228 II. Zivilrecht. zestattet, der ein berechtigtes Interesse hat, die betreffende Angelegenheit wahrzunehmen. Den Organen des Handelstandes (Handelskammern) ist gegen Entscheidungen des Register— gerichts über ihre Anträge auf Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters hdas Recht der Beschwerde eingeräumt (8 126 F. G. G.). 3 Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht, sie kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers icht auch des Richters) eingelegt werden (9 21 F.G.G.). Die Erklärung, daß Be— schwerde eingelegt werde, genügt; ein bestimmter Inhalt, insbesondere Antrag, der Be— schwerde ist nicht vorgeschrieben. 4. Die Beschwerde ist in der Regel als einfache fristlos, ansnahmsweise als „sofortige Beschwerde“ an eine Frist von zwei Wochen gebunden, die mit der Zekanntmachung an den Beschwerdeführer beginnt, und mit deren Ablauf die Verfügung in Rechtskraft erwächst (vgl. jedoch oben 8 22 Ziff. 7). In den Fällen letzterer Art handelt es fich um Angelegenheiten, bei denen das Interesse der Beteiligten verlangt, daß das Rechtsverhältnis möglichst bald eine feste Grundlage erhalte (daher auch der Ausschluß her Änderungsbefugnis des 8 18 F. G.G.: oben 8 22 Ziff. 6). Dahin gehören die Volljährigkeitserklärung (d 60 Ziff. 6 und 8 56), die Bestätigung der nachlaßgerichtlich dermitlelten Erbauseinandersetzung (8 96), die Festsetzung von Ordnungsstrafen durch den Registerrichter (F 189); über andere Fälle vgl. 88 533, 60, 68, 70, 76, 77, 80, 81, 32, 99, 140 ff., 150, 157, 189, 160, 161 F.G.G. Gegen unverschuldete Versäumung der Frist findet auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt, wenn der Antrag unter Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes binnen zwei Wochen nach dessen Wegfall und binnen eines Jahres seit Fristablauf gestellt wird; die Entscheidung über den Antrag nuterliegt der sofortigen weiteren Beschwerde. 8 22 F. G. G. s. die Beschwerde unterstellt, soweit ihr nicht das Gericht erster Instanz selbst abhilft (oben 8 22 Ziff. 6), die Sache in tatfächlicher wie vrechtlicher Beziehung der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden (F 23 F. G. G.). 6.“ Die Beschwerde gegen eine Verfügung, die schon in Wirksamkeit getreten wvollstreckbar geworden) war, hat in der Regel keine aufschieben de Wirkung (Aus— nahme: Straffestsetzungen nach 8 24 Abs.1 F.G.G. und — landesrechtlich — Ver— rügungen, die auf Unterbringung zur Zwangserziehung lauten); jedoch kann das ver⸗ rügende Gericht die Vollziehung aussetzen, und das Beschwerdegericht ist allgemein er— naͤchtigt, vor seiner Entscheidung einstweilige Anordnungen (auch anderen Inhalts) zu rlafsen (&— 24 Abs. 2 und 8 F. G. G.). Eine Verfügung, die nach gesetzlicher Vorschrift erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit tritt (oben 8 22 Ziff. 8), darf zuvor veder von dem Instanzgericht noch im Fall eingelegter Beschwerde von dem Beschwerde— zericht in Wirksamkeit gesetzt werden (Ausnahme: 8 583 Abs. 2 F. G. G.). 7. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten die im vierten Kapitel (g8 19 —24) dargestellten allgemeinen Grundsätze (ogl. insbesondere 8 20 Ziff. 1 und 8 218iff. 2). Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde tatthaft und ob sie forms und fristgerecht eingelegt ist. Es kann, wenn es die Beschwerde begründet findet, selbst die erforderlichen Anordnungen treffen oder sie dem Gericht erster Instanz übertragen, namentlich, wenn dessen Verfahren mit Mängeln behaftet ist, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu anderweiter Verhandlung and Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Jedenfalls ist die Entscheidung mit Gründen zu versehen (8 25 F. G.G.), welche die im Falle der weiteren Beschwerde der Nachprüfung unterliegende Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erkennen lassen. 8. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in der Regel wirksam mit hrer Bekanntmachung; soweit jedoch die schon in Kraft getretene erstinstanzliche Ver— fügung (oben Ziff. 6) der sofortigen Beschwerde und folgeweise (unten 8 27 Ziff. 4) die Entscheidung des Beschwerdegerichts der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegt, tritt die letztere Entscheidung erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit (d 26 Satze1 FV. FEJ, bleibt nit“ die Wirksamkeit der Verfügung des Gerichts erster Instanz bis