176 II. Zivilrecht. Der Zuschlag erfolgt durch Beschluß; er bezeichnet die maßgebenden Versteigerungs- bedingungen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde statthaft. Mit dem Zuschlag geht das Eigentum auf den Ersteher über (8S 90 8. V. G.). Bestehende Miet— und Pachtverträge hat er auszuhalten, vorbehaltlich des Rechts der Kündigung in gesezzlicher Frist (957 8. V. G.). Über die Verteilung des Erlöses findet nach Rechtsähnlichkett des früher Entwickelten (S. 178) ein Verteilungsverfahren statt; doch müssen hierbei die im Grundbuch eingetragenen Berechtigungen von selbst berücksichtigt werden, auch wenn sie keinen vollstreckbaren Titel haben, vorbehaltlich des nötigenfalls gerichtlich auszutragenden Widerspruchs. Soweit bei der Verteilung ein Gläubiger auf eine vom Ersteher zu zahlende Geldsumme angewiesen wird (namentlich im Fall des 8 50 3. V. G.), wird für ihn eine Sicherungshypothek, und zwar im Range seines Gläubigerrechts, eingetragen. Ruch ist der Anspruch (abgesehen vom Fall der 80 80, 51 3.V. 0) fofort voüstreabe 88 128, 182 3. 8. 6. Die Zwangsversteigerung ist aber nicht die einzige Art der Zwangsvollstreckung auf Grundstücke. Möglich ist auch die Zwangsverwaltung, d. h. eine Verwertung des Grundstücks in der Art des Nutzpfandes. Die Zwangsverwaltung kann mit der Zwangs- versteigerung verbunden sein (gF 866 8. P. O.); sie hat den Vorteil, daß, während bei der Zwangsversteigerung der Schuldner (von Ausnahmen abgesehen, 8 24, 25 8. V. G.) in der Verwaltung und Benutzung des Grundstücks bleibt, diese sofort an einen vom Gericht aufgestellten Verwalter übergeht, der für die Beteiligten das Nutzpfand am Grund— stück ausübt, weshalb auch die Früchte und Miet- und Pachtzinsen sofort in die Voll— streckung gezogen werden; doch soll er den Schuldner, der im Grundstuck wohnt, soweit tunlich, wohnen lassen (88 146 ff. 8. V. G.). Das Nutzpfand gibt die Mittel zur Befriedigung der öffentlichen Kosten, der Arbeitslöhne und der Zinsen; hierwegen ist für die ganze Dauer der Zwangsverwaltung ein Teilungsplan aufzustellen. Es kaͤnn auch Deckung für Forderungskapitalien ergeben, in welchem Fall ein besonderer Termin zur Feststellung und Rechtfertigung stattfindet (8 158 8. V. G.). Für die Geschäftsführung. der Zwangsverwalter können die Landesgesetzgebungen Anordnungen treffen (914 E.G. zur 3.V. G.); dies ist z. B. in Preußen geschehen durch Ministerialverordnung v. 8. Dez. 1899; hier sind auch Zwanagasverwaltungs⸗ inspektoren als Kontrollbeamte vorgesehen. Eine weitere Art und die glimpflichste Weise der Zwangsvollstreckung in Grund⸗ stücke ist die durch Eintragung einer Sicherungshypothek fuͤr die einzutreibende Forderung (8866 8. P.O.). Diese Vollstreckung ähnelt der französischen Einrichtung des richter lichen Pfandrechts, nur daß bei uns das Urteil nicht den Pfandrechtstitel bildet, der durch Eintragung zur Geltung kommt, sondern den Vollstreckungstitel, kraft dessen das Pfandrecht durch Eintragung des Grundbuchamtes bewirkt wirde das Grundbuchamt ist hier die Vollstreckungsbehörde. Die Erfahrungen, die man früher, namentlich im badisch-französischen Recht, ge— macht hatte, führten dazu, die Sicherungshypotheken aus Vollstreckungsbefehlen (im Mahn⸗ verfahren) auszuschließen und zu bestimmen, daß nur für Beträge von über 300 Mark ein solcher Eintrag gemacht werden darf, weil sonst das Grundbuch mit lauter Kleinig— keiten überlastet würde. Darum kann zwar eine Eintragung stattfinden, wenn ein einziger vollstreckbarer Titel, z. B. ein Urteil über 800 Mark, aus kleineren Posten entstanden ist, nicht aber, wenn mehrere Vollstreckungstitel unter diesem Betrag vor— handen sind, die zusammen die Summe von 800 Mart überschreiten. Hierüber herrscht allerdings ein (unberechtigter) Streit. Auch eine Gesamthypothek ist nicht statthaft, ondern die hypothekarische Belastung ist nach Angabe des Gläubigers unter die Gruͤnd— stüce zu verteilen; denn Gesamthypotheken sind' ein Übel, vag po mmer möglich, vermieden werden soll (8ß 866. 867 8. P.cO.