212 II. Zivilrecht. Gesetz. Der Entwurf desselben ist im Reichsjustizamte unter Berücksichtigung eines von Planck, dem Redaktor des Familienrechts iunerhalb der ersten Kommission zur Aus— arbeitung des B.G.B., im Jahr 1881 aufgestellten, im Jahre 1888 umgearbeiteten Entwurfs, der ursprünglich nur Angelegenheiten des Familienrechts behandelte, um— gearbeitet auf Nachlaßsachen ausgedehnt wurde, jedoch in der genannten Kommission nicht nehr beraten war, ausgearbeitet, am 5. Okt. 1897 den Bundesrate, dann in der von diesem angenommenen abgeänderten Gestalt am 26. November 1897 nebst einer erläuternden Denkschrist dem Reichstage vorgelegt und von diesem, der auf Grund erfolgter Kommissions- beratung (erichterstatter Wellstein) eine Anzahl Einzeländerungen beschloß, jedoch die Grundlaͤgen des Entwurfs unberührt ließ, in dritter Lesuug am 10. März 1898 genehmigt sden.Eine von der Kommission beschlossene Resolution, worin die verbündeten Re— gierungen um einheitliche Regelung des Kostenwesens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des Notariats ersucht wurden, wurde von dem Reichstage angenommen. . Außer dem F. G. G. (a) sind reichsrechtliche Quellen des geltenden Rechts die einschlagenden Bestimmungen anderer älterzer Reichsgesetze, die gemäß 8 185 F.GG. ogl. mit Art. 82 E.G. z. B. G.B. in Kraft verblieben sind: so vor allem die hereinzelt im B. G. B. selbst, im H.G. B., im Gen. Ges. und im Binnenschiffahrtsgesetz (B.Sch.G.) enthalienen Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren, außerdem die hierauf bezüg— lichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes (P. St. G.), des Gesetzes vom 11. Januar 1876 uüber Urheberrecht an Mustern und Modellen, des Boͤrsengesetzes vom 22. Juni 1896 und der G.B.O. Dazu kommen einzelne spätere Reichsgesetze (so das Flaggenrechts- gesetz vom 22. Juni 1899 und das Gesetßz, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und ndere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine vom 28. Mai 1901) und zum Vollzug ergangene Reichsverordnungen, insbesondere die Bekanntmachungen des Reichskanzlers bom 29. Februar 1876 betreffs des Musterregisters (8.Bl. S. 128), vom 12. Nov. 1898 betreffs des Vereins- und Güterrechtsregisters (8.Bl. S. 438), vom 25. März 1899 zur Ausführung des P.St. G. (R.G. Bl. S. 225), vom 1. Juli 1899 betreffs des Genossenschafts— registers (R.G. Bl. S. 847) und vom 10. November 1899 z4ur Ausführung des Flaggen— rechtsgesetzes (3.Bl. S. 880). Die Tandesrechtlichen Bestimmungen über freiwillige Gerichtsbarkeit haben leils die in die reichsrechtliche Regelung nicht einbezogenen (d. i. die nicht durch Reichs— gesetz den Gerichten übertragenen: oben a) Angelegenheiten, teils auch betreffs der reichs⸗ Lechlich geregelten Angelegenheiten die Ergänzung und, Ausführung (8 200 F. G.G.) der des kodisizierenden Charakters ermangelnden reichsrechtlichen Vorschriften zum Gegenstand. Sie sind teils in den Ausführungsgesetzen zum B.G. B. (so in Bahern und Württemberg), teils in besonderen Gesetzen und Verordnungen über freiwillige Gerichtsbarkeit (so in Preußen, Sachsen, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen) enthalten; vgl. die Aufzählung bei Schuͤltze-Görlitz S. 888, den Abdruck bei Becher, die Ausf.Ges. z. B.G.B., 2 Bände, München 1901. Die Landesgesetze haben zumeist die allgemeinen Vorschriften des F. G. G. und die zu deren Ergänzung und Ausführung erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen auf die kraft Landesrechts den Gerichten übertragenen Angelegenheiten für anwendbar erklärt, so daß tatsächlich für die reichsrechtlich und für die landesrechtlich den Gerichten übertragenen Angelegenheiten, worauf sich im wesentlichen die nach⸗ olgende Darstellung beschränkt, die gleichen Grundsätze maßgebend sind, nur mit der Einschränkung, daß auf letztere die Zustandigkeit des Reichsgerichts (unten 8 7) sich nicht miterstreckt. Die dem Landesrecht verbliebene Ausgestaltung des Notarials ist in sehr oerschiedenartiger Weise erfolgt: teils sind die Notariate Behörden (Württemberg, Baden), teils sind die Notare zwar Beamte, aber nicht Behörden (Preußen u. a.); das Notariat ist weiter teils mit der Rechtsanwaltschaft verbunden oder doch vereinbar (Preußen, Sachsen und die meisten norddeutschen Bundesstaaten), teils von ihr getrennt (so in Bayern, Wuüttemberg — mit Ausnahme der hier neben den Bezirksnotaren zugelassenen „öffentlichen Notare“ —, Baden, Elsaß⸗Lothringen, Hamburg); sein Geschäftskreis umfaßt leils in der Hauptsache nur das Beurkundungswesen Preußen und andere norddeutsche Bundesstaaten), teils auch die Zwangsversteigerung von Grundstücken (Bayern. Württem—