1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 247 Durch das Reichsgesetz sollte ursprünglich das Partikularrecht beseitigt werden. Aber die Territorialgewalten waren bereits zu mächtig geworden, um dies durchsetzen zu können. Auf Antrag Sachsens wurde ein Zusatz (sog. salvatorische Klausel) aufgenommen, nach der den Ständen ihre hergebrachten Rechte verblieben. Hatte die O. 0. 0. somit auch nur subsidiäre Rechtskraft erhalten, so wurde sie dennoch die Grundlage unseres Straf rechts bis tief ins 19. Jahrhundert hinein. Sie trat zwar mitldem bescheidenen Anspruche auf, ein Spiegel des geltenden Rechts sein und den Mißbräuchen ihrer Zeit sieuern zu wollen, aber sie hat wie kein anderes Gesetz die Weiterentwicklung des Strafrechts gefördert und den Weg zu einer Verschmelzung von deutschen und roͤmischen Rechtsgrundfätzen gezeigt. Wohl läßt sie den Erfolg zunächst entscheiden, doch trägt sie auch der subjektiven Verschuldung Rechnung. Dadurch haben die Verbrechensbegriffe einen neuen Gehalt bekommen. Wo sich schon ein fester Verbrechensbegriff gebildet hatte, wie z. B. in Bezug auf die Körperverletzung, schweigt sie. Wo Zweifel zu erwarten sind, gibt sie das Mittel an, sie abzuwenden und zu beseitigen. Als solches nennt sie die Einholung des Rates der Rechtsverständigen. Damit sollte einerseits das systematisch durchgebildete römische Recht noch mehr Boden gewinnen, andererseits eine fruchtbare Verbindung von Theorie und Proxis augebahnt werden. Dieses Ziel ist denn auch erreicht worden. Das erste Jahrhundert nach der C. C. C. war allerdings noch nicht imstande, auf der von ihr eingeschlagenen Bahn weiter vorzudringen. Die deutschen Juristen jener Zeit zollten nur dem römischen Recht Verehrung und folaten den Weisungen der italienischen Jurisprudenz. Die Anfänge einer tüchtigen Verarbeitung entstanden in Sachsen, das der O. C. O. gerade am wenigsten günstig gegenüberstand und manche ihrer Bestimmungen durch die Konstitutionen von 1572 durchbrochen hatte. An der Hand dieser Konstitutionen gab Carpzov ( 1666) in den Practica nova Imperialis Saconica rerum eriminalium éne Darstellung des gemeinen und sächsischen Rechts, welche die Rechtswissenschaft auf lange Zeit hinaus beherrschte. Er, der römisch-rechtlich gebildete Jurist, der in dem an den deutschen Rechtsgewohnheiten am zähesten festhaltenden Lande aufgewachsen war, wußte geschickt das deutsche Recht in das römische hineinzusystematisieren. Dadurch ist zwar manches Verkehrte entstanden, aber die Verschmelzung des römischen und des deutfchen Rechts wesentlich gefördert worden. Als man im 18. Jahrhundert sich mit philosophischen Untersuchungen über das Staatsrecht beschäftigte, begann man auch dem Strafrecht besondere Beachtung zu schenken. Im Jahre 1731 wurde das erste von Kemmerich verfaßte Lehrbuch des Strafrechts veröffentlicht, das noch ganz von der Carpzovschen Doktrin durchdrungen war. Das allgemeine Interesse, welches man dem Strafrecht entgegenbrachte, führte nun aber auch zu der Untersuchung der strafrechtlichen Quellen und zu der Aufdeckung von Widersprüchen zwischen ihnen und manchen Carpzovschen Lehren. Dieser Nachweis, mit dem der Diktatur Carpzovs ein Ende bereitet wurde, ist das Verdienst J. S. F. Böhmers (f 1772). Die Schriften diefes ausgezeichneten Kriminalisten gewannen großen Einfluß und würden noch nachhaltigere Wirkung gehabt haben, wenn nicht die Bedeutung der O. O. O., der Hauptquelle des gemeinen Rechts, im Sinken ge— wesen wäre. Die harten Strafen des alten Reichsgefetzes entsprachen nicht mehr den Anschauungen der Zeit. Man hielt sich für berechtigt, aͤndere Strafen zu substituͤieren. Hiermit setzte man sich aber über das positive Recht hinweg. Es herrschte wieder, da neue Gesetze vom Reich nicht erlassen wurden, Gewohnheitsrecht und damit eine schrauken lose Willkuͤr, die zu einer abermaligen Rechtszerspliiterung zu führen drohte. Sie zu hindern, blieb, da vom Reich us deine Hite ehe alen an den erstarkenden Territorien vorbehaln