10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 167 B. Überwiegen des germanischen Rechts im Zwangsvollstreckungs⸗ und Konkursverfahren. Bollstrekungstitel und vollstrekbare Ausfertigung. * 92. Zwangsvollstreckung ist die zweite Aufgabe des Zivilprozesses. Es handelt sich darum, das Recht gegen den widerspenstigen Willen durchzuführen, und zwar durch die Macht des Staates. Dies kann geschehen durch Einwirkung auf die Person oder durch Eindringen in ihre Vermögenssphäre. Die Vollstreckung erfolgt heutzutage nicht mehr blindlings. Sie erfolgt aber auch nicht erst, wie man lange Zeit als Regel auf— stellte, auf Grund eines rechtskräftigen Urteils. Sie erfolgt auf Grund eines voll— streckbaren Titels, d. h. eines Rechtfertigungsgrundes, der für die Rechtsordnung als genügend erscheint, um auch auf die Gefahr des Irrens hin mit Gewalt gegen den anderen dorzugehen. Die Gefahr des Irrens dürfen wir überhaupt niemals als eine uͤberwiegende bettachten. Die Lebensinteressen drängen so sehr nach Verwirklichung, daß wir eine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit als genügend erachten müssen, um mit Zwangsverwirklichung vorzugehen. Allerdings steht dem wiederum der Satz zur Seite? tut man dies aus Irrtum, dann hat man die Folgen zu gewärtigen, und die Folgen sind: volle Schadensersatzpflicht gegen den, der durch die Zwangsvollstreckung gelitten hat (S8 717, 945 8.P.O., vgl. 88 302, 600 3. P. O. 8 281 B. G. B.). Vgl. S. 154. Das ist das moderne System, das einzige, das unserem Bedürfnis entspricht. Die 3.P. O. macht zu vollstreckbaren Titeln außer den rechtskräftigen Urteilen einmal solche ürteile, die für vorläufig vollstreckbar erklärt werden: es sind das Urteile, die noch nicht rechtskräftig sind, bezüglich deren aber eine Wahrscheinlichkeit be— steht, daß es bei ihnen verbleiben wird, oder bezüglich deren sonstige Interessen für die Befschleunigung sprechen, oder bezüglich deren die Gefahr des Irrtums durch besondere Mittel, namentlich duͤrch Sicherheitsleistung, begütigt wird. Es gibt solche Urteile, die von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu er— klären sind, auch ohne Antrag. So das Urteil auf Aner kenntnis des Schuldners hin; so das Läuterungsurkell, welches ein rechtskräftiges bedingtes Eidesurteil nach Leistung oder Verweigerung des Eides zu einem unbedingten macht: der Grund ist offensichtlich: hier ist kaum möglich, jedenfalls wenig denkbar, daß das Urteil fehlgreift. Ein anderer Fall liegt vor beim zweiten oder folgenden Versäumnisurteil. Ist dieses ein strenges, so ergibt sich die Vollstreckbarkeit — —— mittel fast ganz ausgeschlossen ist, jedenfalls sehr selten Erfolg haben wird. Ist es ein nicht strenges, dann hal die Vollstreckbarkeit eine andere Bedeutung: sie ist eine Strafe für den Saͤumigen und soll erzieherisch wirken. Auch die Urteile im Urkunden-— prozeß sind vorläufig vollstreckhar, da hier gewisse besondere Garantien für die Richtig— keit gegeben sind und auch eine Anderung im Nachverfahren nur selten vorkommt. Endlich die Urteile, welche Arreste oder einstweilige Verfügungen aufheben, müssen vor— laäͤufig vollstredbar sein, weil aus ihnen hervorgeht, daß die Frage der Berechtigung des Arreftlegers doch eine recht zweifelhafte ist; und in diesem Fall soll man so schneidende Einrichtungen wie Arrest und Linstweilige Verfügung nicht fortdauern lassen (F 708 8. P. D.). Außerdem gibt es Urteile, die auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Es sind dies Urteile in Sachen, die besondere Beschleunigung er— heischen, außerdem aber vor allem Urteile in Sachen von nicht über 300 Mark:“ also Der vollstreckbare Titel kann auch zivilrechtliche Bedeutung haben, 1. er gewährt das Recht d Qundigung einer Gesell schaft vder Gemeinschaft (g88 725, 751 B.G. B.. i86 868 866 —— 2. der Anspruch, für den ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist, veriährt in 30 Jahren, 8 217 B. 6.3B. 3. erifn Filel für die Gläubigeranfechtung,. 82 Anf.(Gei.