10. J. Kohler. Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 149 unter gewisser Voraussetzung, unter der Voraussetzung nämlich, daß nicht bestimmte trübende Einflüsse in den Prozeß eingewirkt haben, die in einer gemeingültigen Weise festgesetzt sind, in einer Weise, daß eine Aufrechterhaltung des Urteils dem sittlichen Bewußtsein wider— spräche. So sehr der Staat die Festigkeit seiner Entscheidungen vertreten muß, so wenig darf er sich der sittlichen Kraft der Wahrheit entziehen, wenn diese über trübende Elemente in einer Weise obsiegt, daß das Gewissen des Volkes dadurch erregt wird. In diesem Falle muß der Staat dem durch das Urteil Betroffenen eine Gegenwirkung gewähren. Das auf der sittlichen Grundlage des Staates aufgebaute Urteil gilt nur, soweit nicht höhere sittliche Anforderungen entgegen stehen. Fälle, wo hiernach eine Gegenwirkung geboten ist, sind zwei: J. Der Faͤll eines Verbrechens im Prozeß, welches zu einer Fälschung des Ergeb— nisses führt: dies kann Urkundenfälschung, Verletzung der Eidespflicht (auch bloß fahr— läfsige) sein; es kann sein Prävarikation des Anwalts, Rechtsbeugung des Richters, Bestechung und ähnliches. Vorausgesetzt isi, daß diese Verbrechen in einer das Gewissen des Volkes rührenden Weise, durch strafgerichtliches Urteil, festgesetzt sind; und nur, wenn das Strafpverfahren aus prozessualen Gründen, z. B. wegen Todes oder Flüchtigkeit des Täters, ausgeschlossen ist, kann diese Konstatierung entbehrt werden; dies letztere ist ein Ersatz dafür, daß der Slaat sonst ein Abwesenheitsverfahren einrichten müßte, von dem man Abstand genommen hat (88 580, 581). 3. Ein zweiter Fall liegt nicht schon dann vor, wenn irgend ein neues Beweis- mittel gefunden wird (was ja sehr unsicher und schwankend wäre)?, sondern es muß eine neue Urkunde aufgefunden werden: bei diesem Sachverhalt würde es das sittliche Be— wußtsein schwer verletzen, wenn der andere Teil sich auf sein formales Recht steifen wollte. Dem steht der Fall gleich, daß die Sache sich als eine bereits entschiedene herausstellt: solches ist, wie (S. 141) bemerkt, kein Nichtigkeitsgrund, aber die Restitution kann ver— langt werden, wenn dies erst jetzt entdeckt wird. Endlich kommt der Fall in Betracht, daß durch strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren ein strafrechtliches Urteil aufgehoben wird, welches tatsächlich dem zivilrechtlichen Urteil zu Grunde liegts. Die Gegenwirkung geschieht in diesen Fällen nicht durch die einfache Erklärung, sondern durch sogen. Restitutionsklage, die innerhalb einer bestimmten Frist, nämlich innerhalb eines Monats von dem Momente, wo der Umstand, der die Restitutionsklage gestattet, bekannt wurde, zu erheben ist, jedenfalls aber innerhalb fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils. Die Klage führt nicht zur bloßen Vernichtung, sondern die Sache wird weitergeführt und an Stelle des früheren Urteils ein anderes gesetzt; darum wird sie lähnlich wie die Nichtigkeitsklage) nicht notwendig beim ersten Instanzgericht, sondern bei der Instanz erhoben werden, welche das maßgebende Urteil gesprochen hat; nur wenn das Gericht das Reichsgericht ist, regelmäßig nicht bei diesem. sondern bei dem Berufungs-— gericht (886 584, 388 ff. 8. P.O.. Ein besonderer Fall der Restitutionsklage ist gegeben, wenn auf Grund eines Schiedsspruchs ein das Recht aus dem Schiedsspruch feststellendes sog. Vollstreckungsurteil erfolgt ist. Hier kann die Restitution auf Grund eines Verbrechens und auf Grund der Anderung eines zu Grunde liegenden Strafurteils nicht nur begehrt werden, wenn diese Restitutionsgründe den Feststellungsprozeß, sondern auch, wenn sie das Schieds- verfahren betreffen, welches dem Feststellungsurteil zu Grunde liegt; auch besteht hier flatt der fünfsahrigen eine zehnjährige Frist (88 1048, 1044 8. P. O.). Aus dem Obigen geht hervor, daß einem durch Urteil widerrechtlich Geschädigten Dieser Grund der Restitutionsklage ergibt sich von selbst. daß ein auf falsche Zeugenaussage gebautes Urteil bh s9 stn Bauche Nehte ey sogar an, erana ene Teuts be eg 6 badische Z.P. O. (Zwang, Machtgebods). jure; so Statuta ra bondere, —** rozeß zu Gunsten der Verurteilten weitergeht, so sprechen dafür be— Wie, wenn jemand wegen Patentverletzung verurteilt ist 8336 rb erklärt wird Das Nichtigkeitsurteil ist eburg —— saeDd daß Panedt pohtrag für nichtig das Vatent-⸗R. S. 871. Vöoͤllig verkehrt R.G. 4. März 1901 Bd. 48 S. 384 3. 7 3. P.O. Handb.