192 II. Zivilrecht. hüten, wenn er die Aufforderung nicht stillschweigend hingehen ließ, sondern die ge— cichtliche Entscheidung anrief: dann kam es zum Prozeß, und die Sache wurde in ge— wöhnlicher Weise erledigt. Dieses Verfahren hat Durantis in seinem Speculum und haben auch die Postglossatoren übernommen, und es ist von da in die italienische und in die deutsche Praxis übergegangen. So wurde es nun auch von verschiedenen modernen Prozeßgesetzen“ aus— gebildet, so auch von der deutschen 8.P.O. Dem französischen Rechte ist es fremd ge— Zlieben; eigenartig hat es sich in England entwickelt?. Der Kläger hat hier also ein Gebot zu begehren; dieses Gebot nennt man heut— zutage Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl hat nicht eiwa den Charakter eines Urteils, auch nicht eines bedingten Urteils, denn er präjudiziert der weiteren gerichtlichen Ent— scheidung nicht?. Vielmehr ist er ein Beschluß, welcher eine gewisse Rechtslage herbei— fuͤhrt; die Rechtslage nämlich, daß unter bestimmten Umständen der Beklagte dem Ge— hole entsprechend verurteilt werden kann. Diese Umstände sind, daß er in der be— stimmten Frist — im Zweifel ist es eine Woche (früher waren es zwei Wochen) — keinen Widerspruch entgegengesetzt hat, und daß der Richter den Klageanspruch als zum Mahnverfahren geeignet erachtet. Der Zahlungsbefehl ist daher ein Beschluß eigener Art, entsprechend der Eigenart des ganzen Verfahrens; er ist ein Beschluß mit Zwangswirkung, insofern, als er den Beklagten bei schweren Folgen zwingt, aus seiner Zurückhaltung herauszugehen und sich zu erklären: dies ist aber völlig germanisch, denn der deutsche Richter kann nach unserer Auffassung die Volksgenossen aufrütteln, wie noch unten S. 200 f.) auszuführen sein wird. Ursprünglich führte das Mahnverfahren. nur zur Vollstreckung, nicht zur Fest⸗ ttellung; auf Grund des Nichtwiderspruchs wurde vollstreckt; über die Schuld konnte anderwärts gestritten werden. Ein gewisser Umschwung vollzog sich in Deutschland, als Schriftsteller des Kammergerichtsprozesses die Theorie des mandatum eum und sine Inabula aufstellten, wobei man eine gewisse Sachprüfung des Richters verlangte, auch im Fall des Widerspruchs ein besonderes Verfahren eintreten ließ“. So bildete sich der Gedanke, daß im Fall des Nichtwiderspruchs nicht bloß Vollstreckung, sondern auch Fest— tellung eintrete, und diese Gestaltung hat im neuen Recht überwogen?; sie findet sich in Partikulargefetzen des 19. Jahrhunderts, z. B. in der badischen 8.P. O., und so auch in dem Reichszivilprozeß. Diese Entwicklung hat es nötig gemacht, daß eine besondere richterliche Tätigkeit eingeschoben wurde, der Vollstreckungsbefehl (seinerzeit in Baden Liquiderkenntnis genannt), der die richterliche Feststellung brachte und den Charakter eines Urteils annahm. Von ihm aus erst sollte auch die Vollstreckung möglich sein. Nach unserer 8.P.O. ist das Verfahren statthaft bei Ansprüchen auf Geld oder vertretbare Sachen und zwar auf eine bestimmte Summe oder Quantität (also nicht ewa auf einen Betrag nach Ermessen eines Dritten oder nach Ermessen des Richters). Der Anspruch kann auch ein Anspruch zu Gunsten eines Dritten sein, und auch jemand, der nicht für sich, sondern für einen Dritten anspruchsberechtigt ist, kann sich des Mahn— berfahrens bedienen, vorausgesetzt, daß die Person des Leistungsempfängers individuell zestimmt wird und nicht erst durch Wahl oder Ermessen bestimmt werden muß. Obuůgatorisch braucht der Anspruch nicht zu sein, er kann auch auf einem Wertrecht Grundfschuld, Hypothek) beruhen (K 688 f. 3. P. O.). Nach den Irrgängen des gemeinrechtlichen NMandatum evm clausula, welches damit, daß es eine Bescheinigung des Antrags verlangte, die ganze Einrichtung entstellte; wobei man sich in Hchster geschichtlicher Naivität auf das Interdiktverfahren als seine Quelle berief. Es waren die Zeiten des tiefsten Niedergangs unserer Prozeßentwicklung. Was insbesondere hierüber Hieronymus Bayer u. a. geschrieben art ift mehr als schülerhaft. 2 Völlig gus deutschrechtlichen Ideen heraus; über diesen writ of special indorsement voul. Brozeßrechtliche Forschungen S. 186f. Brodʒeßrechtliche uns. 181. Reichsabsch. 1594 8 80, Ihcger 81. über die Eniwicklung in Mreußen vgl. Koch, Preuß. Zivilprozeß S. 728 f.