10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 153 In allen diesen Fällen ist das Prozeßverhältnis eines und dasselbe, die Parteien des Parteiprozesses bleiben dieselben, die Grundsätze von der Rechtsnachfolge gelten auch hier, ebenso alle Grundsätze, welche sich an die Rechtshängigkeit und an die Einheit des Prozesses anknüpfen. Eine Frage ist noch zu behandeln: ob die Grundsätze von der Einheit und Totalität des Versäumnisverfahrens auch hier zutreffen, so daß, wenn in einem späteren Verfahren ein Termin versäumt ist, der ganze Prozeß so behandelt wird, als wäre die Partei in keinem Termin des Prozesses, auch in keinem Termin des früheren Ver— fahrens erschienen. Diese Frage wird nicht gleichheitlich gelöst. Im ersten Fall bleibt das bedingte Urteil in seiner positiven Gestalt bestehen; nur das Ausbleiben des Schwurpflichtigen kommt in Betracht, aber auch nur in der Art, daß der Eid als verweigert gilt, wobei jedoch die Möglichkeit des Nachholens gegeben ist (98 465 ff. 8. P. O.ĩ. Dies gilt auch noch in folgendem: stirbt der Schwurpflichtige, so bleibt nichts anderes übrig, als über die im Eid befangene Tatsache neu zu verhandeln und nach etwaigen neuen Beweisen zu entscheiden. Aber auch hier dreht sich die Verhandlung nut um diesen einen Punkt, und das Versäumnisverfahren kann daher auch nur diesen treffen (8 471 8. P. O.). Auch im dritten Fall wird die Säumnisfolge nicht rückwärts bezogen: das, was das erste Urteil an festgesetzten Tatsachen bringt, bleibt bestehen, und die Saumnis kann aur die Wirkung haben, daß bezüglich der im Berufungsverfahren neu gebrachten Tat— sachen und Beweise die Säumnisfolgen eintreten, nicht aber bezüglich des bereits früher erledigten Prozeßstoffes; und bleibt der Rechtsmitteleinleger aus, dann ist die Folge die, daß er mit dem Rechtsinittel abgewiesen wird (F 542 8.P. O.). Im zweiten Fall aber tritt die rückwirkende Kraft der Säumnis in tunlichem Maße ein. Bleibt ein Teil im Nachverfahren aus, so wird volles Versäumnisurteil erlassen (88 540 f., 599 f. 8.P.O.). Dieses erleidet im Fall des Aufrechnungsvorbehaltes (F302 8. P.O.) allerdings insofern eine Anderung, als bei Nichterscheinen des Klägers nicht eine Abweisung schlechtweg, sondern eine Abweisung auf Grund der Aufrechnung erfolgt, die Aufrechnungsforderung also aufgezehrt wird?. Der Unterschied zwischen dem zweiten und dem dritten Fall hängt damit zusammen, daß im zweiten Fall die Sache bei der gleichen Instanz bleibt, im dritten an die neue Instanz kommt; daher auch noch folgender Unterschied: die Klagänderung im zweiten Fall richtet sich nach den Regeln der betreffenden Instanz, während sie im dritten Fall nach den Regeln der höheren Instanz beschränkt ist (8 264, 627, 8290 8. P.O.). Doch muß auch hier die Besonderheit des Aufrechnungsvorbehaltes berücksichtigt werden. Der Fall der Läuterung des Eidesurteils bedarf einer weiteren Behandlung nicht, insbesondere ergibt sich das Verfahren bei der Säumnis (88 465—467) von' selbft: wohl aber die zwei anderen Fälle. II. Vorbehaltsurteil. 8 80. Vorbehaltsurteil ist ein Urteil, welches eine Korrektur vorbehält, welches sich daher selbst bedingt. Ein solches bedingtes Urteil zu fällen, ist dem Richter regelmäßig nicht gestattet; er kann zwar entscheiden, daß ein bedingtes Recht vorhanden ist, aber er soli nicht in bedingter Weise entscheiden, was Rechtens ist. Doch gibt es Fälle, wo das praktische Bedürfnis die Rechtsordnung dazu vermocht hat, dem Richter ein solches be— dinates Urteil zu gestatten oder selbst vorzuschreiben. 1 Eine Wortinterpretation möchte hier das Gegenteil annehmen, weil in F465 f. von Ver— handlung gesprochen wird. Aber dies ist hicht eine Verhandlung zur Sache (g 836 f), sondern uur ine Erobrterung über die Folgen des geleisteten oder nichtgeleisteten Eides. 2Eine Verschiebung der Vorteirollen (Stein, Kommentar zu 8 302) eriolagt nicht.