10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 201 danke ist in solchen Ländern, wo die germanischen Gedanken des Prozesses länger be— standen hatten, immer noch mächtig geblieben, ja, er ist im Begriff, sich neue und immer neue Bahnen zu erkämpfen. Wir haben ihn im allgemeinen nicht und haben insofern mehr das römische System angenommen, welches den individuellen Prozeß schärfer betont als das germanische; aber trotzdem gibt es auch bei uns einige Fälle der sozialen Prozeßwirkung, des Gedankens, daß die Folgen des Prozesses nicht auf die Parteien heschränkt sein sollen, sondern sich auf die ganze Allgemeinheit erstrecken und alle Inter— essenten in sich vereinen. Für eine solche Erstreckung gibt es natürlich triftige Gründe; solche subjektive, relative Entscheidungen sind ein Mißstand und eine Hemmung des Verkehrs. Wie das deutsche Recht daher durch das Institut des guten Glaubens, des Grundbuchs dazu führt, zweifelhafte Dinge unzweifelhaft zu gestalten, subjektive Mängel zu heilen, so hat es auch Bestrebungen, im Prozeß eine möglichst weitgehende Wirkung der Entscheidung herbei— zuführen, damit Recht Recht ist und Recht Recht ist gegen alle. Ein Ausläufer dieses Gedankens war schon der vielverbreitete mittelalterliche Satz, daß eine Entscheidung auch Dritten gegenüber mindestens ein praejudicium, einen halben Beweis für das Recht ergebe!. Der letzte Ausläufer dieser Bestrebungen ist der Satz des schwedischen Rechts, daß das Urteil auch gegen Dritte gilt, welche Jahr und Tag ihm nicht widersprochen haben?. Andere Fälle sind die des altitalienischen Rechts, wo man dem Dritten die Dritt— appellation gewährte; dem entspricht ebenso die französische tieres opposition, wie der collateral attack des nordamerikanischen Rechts. Bei uns lassen sich drei Ausflüsse dieses Gedankens entdecken: 1. die Rechtskraft in Statusprozessen; 2. die Wirkung auf Dritte kraft Zuzugs Dritter; so Hauptintervention und ähn— liche Einrichtungen; 3. das Aufacbotsverfahren. II. Rechtskraft in Statusprozessen. 8 117. Schon oben (S. 148) wurde bemerkt, daß von einer sozialen, über das Individuelle hinausreichenden Wirkung des Statusprozesses noch nicht gesprochen werden kann, wenn die für nichtig erklärte Ehe fürder allen gegenüber für nicht mehr bestehend gilt, wenn die festgestellte Kindschaft fürder allen gegenüber als Kindschaft gilt. Unsere Z.P.O. aber geht weiter: sie bestimmt, daß eine derartige Entscheidung auch in ihrer Wirkung auf die Vergangenheit für Dritte maßgebend ist. Die Ehe ist also für Dritte nicht nur nichtig von diesem Augenblicke an, sondern sie gilt als nie— mals gültig gewesen. Diese Wirkung ist überschießend, beruht aber auf der Erwägung, daß in solchem Falle alle Maßregeln getroffen sind, um ein wahres und von der Willkür der Parteien unabhängiges Ergebnis zu erzielen. Anderseits ist es für die Regelung der Verhältnisse von Vorteil, wenn eine einheitliche, mit gleicher Wirkung gegen alle ergehende Entscheidung erfolgt. Wünschenswert waͤre es, wenn hier etwaige Drittinteressenten durch ein Aufgebot oder in irgend einer Weise herangezogen würden, um im Prozesse mitzuwirken, so daß die Wirkung sich auch nach streng prozessualen Grundsätzen rechtfertigte. Dies hat die 8.P.O. 88 629. 648 unterlassen, obaleich doch der Gedanke sehr nahe gelegen wäͤre. Beizufügen ist jedoch: diese soziale Wirkung tritt nur ein, wenn die Entscheidung gegenüber dem legitimus contradictor erfolgt ist, d. h. gegenüber dem, auf den sich das Rechtsverhältnis ünmittelbar betieht. und ar auf den allein es sich unmittelbar be— So 3. B. die Entscheidung der Rota Genuae, Decis. 103 (Kölner Ausgabe 1622). 2Vgl. die Stelle bei Mendelssohn Bartholdy, Grenzen der Rechtskraft S. 40.