11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 223 stellen lassen, und er hat darum gewiß Anlaß, dem Gericht bei der Stoffsammlung (gleichwie bei der Ermittlung fremden Rechts nach 8 298 3. P. O.) unterstützend an die Hand zu gehen, aber eine Beweislast oder Beweispflicht liegt ihm nicht ob, und von einer „Sach— fälligkeit“ bei negativem Ergebnisse der Offizialermittlungen kann nicht die Rede sein. 2. Das Offizialprinzip gilt aber nur, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“ (81 F.G. G.). a. Aus der Natur der Sache ergibt sich die Einschränkung auf diejenigen An— gelegenheiten, bei welchen das Gericht Entscheidungen zu treffen hat, die eine vor— herige Feststellung von Tatsachen erfordern (vygl. Weißler S. 88, Nußbaum in 3. f. 3.P. 29 S. 4785). Ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts nach 812 F. G. G. ist danach insbesondere unstatthaft, soweit dasselbe nicht eine diesem Gericht zukommende Ent— scheidung vorbereiten, sondern etwa nur für die — dem Vormund obliegende — Geltendmachung von Rechten (insbesondere Unterhaltsansprüchen) des Mündels als Grundlage dienen soll. b. Auf rechtsgeschäftliche Beurkundungen findet 8 12 F. G. G. schon hiernach, außerdem auch weil die allgemeinen Vorschriften des F. G.G. sich darauf über— haupt nicht mitbeziehen (unten 8 383 Ziff. 2a), keine Anwendung. Zu Ermittlungen oder Beweisaufnahmen darüber, ob nicht das beabsichtigte Geschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder aus anderem Grunde ungültig ist, ist beispielsweise das um dessen Beurkundung angegangene Gericht nicht befugt. ec. In Grundbuchsachen ist es nach 88 18, 29 G. B.O. Sache der Beteiligten, die zu einer beantragten Eintragung erforderlichen Nachweise in der vorgeschriebenen Form zu erbringen; insoweit bleibt 8S 12 F. G. G., auch wenn auf diese Sachen landesrechtlich die allgemeinen Vorschriften des F. G.G. für anwendbar erklärt sind (so 3. B. 8 18 bad. A.G. z. G. B.O.), ausgeschlossen. d. Dagegen ist die Auffassung, daß für die durch das B.G.B. der F. G. zu— gewiesenen, früher im Wege des Zivilprozesses erledigten streitigen Angelegen— heiten, insbesondere für Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts betreffs der Rechts- beziehungen zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern (vgl. oben 81 Ziff. 1), nicht das Offizialprinzip (F 12 F. G.G.), sondern die Verhandlungsmarxime gelte, daß somit hier den Parteien eine mehr oder minder weitgehende Verfügung hinsichtlich der Stoffsammlung zuzugestehen sei, und was damit zusammenhängt, insoweit auch eine Beweislastverteilung in Frage komme (vgl. Jastrow in Z. f. Z3P. 25 S. 141 ff., 155 und Schneider ebenda 29 S. 107, 121, 138), als der erforderlichen gesetzlichen Grundlage ermangelnd zurückzuweisen. Vgl. jedoch unten Ziff. 8 und oben 8 19 Ziff. 2. 3. Auch im Bereich der Geltung des Offizialprinzips ist für den Umfang der Ermittlungen und Beweisaufnahmen die Natur der einzelnen Angelegenheit maßgebend. Nach deren Beschaffenheit hat das Gericht das im Einzelfalle Geeignete an— zuordnen. Positive Vorschriften zur Begrenzung des gerichtlichen Ermessens sind, vor— behaltlich einzelner Bestimmungen für besondere Fälle, nicht gegeben. Zu einem über die Parteianträge hinausgehenden Eingreifen wird bei streitigen Angelegenheiten der F. G. (oben Ziff. 2d) in minderem Maße Anlaß vorliegen als bei den betreffs einer Vormund— schaft oder Pflegschaft zu treffenden Entscheidungen. Soweit ausnahmsweise der Gang des Verfahrens bestimmt vorgeschrieben ist, wie dei der Teilungsvermittlung (88 86 bis 99) und bei der Verhandlung über die Dispache (88 188—158 F. G. G.), bleibt für ein darüber hinausgreifendes Vorgehen nach 8 12 F. G. G. regelmäßig wenig Raum. In Handelsregistersachen endlich hat das Gericht den Zweck des Handelsregisters, der zunächst in der Beurkundung der Erklärungen der Beteiliglen besteht, zu berücksichtigen, und kann es sich danach bei Anwendung des 8 12 F. G. G. regelmäßig, vorbehaltlich weiterer Er— mittlungen in zweifelhaften Fällen, mit Erhebung der Angaben der Beteiligten selbst über die für Beurteilung der Zulässigkeit und Notwendigkeit der Eintragung erheblichen Tatsachen beanügen (oal hierz Focner S. 460553. Z 21. Ermittlungen und Beweiserhebungen. 1. Ermittlungen und Beweis— erhebungen kommen nur in Bezug auf erhebliche Tatsachen in Betracht (vgl. Dorner