10. J. Kohler, Zivilprozeße und Konkursrecht. 195 weisen, in deren Mitte das Vorbehaltungsurteil steht; auf diese Weise hat man den Gedanken der Zerlegung des Prozesses auch hier dem Beschleunigungsbestreben dienstbar gemacht. Entsprechend wird auch das Urteil von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar erklärt (88 5392 ff., 708 3. P. O.). V. Arrestprozeß. 8 113. Völlig dem germanischen Rechte gehört der Arrestprozeß an. Er hat sich überall im deutschen Rechte aus der Selbsthilfe entwickelt, die man nach zwei Richtungen be— schränkte und modifizierte: man gestattete sie schließlich nur gegen den Fremden und in außerordentlichen Fällen; man verlangte den Zuzug des Richters oder eines sonstigen obrigkeitlichen Beamten, der aber auf einfachen Antrag, unter bestimmten Vorsichtsmaßregeln vorging!. Seine eigentliche Gestaltung aber gewann der Arrestprozeß im mittelalterlichen Italien, und zwar zunächst als Personalarrest, darin bestehend, daß man den fremden Schuldner mit seiner Person festhielt, bis er durch Zahlung ausgelöst wurde. Dieses Verfahren beschränkte sich durchaus nicht auf die Einzelperson, sondern die ganze Stadt⸗ gemeinde mußte für den Schuldner einstehen. Das ganze Mittelalter ist in Italien gekennzeichnet durch den sogenannten Repressalienarrest: wenn jemand den Bürger einer anderen Stadt zum Schuldner hatte und dieser nicht zahlte, so pflegte man ohne weiteres einen jeden anderen Bürger, dessen man habhaft werden konnte, in Haft zu legen, bis die Schuld ausgelöst war?. Auch für die Schuld einer Stadtgemeinde mußte ein jedes Mitglied persönlich einstehen. Erst allmählich haben die miteinander vertrauten und verbündeten Städte, z. B. Städte der lombardischen Liga, diese Repressalienhaftung aufgegeben, so daß ein Stadtbürger — sofern er nicht selbst Schuldner war — sicher und ungestört das Gebiet einer fremden Stadt betreten konnte“s. Im übrigen hatte die Verhaftung zur Folge, daß, wenn die Schuld bestritten wurde, der Prozeß an Ort und Stelle verhandelt und der Verhaftete, falls der Anspruch sich als nicht vorhanden heraus— stellte, wieder freigegeben wurdes. Außerdem bestanden die Privilegien der Marktfreiheite. So in Italien, pgl. Jvrea (14. Jahrh.) Mon. hist. patr. Ip. 1289, Teramo (1440) P. 25 (Ed. Savini); eine Besonderheit ließ man bei dem Wirt gegenüber fremden Gästen zu, Turin (1360) M. h. P. LPp. 712. So auch in den nordfranzösischen Stadtrechten des 12. und 18. Jahr⸗ hunderts. So in Soiffsons: nul ne pout saisir sinon le maire et les jurés (bei Collinet, Dtude sur la saisie privés p. 131f, wo auch andere Belege.). 2 Alb. de Rosato de stat. qu. 52. Vgl. Wach, der italienische Arrestprozeß S. 47 f. In manchen Statuten wurde er beschränkt auf den Fall, daß trotz Anforderuugen an die fremde Stadt die Bürger dort ihr Recht nicht bekommen; so ae (41296) IV. 142, Rom (I1363) J1 104, 106, Castellarquato (1445) IV 51 und andere Stadtrechte. Ist der Repressalienarrest ausgeübt, so hat die Stadt, sosort dafür zu sorgen, daß der wahre Schuldige die Löfung herbeiführb, Pistoja (1296) —J 79. Uber das Verfähren in Florenz, vgl. Lastig, Entwicklungswege des Handelsrechts S. 270. ber, den Repressalienarrest in Südfranktreich, vol. Stadtrecht von Bahonne (1278) a. 104 (Balasquie Ville de Bayonne II p. 338), Fors ds Béarn(bei Bourd. de Richeb IV P. 108). 8 So Statuten von Parma J p. 59, 12 p. 257 (in der Mon. ad hist. Parm. pert.); so Novara (1460) c. 1075 so destand ein Vertrag zwischen Bologna und Florxenz e non conveniendo unum pro, alio (Bologna stat. 1250 1 1 p'ob in den Mon. istor. di Romagna) ebenso ein Ner— trag v. 1266 zwischen Padua und Treviso (Statuten vou Padua ur. 1879). So auch in Frankreich und England seit dem 12. Jahrhundert. Val. die lehrreiche Studie von Collinet, Etudes sur la saisie pripée p. Iob f. So Soigsons a 1iI nemo capietur, nisi sit debitor vel fidejussor (ib. p. 107); so Peronne a. 18: nullus, vel res ejus pro debito alterius arrestetur, de“ quo non git aebitor vel piegius lib)en a. über den Represalienarrest bei Marktschulden vol. Audelin, droit de marhe foires p. 429. I sAlies dies indet sich in Deutschland wieder Noch die suchfischen Konstitutionen 1672 1 80 mußzten bestimmen, daß der Kummer?“ nur die Partei, nicht auch ihre Landsleute treffen dürfe, und ach diesen Konstitutionen 1378 J2 und der sächfischen PO. 1632 tit. 51 8 10 mußte der Kummer 8 innerhalb 14 Tagen zweimal erneuert und das zweite Mal Klage in der Hauptsache und Ladung e8 Schuldners mit verbunden werden. Einen Fall des Repressalienarrests aus 1660 s. in meinen Bei— trägen zur german. Privatrechtsgesch.“ III, S. 20. 1 Bal. Huvelin p. 418 . Cottinet, vaisie privéée p. 111, Statuten von Mirandola 5 n e Privileg v. 1408 in Kohler und Liesegang, Beiträge zur Gesch. des Röm—