10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 161 wenn ein solcher stattfindet, so hat er bloß belehrenden, nicht rechtsgeschäftlichen Charakter (8 6738 8. P.O.). Vgl. S. 81. Gegen die Beschwerde-Entscheidung kann möglicherweise eine weitere Beschwerde statt⸗ finden; jedoch hat man im allgemeinen den Grundsatz festgehalten, daß, wena zwei Ent⸗ scheidungen im nämlichen Sinne ergangen sind (die Entscheidung des ersten Gerichts und des Beschwerdegerichts), eine weitere Beschwerde ausgeschlossen ist; denn wenn die beiden Gerichte übereinstimmen, so hat die Entscheidung die Vermutung der Richtigkeit für sich. Früher war es möglich, daß in Amtsgerichtssachen eine dreifache Beschwerde er⸗ ging: an das Landgericht, Oberlandesgericht, Reichsgericht; das ist jetzt ausgeschlossen ob bor 9 99 In den meisten Fällen unterliegt die Beschwerde keiner Frist; man bedarf ihrer nicht: denn der Beschwerdeführer wird an und für sich Grund genug haben, die Beschwerde sobald als möglich zu erheben, weil sonst das Verfahren weiter gehl und er mit seiner Beschwerde „überholt“ ist; denn ist das Urteil gesprochen, so hat die Beschwerde keine Bedeutung mehr, weil der Richter das Urteil doch nicht mehr ändern kann, auch wenn er sein⸗ Fehlerhaftigkeit einsieht. In gewissen Fällen aber besteht ein wesentliches Interesse, daß die Beschwerde sobald als möglich angebracht wird; man nennt sie dann sofortige Be— schwerde und bindet sie an eine Notfrist von zwei Wochen. Das gilt namentlich von den Beschwerden im Vollstreckungsverfahren, wo kein Endurteil im Hintergrunde steht, eine Überholung nicht stattfindet und daher sonst eine Beschwerde ins unendliche hinein zu erwarten waͤre. Die zweiwöchentliche Frist kann eine Erstreckung erfahren: die so— fortige Beschwerde kann bezüglich des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, die Bedeu— tung einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage haben ;„dann wird die Frist nach Maß— gabe dieser (also jedenfalls auf einen Monat) erhöht (88 577, 586 3. P. O.). Besondere Bedeutung hat die Beschwerde im Untersuchungsverfahren, wo es keine Berufung und keine Revision gibt (88 663, 680, 947, val. 367 8. P.O.). 5. Einspruch. 8 865. Wie die Rechtsmittel, so beruht auch der Einspruch auf der auflösenden Bedingung des Urteils. Der Einspruch findet sich nur bei Versäumnisurteilen, denn regelrecht ist jedes Versäumnisurteil in der Art bedingt, daß es durch ein zweites Urteil wieder aufgehoben werden kann, welches auf Grund einer zweiseitigen Verhandlung, einer Verhandlung unter Mitwirkung des ehemals Säumigen, erfolgt. Der Unterschieb von den eigentlichen Rechtsmitteln besteht nur darin, daß der Einspruch die Sache an das nämliche Gericht, nicht, wie die Rechtsmittel, an ein höheres bringt. Die Einrichtung stammt aus dem deutschen Recht: es ist ein alter, namentlich in Frankreich lange beibehaltener Grundsatz, daß die einmalige Versäumnis noch nicht zu einem endgültigen Eingreifen gegen den Säumigen führt, sondern erst die dritte oder gar erst die vierte Verfäumnis?. Daraus hat sich im französischen Recht folgendes System entwickelt: die erste Versaumnis führt zu einem einstweiligen (auflösend bedingten) Ergebnis, das kraft der Bedingung umgestoßen werden kann, indem ein zweiter Termin begehrt wird. Und dieses altgermanische System ift wieder nach Deutschland übergegangen, wo bis dahin das römische System gegolten hatte, wonach nur gegen eine schuldhafte Versäumnis ein Mittel, die Wiedereinsetzung, möglich war: was zu endlosen Zwistigkeiten über die Verschuldungsfrage führte. Der Vorzug Der, 8.568 3. P. O. verlangt zur weiteren Beschwerde einen neuen selbständigen Beschwerde— grund, der bei senténtige pares nicht vorhanden zu sein pfleat. Immerhin ist im Gesetz der Ge— danke in wenig erfreulicher Weise ausgedrückt. 3 Das hing mit den Volksgerichten zusammen. Die Klage wurde im Volksding erhoben. War der Beklagte nicht anwesend, so konnte man ihn, nicht schon wegen der ersten Abwesenheit ab— urteilen. Im übrigen vgl. oben S. göfr; vgl. auch Ungehorsam und Vollstreckung, S. 70 1Im Stile de Bourbonnais v. 1521 (Gbei AuTα, de Pommiers, Cont. de Bourb. I p. Itysift nach Wichtigkeit der Sache bald die erste, bald die zweite, bald die dritte Säumnis maßgebend. Encykloväbdie der Rechtswifsenichaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.