1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 241 Abschreckung des Verbrechers vor weiterem verbrecherischen Tun durch Einpflanzung besonderer Motive ist der Grundgedanke der Feuerbach schen Theorie des psychologischen Zwangs. Feuerbach unterscheidet zwischen Strafdrohung und Strafvollzug. Jene ist ihm das Mittel, um bei Aufkommen des verbrecherischen Gedankens in dem Ver— brecher eine Unlust zu erwecken, die größer ist als die Lust der Begehung. Weitverbreitet — namentlich auch in Laienkreisen — und vertreten von Groos, Röder u. a. ist die Ansicht von der Notwendigkeit der Strafe zum Zweck der Besserung des Verbrechers. Dabei erstrebt man meist moralische, bisweilen auch juridische oder intellektuelle Besserung. In neuerer Zeit will man durch die Strafe mehrere Strafzwecke zugleich verfolgt wissen. Dies tritt namentlich in der v. Lisztschen Theorie hervor, nach welcher die Strafe den Gelegenheits-(Augenblicks-)Verbrecher abschrecken, den verbesserlichen Ge— wohnheits⸗ (angehenden Zustands-)Verbrecher bessern und den unverbesserlichen Gewohn— heits⸗(Zustands⸗)Verbrecher unschädlich machen soll. Hiernach erhebt v. Liszt die Eigen— art und die soziale Gefährlichkeit des VBerbrechers zum Ausgangspunkt seines Systems. Die v. Lis zt sche Theorie hat sich viele Freunde erworben, sich aber in Widerspruch —VDD———— leitet. Beide Ansichten, von denen jene in der sog. neuen (soziologischen) Schule, diese in der klassischen Schule vertreten wird, kämpfen hart miteinander um den mäßgebenden Einfluß auf die Reform unseres Strafrechts. Zu Unrecht hat man in diesen Kampf den Streit um die deterministische und indeterministische Grundanschauung hineingezogen. Gegner der Willensfreiheit finden sich in beiden Heerlagern, und die Annahme der Willensfreiheit ist mit den Prinzipien der neuen Schule keineswegs so unvereinbar, wie man öfters annimmt. Ohne die eigene Stellungnahme zu dem Schulstreit hier näher begründen zu können, mag nur das eine hervorgehoben werden, daß die Natur des Strafgesetzes es verbietet, für die in concreto ver wirkte Strafe irgend welche Strafzwecke entscheiden lassen zu wollen. Zweckgedanken aber sind es, welche die Art und das Maß der anzudrohen— den Strafe bestimmen. Die Strafmittel sind nämlich derart zu wählen, daß schon ihre bloße Androhung von der Ausführung der verbrecherischen Tat abschreckt, ihr Vollzug aber die verbrecherische Neigung zerstört und den Täter möglichst bessert. Diese Gesichts— punkte schlagen jedoch nicht durch, wenn die Selbsterhaltung und das Wohl des Staates auf dem Spiele stehen. Soweit letzteres der Fall ist, rechtfertigen sich auch Strafmittel, welche jedes erzieherischen Charakters entbehren und den Verbrecher vernichten. Das oberste Prinzip bei der Bemessung der anzudrohenden Strafe wird also die Ruck— sicht auf das Staatswohl sein müssen. Dieses Prinzip ist es auch, nach dem es sich entscheidet, ob überhaupt ein straf— androhendes Gesetz aufzustellen nötig ist. Gefährdung des Staatswohls durch eine Handlung bildet die Voraussetzung eines seden Strafgesetzes und ist selbst für den Bestand des nichtstaatlichen Strafrechts insofern bestimmend, als dieses nur in den Grenzen geduldet werden kann, in denen es sich mit dem Staatsinteresse verträgt. Indem der Staat einer Reihe verschiedener Kreise in seinem Gebiet, wie z. B. der Kirche, der Schule, der Gemeinde, Strafen zu verhängen gestattet, beschränkt er seine Strafgewalt. Das Strafrecht solcher Kreise im Staat pflegt man, weil es nicht un— mittelbar vom Staat ausgeht, nur als Strafrecht im weiteren Sinne zu bezeichnen. Es scheidet aus unserer Betrachlung aus— Zu dem Strafrecht im engeren Sinne gehört aber auch nicht alles staatliche Straf— necht, sondern nur dasfenige, dvelches vom“Staat ais dein Ithaber der allgemeinen Zwangsgewali ausgeht. Daher fällt auch das staatliche Disziplinarrecht weg, das der Staat nur in der besonderen Eigenschaft als Dienstherr für seine Staatsdiener normiert. Die staatliche Strafgewalt ist in Deutschland zwischen dem Reich und 25 Einzel⸗ datlen geteilt. Demgemäß gibt es neben dem Reichsrecht auch partikuläres Strafrecht. as letztere, dessen Bedeutung stark hinter dem Reichsrecht zurücktritt, ist zu mannig— Encyklopüdie der Rechtswisfenschaft. 6. der Neubeaxb 1. Auft. BB.IT