III. Strafrecht. stummelnde Leibesstrafen und beschränkte sich auf Gefängnis, körperliche Züchtigung, Geldbuße und andere Besserungsstrafen. Da sich die Kirche mit ihren Strafen an den inneren Menschen wandte, gab es für sie keinen Unterschied nach dem äußeren Stand des Verbrechers. Sie kannte keine desonderen Strafen für Unfreie, wie das römische Recht solche für Sklaven kannte. Sie zeugte alle weltlichen Stände in gleicher Weise unter das Gesetz und verwarf selbst den römischen Grundsatz princeps legibus Hlcie, Aber um so mehr machte sie einen auf den inneren Menschen gegründeten Slandesunterschied, nämlich einen Unterschied zwischen Laien und Geistlichen. Für Geistliche bestanden besondere Strafen, wie Depo— sition, Degradation und unter Umständen Suspension. Die Anschauung des kanonischen Rechtes von dem Verbrechen als Auflehnung zegen Gott und der Strafe als eines Versöhnungsmittels ließ das Schwergewicht auf die leuͤgisse Gesinnung des Täters legen. Hiermit wurde. noch entschiedener als im römischen Recht die subjektive Seite des Verbrechens hervorgekehrt. In extremer Verfolgung dieses Prinzips gelangte die Kirche dazu, die Herbeiführung des Erfolges überhaupt außer acht u lassen. Gestützt auf die Worte Christi in der Bergpredigt, neß sie der Außerung des derbrecherischen Gedankens kaum eine andere Zeurteilung als der verbrecherischen Tat zuteil verden. Hatte die moralische Gesinnung für sie eine solche Bedeutung, so mußte die »loße Immoralität wie ein Verbrechen gestraft werden. Damit verloren sich aber die festen Begriffsbestimmungen der Delikte. Das kanonische Recht ist daher ein warnendes Beispiel dafür, wie bei ungewöhnlich einseitiger Betonung des verbrecherischen Wuͤllens, ohne Rücksichtnahme auf den Erfolg, das Ziel des Strafrechts verfehlt wird. z4. Das germanische und das deutsche Recht bis zur Peinlichen Gerichts⸗ ordnung von 1532. Von einem dem römischen und dem kanonischen Recht völlig verschiedenen Stand— punkte ist das germanische Recht ausgegangen. Abgesehen davon, daß fich in ihm auch sakrale Elemente finden, wird es von ener reinprivatrechtlichen Auffassung des Ver⸗ hrechens und der Strafe beherrscht. Das Verbrechen erscheint ihm als Friedensbruch, d. h. nicht bloße Störung der äußeren Ruhe, sondern Mißachtung des tatsächlichen Rechts⸗ zustandes. Wer den Frieden brach, dem wurde er wieder gebrochen. Den Friedensbruch zu sühnen, kam dem Verletzten zu. Dies tat er, indem er sich Genugtuung verschaffte und Rache nahm. Die Privatrache konnle aber nicht die einzige Folge des Verbrechens sein. Denn sonst wäre dem Schwachen gegenüber alles erlaubt und die Möglichkeit hersagt gewesen, sich Sühne für erlittenes Narecht zu verschaffen. Das Verbrechen hatte daher auch die Folge, daß der Verlehte, statt Rache zu nehmen, eine Bußsumme (eom- positio) fordern konnte, ie es umgekehrt auch dem Verbrecher freistand, sich durch Er— legung der Buße von der Privatrache loszukaufen. Die Höhe dieser Summe ist in den Volksrechten für alle möglichen Fälle, insbesondere Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Diebstähle, mit größter Genauigkeit geregelt. Da ihre Erlegung an Stelle der Privat— rache zu treten bestimmt war, konnte sie nur an die Racheberechtigten, nicht an die Hemeinde fallen. Sie war also im Grunde nichts weiter als eine Schadensersatzleistung. Aber in ihrer festen Regulierung und in dem gegen den Verletzten geübten Zwang, bei ihrem ordnungsmäßigen Angebot von der Rache abzustehen, äußerte sich schon der erstarkende Gemeinwille. Noch mehr trat derselbe hervor in dem Friedensgeld, einer besonderen Abgabe, die der Verbrecher an die Gemeinde zu zahlen hatte, um seinen Frieden wieder zu erlangen. Erfullte er seine Verpflichtungen nicht, wurde er als friedlos aus der Rechts- und Lebensgemeinschaft seines Volkes ausgestohen. Er konnte dann bußlos getötet werden. Einen großen dortschritt für die Umwandlung der Privat- in eine öffentliche Strafe bedeutete die Erstarkung des germanischen Königtums. Der König spezialisierte Fneinen Kadnularien vdie Bußbestimmungen noch mehr und erhöbte die comnpositio.