, waährend die Prozeßrolle auf den X Y Z übergegangen wäre, so waͤre sein Prozeß von nun an unwirksam, und der Beklagte hätte nach Schluß des Verfahrens die unliebsame Überraschung, daß der ganze Prozeß die Sache nicht mehr berührte und von einer bestimmten Stufe an (von dem Augenblick, wo der neue Erwerb eingetreten ist) neu begonnen werden müßte. Das wären unhaltbare Zustände. Darum hat der antike Prozeß zu dem heroischen Mittel gegriffen, zu bestimmen, daß während des Prozesses die Veräußerung des Anspruchs und die Veräußerung der Streitsache zivil— rechtlich unwirksam sei: ist sie zivilistisch unwirksam, so kann sie natürlich auch pro— zessualisch keine Bedeutung haben. Dieses Mittel aber hatte seine schweren Schatten— seiten; denn hiernach kann jeder dadurch, daß er einem anderen den Prozeß macht, es bewirken, daß die Sache einstweilen unveräußerlich wird. Unser Recht hilft vielmehr in dieser Weise: die zivilistische Veräußerung ist gültig, aber sie bewirkt nicht eine Anderung im Prozeßverhältnis: die Prozeßrolle verbleibt der ursprünglichen Partei A; diese führt den Prozeß allerdings jetzt in Prozeßstandschaft für den neuen Erwerber, und das Urteil zwischen den ursprünglichen Prozeßparteien bindet diesen; wo tunlich, soll das Urteil auf dessen Namen geftellt werden; dies ist aber nicht unerläßlich (Kb 265. 825 3. P. O.)8 Eine andere Behandlung tritt ein: 1. wenn der Rechtsnachfolger eintreten will und der Geaner seine Zustimmung erklärt; 5. wenn nicht der Anspruch oder die Streitsache veräußert wird, sondern eine dnne Beiträge S. e 8 —8 bei dinglich ⸗ Ein passiver Übergang des Anspruchs findet nicht nur bei inglichen Ansprü sondern auch bei obligationeés in rem scriptae, insbesondere auch im Fall von 88 prachen gab ö. .3 Anfecht. Ges 5 Italienische Statuten wiederholen das Verbot und drohen Strafe an, z. B. Civitavecchia (1451) 11724; oder sie verbieten wenigstens in einem bestimmten Stadium des Prozesses die Ver— erung, iweder überbaupt oder an einen Auswärtigen, z. B. Novara (12777) 6. 68