11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 213 berg, Baden, Elsaß-Lothringen), in Württemberg und Baden außerdem das Grundbuch— und Nachlaßwesen, in Württemberg auch das Vormundschaftswesen; als Vorbildung wird zumeist die Befähigung zum Richteramt erfordert; nur Württemberg sieht überhaupt von dem Verlangen akademischer Vorbildung ab; gar keine Notare haben Oldenburg, Sachsen— Weimar und einige kleinere Bundesstaaten. 2. Literatur. a. Von Kommentaren sind zu nennen: zum F.G.G. Dorner, 1899, Wellstein, 1899; Weißler, Schultze-Görlitz, Fuchs, Birkenbihl, Rausnitz, Josef 1900; zum preuß. Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit, das in einem Teil obiger Kommentare mitbehandelt ist, Schulze— Görlitz und Dberneck, 1900; zum bad. Rechtspolizeigeset Dor ner, 1900-1902; von er läutern— ————— insbesondere Schneider, 1888 (8. Aufl. 1901), und Jastrow, 1898 (3. Aufl. ). b. Eine systematische Darstellung enthält Nußbaum, Die freiwillige Gerichtsbarkeit im Reich und in Preußen, ein Leitfaden, Berlin 1900. Die Werke unter a. sind nur mit den Namen ihrer Autoren zitiert. c. Formularbücher liegen vor insbesondere von Weißler-Hilse (Berlin 1900) und von Iohheeo mhndormularbuch und Rotariatsrecht (11. und 12. Aufl. des Kochschen Formularbuchs, erlin d. Zeitschriften: Lobes Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit und Notariat, seit 1900 (zit. J.Bl.'f. F. G.); Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß und (seit 1809) Verfahren in Angelegen— heiten der F. G. (zits Z. f. Z.P.) herausgegeben von Schultenstein u. Vlerhaus; Zeitschrift des deutschen Rotarvereins (Leiter Weißler), seit 1901; außerdem für Veröffentlichung von Gerichts— entscheidungen: Mugdan-Falkmanns Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (zit. R. d. D.L. G), seit 1900;5 Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der F. G., seit 1880, NF. seit 1900; Entscheidungen in Angelegenheiten der F. G. und des Grundhuchrechts, heraus— gdedeben vom Reichsfustizamt, seit 1900. Zweites Kapitel. Die Gericbhte. 8 4. Richteramt. Ordentliche und besondere Gerichte. 1. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Richteramt (über Unabhängigkeit, Vorbildung der Richter u. s. w.: 88 1411) sind auf die freiwillige Gerichtsbarkeit ausdrücklich nicht erstreckt, sind indessen, soweit diese reichsrechtlich den auf Grund des G. V. G. bestehenden ordentlichen Gerichten (Amtsgerichten, Landgerichten u. s. w.) übertragen ist, auch hierfür als maßgebend anzusehen. Sie gelten weiter, da eine abweichende landesrechtliche Regelung nirgends erfolgt ist, auch für die kraft Landesrechts den ordentlichen Gerichten übertragenen Geschäfte der F.G. (so ausdrücklich &1 der Kgl. Sächs. V.O. vom 24. Juli 1899 und Z31 des badischen Rechtspolizeigesetzes). Auf Grund des 8 10 G. V. G. sind landesrechtlich zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte (nach 8 2 preuß. A. G. jedoch nicht zur Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen und von Eheverträgen) Personen, welche nach bestandener erster Prüfung zwei Jahre im Vorbereitunasdienst zugebracht haben, für befähigt erklärt. 2. Zur Ausübung der F.G. sind reichsrechtlich nur ordentliche Gerichte und in bestimmten Fällen nichtgerichtliche Behörden berufen. Die jenen zukommenden Verrichtungen können in den vorbehaltenen Fällen (z. B. Art. 147 E. G. z. B. G. B.) durch die Landesgesetzgebung „anderen als gerichtlichen Behörden“ übertragen werden. Befondere Gerichte (vgl. 88 18, 14 G. V. G.) sind im Bereich der F. G. nicht vor— gesehen; insbesondere sind als solche die erwähnten nichtgerichtlichen Behörden, auch wenn sie den Namen „Gerichte“ tragen (Dorfgerichte. Ortsgerichte u. dal.: val. & 5 Ziffer 2b), nicht anzusehen. 8 5. Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte. 1. Aus der Zusammenfassung der für die einzelnen Angelegenheiten der F.G. gegebenen besonderen Bestimmungen ergibt sich der allgemeine Satz, daß die Amtsgerichte, soweit nicht im Einzelfalle etwas anderes verordnet ist (vgl. unten 8 6 Ziff. 2), für alle den Gerichten über— tragenen Angelegenheiten der F.G. (über diese val. oben 818iff. 8) in erster Instanz sachlich züstähdig find.