10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 197 Rechtsfestsetzung soll nicht zu einem Hindernis der Rechtsverwirklichung werden; das Recht soll sich nicht selbst in den Weg treten, es soll dem Gläubiger nicht Dinge ansinnen, wodurch er seine Befriedigung selber unmöglich macht!. Als Abhilfsmittel dient nun der dingliche Arrest: schon vor der Rechtsfeststellung, auch wenn die Sache noch gar nicht zu einem regelmäßigen vollstreckbaren Titel reif ist, soll ein einstweiliger vollstreck barer Titel gegeben werden, zu dem Zweck, um die künftige Vollstreckung zu sichern, in der soeben dargelegten Weise. Natürlich kann auch ein solcher Arrest nicht ohne weiteres erfolgen; er kann nur erfolgen gegen Rechtsermittlung, aber diese Rechtsermittlung ist nur eine einstweilige, es genügt eine Glaubhaftmachung;, das Gericht kann aber die Erfordernisse noch mehr erleichtern; es kann auch ohne Glaubhaftmachung vorgehen: dann muß aber der Kläger für den durch den Arrest etwa zu erwartenden Schaden Sicherheit leisten; auch Glaubhaftmachung und Sicherheitsleistung zusammen können verlangt werden: auf solche Weise will man den frivolen Eingriffen und der willkürlichen Schädigung des Vermögens und Kredits zuvorkommen. Da es sich nur um einen Arrest- befehl, also um einen bloß zum sichernden Vollstreckungsbeginn führenden Titel handelt, so ist es begreiflich, daß man diese Grundlegung genügen läßt: sie wäre zu einem die voll⸗ stündige Vollstreckung rechtfertigenden Titel nicht hinreichend, denn ein solcher verlangt regelmäßig Rechtsfestftellung, wenn auch nicht notwendig eine endgültige (88 920f. 83. P. O.). Ausnahmsweise ist ein Arrestbefehl ohne besondere Gefährdung statthaft: zur Sicherung des Bodmereigläubigers, sobald das Schiff im Bestimmungshafen angelangt ist (8 691 5. G. B.). Die Arrestlegung ist also nichts anderes, als eine beginnende Vollstreckung und zwar eine beginnende Geldvollstreckung; eine beginnende Vollstreckung zu dem Zweck, um eine Geldsumme sicherzulegen und etwaigen künftigen Vollstreckungsmaßnahmen die Wege zu bahnen. Die Arrestlegung ist daher eine besondere Art der Geldvollstreckung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß man die Vollstreckungsmaßnahmen nur bis zu einem bestimmten Ziele verfolgt, d. h. so lange, bis der Sicherungszweck erreicht ist, und sie dann in diesem unfertigen Zustande fortbestehen läßt (88 980 f. 83. P.O.). Um aber solches zu erzielen, muß man einen Vollstreckungstitel haben, denn „nulla exécutio sine titulo“; Voll- streckungstitel ist der Arrestbefehl, also eine Erklärung des Gerichts, welche bestimmt, daß diese Art der Vollstreckung erfolgen kann. Dieser Arrestbefehl ergeht entweder in der Form eines Beschlusses oder auch in der Form eines Urteils, und zwar verhält es sich in dieser Beziehung, wie folgt: entweder wird der Arrestbefehl auf einseitigen Antrag erteilt, ohne Gehör des Gegners, dann kann er nur durch Beschluß erfolgen, denn das Urteil setzt Verhandlung voraus; oder aber das Gericht erklärt, nur gegen Gehör des Gegners entscheiden zu wollen: dann hat der Arrestsucher den Gegner zu laden, und es ergeht dann der Arrestbefehl nach erfolgter Verhandlung in Form eines Urteils. Aber auch in dem ersten Fall kann nachträglich ein solches Ergebnis erzielt werden, sofern der Beklagte gegen den in Form eines Beschlusses ergangenen Arrestbefehl Widerspruch er— hebt: er lut dies durch Ladung des Klägers vor Gericht, und dann entwickelt sich eine Verhandlung, auf Grund deren entweder der durch Beschluͤß erteilte Arrestbefehl aufrecht- erhalten oder aufgehoben wird?. Der Arrestbefehl als vollstreckbarer Titel muß natürlich eine Summe angeben, für welche die Vollstreckung zulässig ist, und ebenso natürlich ist es, daß an Stelle der Voll⸗ streckung auch eine Hinterlegung der Summe treten kann, denn ein Geldpfand ist mindestens ebensoviel wert als ein sonstiges Pfand (F 928 8. P. O.). Mit dem Arrestbefehl ist das Arrestverfahren erledigt. Sache des Klägers ist es, auf Grund dieses vollstreckbaren Titels Vollstreckung eintreten zu lassen in der Art der Pfändung: der Pfändung von beweglichen Sachen, der Pfändung von Rechten und bei unbeweglichen Sachen durch die Eintragung einer Sicherungsbpothek für die bezeichnete Summe (8980f.). Bgl. Peckius Ziricaeus de jure sistendi c. 4: ab ipsa arrestatione incipiendum esse, alioqui enim fugam facile adornaret debitor. 2 Über den Begriff des Widerspruchs s. oben S. 163.