11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 215 Abs. 2 F. G.G.; Art. 151 E.G. z. B.G.B.; vgl. hierzUu Dorner im „Recht“, 1900 S. 473, 505). 8*6. Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. 1. Die Landgerichte sind als Beschwerdegericht sachlich zuständig für die nach Reichsrecht (8 19 F. GlG.; 88 60, 71, 73 B. G. B., in Grundbuchsachen 8 72 G. B.O.) oder nach Landesrecht in Angelegen— heiten der F. G. zugelassene einfache oder sofortige Beschwerde gegen Verfügungen der Amts- gerichte oder der an deren Stelle nach Landesrecht (oben 8 53 Ziffer 2) berufenen anderen Behörden, soweit nicht im letzteren Falle das Landesrecht auf Grund des 8 1985 F. G. G. und des 8 100 G.B. O. vorschreibt (so in Preußen und Württemberg), daß die Ab— änderung der Entscheidung der anderen Behörde bei dem Amtsgerichte nachzusuchen ist und erst gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Landgericht stattfindet. 2. Die Landgerichte sind in erster Instanz zuständig: a. für die Entlassung von Familienratsmitgliedern gegen deren Willen (85 1872 Abs. 2 B.G.B.; 8 64 F. G.G.); b. neben den Amtsgerichten (Registergerichten) für die Löschung von Amts wegen in Ansehung zu Unrecht erfolgter Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins— »der Güterrechtsregister (886 148, 147, 159, 161 F. G. G.: unten 8 31 Ziffer 3); e. für die Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts (oder Notars) in reichsgesetzlichen (85 Ziffer La) oder landesgesetzlichen (85 Ziffer 1b) Angelegenheiten der F.G. (unten 8 8 Ziffer 4); d. für die Entscheidung über Abgabe einer Vormundschaft (Pflegschaft) an ein anderes Amtsgericht des Landgerichtsbezirks (98 46, 75 F. G.G.) und über Abgabe der Vormundschaft an den ausländischen Staat des Wohnsitzes oder Aufenthalts (F 47 F. G.G.); e. nach Landesrecht auch für sonstige, in den einzelnen Bundesstaaten verschieden bestimmte Angelegenheiten (so in Preußen neben den Oberlandesgerichten für Lehenssachen und aus Auftrag des Justizministers für die Beaufsichtianng und Verwaltung von Familienstiftungen u. dgl.). 3. Bei den Landgerichten entscheiden die Zivilkammern und in Handelssachen (über diese vgl. oben Ziffer 2b und 8 5 Ziffer 14; nicht hierher gehörig das Vereins— und Güterrechtsregister und das Schiffsregister) die Kammern für Handelssachen. Val. 88 30. 64. 148 F. G. G. 8 7. Sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte. Kammergericht und bayrisches oberstes Landesgericht. Reichsgericht. 1. Die Oberlandesgerichte sind sachlich zu— ständig: a. für die weitere Beschwerde (auch die sofortige weitere Beschwerde) gegen Ent— scheidungen der Landgerichte in reichss oder landesgesetzlichen Angelegenheiten der F. G. (8 22 Abs. 2 und 827 F. G.G.; 8 78 G. B.O.; 8 568 Abs. 2 8. P.O.); b. für die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte in den Fällen der 88 64, 148 FJ. G.G. (oben 8 6 Ziffer 2a und b) und für die nach der herrschenden Meinung auf Grund der entsprechend anwendbaren Vorschriften der 3.P. O. zulässige Beschwerde gegen Entscheidungen, welche die Landgerichte im Laufe eines daselbst anhängigen erstinstanzlichen (oben 8 6 Ziffer 20 und b) oder Beschwerdeverfahrens (oben 6 Ziffer 1) über Armenrechtsgesuche (ñF 14 F. G. G.) und über Straf- und Zwangs— maßregeln gegen Zeugen und Sachverständige (d 15 F. G. G.) in erster Instanz erlassen haben; e. fuͤr die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Ordnunasstrafen der Amts- oder Landgerichte (458 F. G.G.; unten 8 12); d. für Entscheidungen über Zuläffsigkeit der Rechtshilfe im Falle ihrer Ablehnung oder gesetzwidrigen Gewährung (d 8 5F. GG. vgl. mit 8 160 G. V. G.; unten 8 11); e. für die Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts (Notars) bei Streit oder Ungewißheit hierüber und für die Entscheidung über Abgabe der Vormundschaft an in anderes deutsches Gericht (oben 8 6 Ziffer 2 e und d), beides, wenn die beteiliaten Amtsgerichte verschiedenen Landacrichtsen des Oberlandesgetichtsbeziris zugehören: