214 II. Zivilrecht. a. Reichsrechtlich ist diese Zuständigkeit geordnet im F. G.G. 8 2 (Rechtshilfe), z88 (Vormundschaftsgericht), F 65 (Bestätigung der Annahme an Kindes Statt und hrer Aufhebung), 8 69 (Verrichtungen des Gerichts erster Instanz nach dem P.St. G.), z72 (Nachlaßgericht), & 99 (Vermittelung der Gesamtgutsauseinandersetzung), 88 128, 145, 149 (vgl. mit B.Sch.G. 8 11 und 8 87 und Flößereigesetz F8: Handels- und Benossenschaftsregister und die sonstigen unter der Überschrift „Handelssachen“ im 7. Abschnitt, 88 125 bis 158, des F. G. G. behandelten Angelegenheiten), 88 164-166 Untersuchung und Verwahrung von Sachen, Pfandverkauf), 8 167 (Beglaubigung von Anterschriften und Handzeichen; betreffs der Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte ogl. unten & 33); im 8 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 (Musterregister), 8 120 B.Sch.G. und 84 des Flaggenrechtsgesetzes (Fiührung der Schiffsregister für See- und Binnenschiffe), 854 des Boͤrsengesetzes (Börsenregister) und in einer Reihe von Bestimmungen des B.G.B. (88 55, 1558 betreffs des Vereins— und Güterrechtsregisters; 88 20, 37, 418, 73, 86, 88 in Bezug auf Vereins- und Stiftungssachen; außerdem 8 182 Abj. 2 8 176, 8 261, 88 1114 1182, 1200). b. Landesrechtlich kommen hinzu: die Verrichtungen der Grundbuchämter ausgenommen in Württemberg, Baden, Mecklenburg) und der Hinterlegungsbehörden, die amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge, teilweise (Baden) auch anderer notarieller Urkunden, die Herstellung von Teilhypothekenbriefen (vygl. 8 61 G. B.O., der das sachlich zuständige Gericht nicht bezeichnet), die Genehmignung und Beaufsichtigung von Familienstiftungen (Preußen) und eine Reihe sonstiger, in den einzelnen Bundesstaaten verschieden bestimmter Angelegenheiten (vgl. die Aufzählung für Preußen bei Jastrow S. 24ff. für Baden bei Dorner S. 86ff.) e. Weder reichs- noch landesrechtlich bestimmt ist die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für die nach g 2356 Abs. 2 B. G. B. vor Gericht (oder vor einem Notar) abzugebende eidesstattliche Ver— sicherung des auf Erbschein Antragenden. Im Sinne des Gesetzes sind auch hier die Amtsgerichte als zu ständig anzusehen. 2. Andere Behörden als die Amtsgerichte sind auf Grund reichsgesetz- icher Vorbehalte im Wege der Landesgesetzgebung für zuständig erklärt: a. für alle oder gewisse Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts Art. 147 E.G. z. B. G. B) in Württemberg (Bezirksnotar nebst vier Waisenrichtern), in beiden Mecklenburg und in Hamburg, für die — einer Zentralstelle vorbehaltene — Volljährigkeitserklärung insbesondere auch in Bayern, Sachsen und einigen kleineren Staaten; b. für alle oder gewisse Verrichtungen des Nachlgaßgerichts (Art. 147 E.G. . B. G. B.) in Württemberg (wie a), Baden (Notare) und in beiden Mecklenburg, für die Nachlaßsicherung (F 1960 B. G. B.) insbesondere neben den Amtsgerichten auch in Preußen („Dorf- oder Ortsgerichte“), Bayern u. a., für die Teilungsvermittlung (98 86, 39, 193 J. G. G.) insbesondere neben den Amtsgerichten in Preußen Bayern, Sachsen, Hessen u. a., an Stelle der Amtsgerichte in Elsaß-Lothringen; e. für Verwahrung der Standesnebenregister (8 197 F. G.G.) in Elsaß— Lothringen und, beschränkt auf ältere Register, in Preußen (Landgerichte); d. für die Schiffsregisterführung (8127 Flaggenrechtsgesetz, 8 120 B. Sch. G.) n Mecklenburg-Schwerin und Hamburg; e. für die Aufnahme von Urkunden teils unter Ausschluß der Amtsgerichte, eils neben diesen (Art. 141 E.G. z. B. G.B. und 8 191 F. G. G.; vgl. unten 8 388). 3. Bei den Amtsgerichten entscheiden Einzelrichter (vgl. F 22 Abs. 1G. V. G.). 4. Handlungen des sachlich unzuständigen Gerichts (z. B. des Landgerichts statt des Amtsgerichts) sind nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. 882 F. G. G.) unwirksam. Ausnahmsweise sind jedoch bei Beurkundung von Rechtsgeschäften Verstöße gegen landes- zgesetzliche Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit (oben Ziffer 2e), z. B. die Be— urkundung eines Testaments oder eines Grundstückskaufs durch das Amtsgericht statt durch den landesrechtlich hierzu allein berufenen Notar, auf die Gültigkeit der Be— urkundung, wenn nicht das Landesrecht etwas anderes verordnet, ohne Einfluß (8 200