210 II. Zivilrecht. durch das positive Recht begründete Zuweisung ist aber, soweit sie erfolgt ist, allein naßgebend; es bleibt darum für eine sich mit ihr nicht deckende, praktisch bedeutungslose zegriffliche Scheidung beider Arten der Gerichtsbarkeit kein Raum. Dieselbe Erwägung pricht auch gegen die vereinzelt in anderer Richtung versuchte materielle Abgrenzung der Teiwilligen von der streitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere gegen die Aufstellung, jene olle ded Rechtsverletzung vorbeugen, diese dieselbe beseitigen (v. Mohl, Polizeiwissen⸗ chaft, III, S. 12 ff), oder diese solle Privatrechte schützen, jene dieselben zur Verhütung bon Verdunkelung und Anfechtung klarstellen (so Weißler S. 8 ff.). 2. Db die einzelnen Angelegenheiten der streitigen oder der freiwilligen Gerichts- barkeit zugehören, ist in den Gesetzen keilweise schon durch die Stelle, an der dieselben — fei es hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit, sei es hinsichtlich des Verfahrens — geregelt ind, ausgedrückt: Was in das G. V.G., die 8.P.O. und Konk.O. einbezogen ist, zehört damit von selbst zur streitigen, was in den Gesetzen über freiwillige Gerichts- hatkeit behandelt ist, gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hiervon abgesehen sind Angelegenheiten, welche das Gesetz dem „Vormundschaftsgericht“, dem „Nachlaßgericht“ der dem Registergericht“ überträgt, eben hierdurch äls solche der freiwilligen Gerichts⸗ harkeit gekennzeichnet. Soweit diese Anhaltspunkte versagen, ist der Wille des Gesetzes im Wege der Auslegung zu ermitteln und hierbei im Zweifel auf den (rechtsbewährenden oder rechtsgestaltenden) Charakter des behördlichen Einschreitens (oben 1.) im Einzelfalle zurückzugehen (vgl. hierzu Dorner S. 846). 3 Als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des geltenden Rechts sind demgemäß insbesondere anzusehen: die Verrichtungen der Vormundschafts- gerichte, die gerichtliche Mitwirkung bei der Annahme an Kindes Statt und bei deren Auf⸗ zdebung, die auf die Standesamtsführung bezüglichen Geschäfte der Standesämter und Ler Gerichte, die Verrichtungen der Nachlaßgerichte, diejenigen der Grundbuchämter, die den Gerichten zukommende Führung öffentlicher Register (Handels-, Genossenschafts-, Muster-⸗, Börsen?, Vereins-, Güterrechts— und Schiffsregister), sowie sonstige in Handels-, Vereinssachen u. dergl. den Gerichten übertragene Geschäfte, die Aufnahme öffentlicher linsbesondere gerichtlicher und notarieller) Urkunden im Dienste Privater, die Geschäfte der nach Landesrecht für die öffentliche Hinterlegung bestellten Behörden, die amtliche Vornahrme öffentlicher Versteigerungen, die amtliche Schätzung des Wertes von Vermögens- gegenständen, soweit dieselbe außerhalb des Prozesses im Interesse privater Rechts- dechältnisse erfolgt, die landesrechtlich den Gerichten in Lehens⸗, Familienfideikommiß-, (Stammguts-) und Stiftungssachen übertragenen Verrichtungen, endlich eine Reihe ein— zelner Angelegenheiten verschiedener Art, die durch Reichsrecht (so B.G.B. 8 182 Abs.2 ind 8 176; 88 1141, 1192, 1200; F. G. G. 88 163, 164) oder durch Landesrecht den Gerichten überwiesen sind. 8 2. Geschichte. 1. Im römischen Recht finden sich schon in älterer Zeit Anfange freiwilliger Gerichtsbarkeit: so die obrigkeitliche Bestellung und Entlassung der iutorez und curatores, das bonis interdicere bei prodigi und die obrigkeitliche Mit— wirkung bei Abschluß von Rechtsgeschäften im Wege der in iure cessio, die den ver— schiedensten rechtsgeschäftlichen Zwecken (Eigentumsübertragung, Manumission, Emanzi— hätion, Adoption) diente; auf letztere Fälle bezieht sich die den Institutionen Marcians entnommene Stelle J. 2pr. de off. proc. et leg. J. 16, die einzige in den römischen Quellen, die den Ausdruck „iurisdictis voluntaria“ enthält. In der Kaiserzeit erweiterte sich, abgesehen von dem vielfachen unmittelbaren Eingreifen des princeps selbst, der Kreis der hierher gehörigen Fälle (Insinuation großer Schenkungen; pignus publicum; obrig⸗ keitliche Mitwirkung bei Verwaltung der Vormundschaft, insbesondere bei Veräußerung von Mündelgrundstücken; testamentum apud acta conditum; Bestätigung der Vergleiche über noch nicht fällige Alimente); an die Stelle der in iure cessio trat der Abschluß vor Gericht. Gleichwohl blieb auch jetzt der Umfang der Geschäfte der freiwilligen Gerichts— »arkeit ein im allgemeinen eng begrenzter; insbesondere blieb dem römischen Recht der Begriff und die Beweiskraft ösfentlicher Urkunden fremd. Nicht zur freiwilligen Gerichts—