230 II. Zivilrecht. Sechstes Kapitel. Besondere Verfahrensarten. 8 28. Vorbemerlungen. 1. Die besonderen Bestimmungen des F.G.G. (oben 873 Ziff. 10) betreffen: im 2. Ähschnitt, (G8 26—64 die Vormundschaftssachen, im 3. Abschnitt (Gs 65 dis 68) die Annahme an Kindesstatt, im 4. Abschnitt (8 69 -71) den Personenstand, im 5. Abschnitt 88 72-99 die Nachlaß- und Teilungssachen, im 6. Abschnitt (68 1900 124) das Schiffspfandrecht, in 7. Abschnitt (g8 1252158) die Handelssachen, im 8. Abschnitt (88 159-162) Vereinssachen und Hüterrechtstegifter, im 9. Abschnitt (Kß 1632 166) Offenbarungseid u. s. w., im 10. Abschnitt (88 167 bis 184) die gerichtlichen und notariellen Urkunden. 3.Diese besonderen Bestimmungen regeln zu einem großen Teil die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Gerichte und die zulässigen Rechtsmittel, sie enthalten daneben auch einzelne zu den allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnitts ergänzend hinzutreten de Verfahrensnormen; sie sind nsoweit in der vorstehenden allgemeinen Darstellung soweit erforderlich schon berückfichtigt. Einer zesonderen Darstellung, die in den 88 29232 folgt, bedürfen nur diejenigen Vorschriften, durch welche, entsprechend der Eigenart der betreffenden Angelegenheiten, ein von dem regelmäßigen sich abhebendes besonderes Verfahren gestattet worden ist. g29. Erbauseinandersezung. 1. Die Auseinandersetzung unter Miterben ist vielfach durch besondere Verhältnisse behindert oder erschwert dergestalt, daß ein nicht auf die Formen der streitigen Gerichtsbarkeit beschränktes behördliches Eingreifen im Interesse der Beteiligten geboten erscheint. Diesem Zwecke dient das beson dere, dem früheren rheinpreußischen und elsaß-lothringischen Recht nachgebildete Auseinandersetzungs- berfahren (ßsß 86—98 F. G. G), dessen Wesen darin besteht, daß das — zur Ent— scheidung von Streitigkeiten nicht berufene — Gericht (oder nach Landesrecht der Notar: oben 8 B Ziff. 26) die Auseinandersetzung unter den Miterben vermittelt, beurkundet und bestätigt. Das Verfahren gelangt zum Ziel nur, wenn alle Beteiligten zustimmen; die Erreichung dieses Ziels wird aber gefördert durch die gegen Nichterschienene vor— gesehenen Versäumnisfolgen. 2. Das Verfahren findet nur auf Antrag statt (ogl. jedoch F 192 F. G.G.) Das Gericht lädt den Antragsteller und die übrigen Beteiligten (nicht durch öffentliche Zustellungl) zu einem Verhandlungstermin; zu weiteren Terminen bedarf es keiner Ladung. In den Terminen werden soweit erforderlich vorbereitende Maßregeln und darnach die Auseinandersetzung selbst auf Grund eines von dem Gericht zu fertigenden Plans vereinbart. Nichterschienene werden von dem Ergebnis benachrichtigt; sie gelten, wenn auf diese Folge hingewiesen, als zustimmend, wenn sie nicht innerhalb hestimmter Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantragen, oder wenn sie in dem neuen, zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten, Termin nicht erscheinen, beides orbehaltlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Verhinderung an der Antragstellung oder aͤm Erscheinen. Die Verhandlungen werden von dem Gericht zeurkundet und, sobald das Einverständnis aller, Beteiligten vorhanden ist oder als borhanden gilt, bestätigt. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn bezüglich eines nicht erschienenen Beteiligten die Vorschriften über das Verfahren nicht beobachtet iind; nur aus letzterem Grunde findet auch gegen den Bestätigungsbeschluß die sofortige Beschwerde statt. Eine rechtskräftig bestätigte Vereinbarung (Auseinandersetzung) ist für alle Beteiligten gleich einer vertragsmäßigen verbindlich. Auch findet aus derselben die Zwangsvollstreckung nach der 8. P.O. statt. Soweit sich Streitpunkte ergeben, vird das Verfahren bis zu deren Erledigung ausgesetzt; bezüglich unstreitiger Punkte ist dasselbe soweit ausführbar fortzuführen. 3. Die gleichen Vorschriften gelten nach 8 99 F. G. G. für die dem Nachlaßgericht »der dem dort bezeichneten Amtsgericht zukommende Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft. 8 30. Das Schiffspfandrecht. 1. Die Führung der Schiffsregister (oben 85 Ziff. Va und Ziff. 29) in Bezug auf Schiffspfandrechte (88 1289 f. B.G.B.) ist im F.G.G. (38 100.- 124), gleichwie diejenige des Grundbuchs in der G. B.O., nach der formellen Seite, und zwar im engsten Anschlusse an die — teilweise wörtlich wieder— zegebene oder in Bezug genommene — G. B.O. erfolgt.