11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 229 zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufrechterhalten; jedoch kann in diesen Ausnahmefällen das Beschwerdegericht die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an— ordnen (8 26 Satz 2 F. G. G.). J 9. Enthält die Entscheidung die Änderung einer Verfügung, durch die jemand die Fähigkeit oder die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme einer Willenserklärung erlangt hat, so hat die Anderung gleichwie diejenige durch das Instanzgericht (oben J 22 Ziff. 6) bezüglich der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keine rückwirkende Kraft, wohl aber hat dieselbe rückwirkende Kraft in dem Sinne, daß die inzwischen von der Person, welche durch die augefochtene Verfügung die bezeichnete Fähigkeit oder Befugnis verloren hatte, oder ihr gegenüber vorgenommenen Riechtsgeschäfte nicht auf Grund der aufgehobenen Verfügung iu Frage gestellt werden dürfen, somit gleichfalls aufrecht erhalten werden (val. 8 61 mit8 80 Ziff. 5 F. G.G. und Dorner S. 180 ff.). 8 27. Die weitere Beschwerde. 1. Die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in der Beschwerdeinstanz und in Fällen des 822 Abs. 2 F. G. G. (oben 8 26 Ziff. 4) setzt wie die zivilprozessuale Revision voraus, daß die angefochtene Ent— scheidung auf einer Verletung des Gesetzes beruht (J 27 Satz 1 J. G. G., 8 78 Satz 1 G. B.O.). Der hiernach erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Gesetzes- herletzung und Entscheidung gilt ohne weiteres als vorhanden, wenn eine der in 8,551 3.P. O. bezeichneten Verfahrensvorschriften (vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts u. s. w.) verletzt is. 827 Satz 2 F. G.G., 8 78 Satz 2 G. B.O. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund (vgl. oben 8 28 Ziff. 8) ist ebensowenig vorausaesetzt wie eine Be— schwerdesumme. 2. Im Interesse der einheitlichen Anwendung des Reichsrechts ist vorgeschrieben, daß das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht (Kammergericht, oberstes Landes- gericht: vgl. oben 57 Ziff. 1a und Ziff. 2), wenn es in den reichsgesetzlichen Angelegen— heiten der F.G. (oben 85 Ziff. 10) bei Auslegung einer diese Angelegenheiten be— ireffenden (in Grundbuchsachen: bei Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden) reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Reichsgerichtsentscheidung abweichen will, die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgericht vorzulegen haät, das alsdann über dieselbe entscheidet 88 28, 199 F. G. G.; 8879, 102 G. B.O (vgl. oben 8 7 Ziff. 36). 3. Ddie weitere Beschwerde kann bei dem Amtsgericht, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht, bei jedem dieser Gerichte zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, eingelegt werden. Die letztere muß, aus— genommen wenn sie von einer Behörde oder von einem Notar ausgeht, der in erster Instanz Anträge für den Beschwerdeführer gestellt hat, von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (8 29 Abs. 1F. G. G., 8 80 Abs. 1 G. B.O.). Als Inhalt genügt die Angabe, daß die weitere Beschwerde eingelegt werde; insbesondere bedarf es nicht einer Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; vielmehr hat das Gericht auf Grund der festgestellten Tatsachen und des Akteninhalts selbständig zu prüfen, ob und welche Rechts- normen verletzt sind, und ob die angefochtene Entscheidung hierauf beruht. 4. Die weitere Beschwerde ist als sofortige weitere Beschwerde an eine zweiwöchige Beschwerdefrist gebunden in den Fällen, in welchen auch die Entscheidung erster Instanz der sofortigen Beschwerde unterliegt (F 29 Abs. 2 F. G. G.), und außerdem im Falle des 8Z 22 Abs. 2 F. G.G. (oben 8 26 Ziff. 4). 5. Zur Sicherung einer gleichmäßigen Rechtsprechung dient die Vorschrift, daß weder das Amtsgericht noch das Landgericht befugt sind, der an eine Frist nicht gebundenen weiteren Beschwerde abzuhelfen (F 29 Abs. 8 F.G.G. 8 80 Abs. 2 G. B.O.: Ausnahme von 8 18 F. G. G., oben 8 24 Ziff. 6). 6. Im übrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde auf die weitere Beschwerde entsprechende Anwendung (8 29 Abs. 4 F. G. G.).