1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 243 danken ihre Entstehung dem Bedürfnis, Lücken, welche der Mangel eines kodifizierten Systems mit sich bringen mußte, auszufüllen. Versagte das Strafgesetz, so half der Prätor mit einer Zivilklage aus. Obwohl diese lediglich das Privatverhaͤltnis zwischen Verletztem und Verletzer betraf, nannte man ihren Rechtsgrund Delikt, weil sie auf ein schuldhaftes Verhalten gegründet war. Die delicta privata erhielten sich bis ins Justinianische Recht. Ihr Gebiet aber wurde zu gunsten der delicta publica immer mehr verengert. Ihre ursprüngliche Bedeutung eines Surrogats für die fehlende Strafklage büßten sie schließlich ganz ein, als dem Verletzten die Wahl zwischen einer Straf- und einer Schadensersatzklage gegeben wurde. Das spätere römische Recht bedrohte also jedes Delikt mit öffentlicher Strafe. Diese konnte, nachdem die Civität ihre alte Wertschätzung verloren hatte, nicht mehr in bloßer Verbannung bestehen. Die Konstitutionen der römischen Kaiser drohten wieder die Todes— strafe in den verschiedensten Formen (z. B. auch als Kreuzigung) an und ließen nach einem weitverzweigten Strafensystem Leibess, Ehrens und Vermögensstrafen zu. Die völlige Ausbildung des öffentlich-rechtlichen Charakters von Verbrechen und Strafe ist das Wesenseigentuͤmliche des römischen Rechts. Hiermit hängt ein weiteres Charakteristikum zusammen. Das ist die besondere Betonung der subjektiven Seite des Verbrechens. Weil die Interessen auf den Staat konzentriert waren, legte man auf die politische Gesinnung Gewicht. Man gewöhnte sich daran, ein subjektives Moment und demgemäß bei der Beurteilung strafbarer Handlungen den verbrecherischen Willen ent— scheiden zu lassen. Die praktische Konsequenz hiervon war die regelmäßige Gleichstellung von Versuch und Vollendung, sowie das Zurücktreten der fahrläffigen Delikte gegenüber den vorsätzlichen Verbrechen. 83. Das mittelalterlich-kanonische Recht. Da die christliche Kirche nach römischem Recht lebte, mußten sich auch ihre Straf— bestimmungen an dieses anlehnen. Dieselben werden deshalb auch von einer öffentlich-recht⸗ lichen Grundanschauung beherrscht. Nur faßte die Kirche das Verbrechen nicht als Auf— lehnung gegen den Staat, sondern gegen Gott auf. Das Verbrechen galt ihr als Sünde. Diese Auffassung wurde nach zwei Richtungen hin wichtig. Sie gab einmal den Anstoß dazu, die kirchliche Strafgewalt auf alle Verbrechen auszudehnen. Denn: war das Verbrechen Ungehorsam gegen Gott, so mußte auch die Kirche als Stellvertreterin Gottes auf Erden die Ahndung solchen Ungehorsams für sich in Anspruch nehmen. Darum verhängte sie bei jedem Verbrechen kriminelle oder wenigstens Disziplinarstrafen. Sodann mußte sich der Kreis dessen ändern, was als strafwürdig zu gelten habe. Erschien das Verbrechen als Sünde, so war zwar nicht jede Sünde Verbrechen, aber es mußten doch auch Handlungen als Verbrechen angesehen werden, welche dies vom weltlichen Standpunkte aus nicht waren. Gerade diese rein kirchlichen Verbrechen traten in den Vordergrund. Je nach dem Interesse, das die Kirche an der Bestrafung des Delikts nahm, unterschied sie delicta écclesiastica, zu denen, außer Simonie und Schisma, namentlich Ketzerei und Hexerei gehörten, delicta mixta, wie z. B. Gotteslästerung, Meineid, Wuͤcher und delicta eivilia, worunter alle übrigen Verbrechen gerechnet wurden. Bei der ersten Gruppe verhängte sie schlechthin, bei der zweiten nur dann kriminelle Strafe, wenn dies nicht bereits von dem weltlichen Gericht geschehen war. Bei der letzten Gruppe begnügte sie sich mit disziplinarischer Ahndung. Die eigentlichen Strafen (poenae vindicativas im Gegensatz zu den poenae medi- ainales, Pönitenzen, Bußen) verraten gleichfalls die spezifisch kirchliche Anschauung. Sie wurden verhängt, um den Schuldigen mit Gott zu versöhnen und dessen Zorn abzuwenden, also nicht so sehr, um, wie das weltliche Strafrecht, dem Verbrecher ein Übel zuzufügen, sondern um ihn der Wohlloat göttlicher Gnade wieder teilhaftig werden zu lafsen. Sie wollten auf den inneren Menschen wirken ud das sundige Herg desfelben reinigen. Darum Ligten sie wohl Strenge, aber keine Härte. Sie konnten darum nicht dazu dienen, den Schuldigen zu vernichten. Die rein kanonische Auffassung verwarf Tobee u e