254 III. Strafrecht. im Ausland begangene schwerere Delikte (Verbrechen, Vergehen) verfolgt, wenn sie nach ausländischem Recht mit Strafe bedroht, aber noch nicht bestraft sind (K 4 Abs. 2 Nr. 8, 88 5f. St. G. B.). Während das Strafgesetzbuch sich im letzten Fall mit der ausländischen Erledigung der Straftat begnügt, gestattet es in allen übrigen Fällen, in welchen im Auslande begangene Delikte verfolgt werden, die Tat trotz rechtskräftigen ausländischen Urteils aoch einmal vor das inländische Forum zu bringen. Bei der nochmaligen Aburteilung soll aber wenigstens die im Auslande bereits vollzogene Strafe zur Anrechnung kommen (8 7 St. G. B.). In Rücksicht auf die Schwierigkeiten, welche mit der Strafverfolgung im Aus— lande verknüpft sind, hat man davon Abstand genommen, dieselbe obligatorisch zu machen, und somit zwischen den im Reich und den außerhalb desselben begangenen Delikten eine scharfe Grenze gezogen (854 Abs. 1 St.G.B.; 8 152 Abs. 2 St. P.O.). Auslieferung. Selbst die Verfolgung der im Inlande begangenen Delikte ist im Fall der Flucht des Verbrechers ins Ausland nicht ohne weiteres ausführbar. Der nländische Staat kann dann nur mit Hilfe des Auslands zur Realisierung seines Straf— anspruchs gelangen. Zu diesem Zwecke ist die Auslieferung des Verbrechers nötig. Die Grundsätze, nach denen sich dieser wichtigste Akt der internationalen Rechtshilfe regelt, bestimmen sich namentlich nach den besonderen Auslieferungsverträgen, welche das Reich bezw. die Einzelstaaten mit dem Auslande abgeschlossen haben. Der Inhalt derselben st ein sehr verschiedener. Nur wenige allgemeine Gesichtspunkte lassen sich aufstellen. Dahin gehört das Erfordernis, daß die Tat sowohl nach dem Rechte des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar und noch nicht strafrechtlich erledigt ist. Ferner muß der ersuchende Staat gewisse Beweise für die Schuld der begehrten Person erbringen. Dies zeschieht durch Vorweisung einer gerichtlichen Entscheidung, aus welcher der begründete Verdacht der Täterschaft hervorgeht, wie z. B. eines Eröffnungsbeschlusses, eines Haft— befehls. Da nun die Auslieferung zu umständlich ist, um sie wegen jedes unbedeutenden Delikts ins Werk zu setzen, wird meist nur bei schwereren Delikten ausgeliefert. Doch, nag auch eine schwerere Strafe in Aussicht stehen, die Auslieferung findet nicht statt wegen politischer Delikte, was, um das Asylrecht nicht gegenstandslos zu machen, auf die mit den politischen Delikten in Zusammenhang stehenden anderen Verbrechen ausgedehnt werden muß. Nur wenn es sich um Königsmord handelt, hört das Asylrecht auf (sog. belgische Attentatsklausel, benannt nach dem belgischen Gesetz vom 22. März 1856). Die Auslieferung erfolgt nicht stets an den ersuchenden, unter Umständen auch an den strafberechtigten Heimat⸗Staat des Verbrechers. Regelmäßig wird sie versagt, wenn ein Angehöriger des ersuchten Staates begehrt wird. In unserem Strafgesetzbuche ist die Auslieferung eines Deutschen an das Ausland direkt verboten (F9 St.G. B.). Zweiter Abschnitt: Das Verbrechen. Vorbemerkung. Unter Verbrechen versteht man eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte schuldhafte Handlung. Damit wird also jedes Delikt bezeichnet. Das Reichsstrafgesetzbuch selbst begreift aber unter Verbrechen nur die schwerste Deliktsart. Es teilt nämlich, dem französischen Vorbild solgend, die Delikte nach der Höhe der Strafdrohung in Verbrechen, Vergehen und Abertretungen ein (41 St. G.B.). Diese Dreiteilung sollte ursprünglich die Grundlage für die Zuständigkeit der drei erkennenden Berichte erster Instanz (Schwurgericht, Straf— kammer, Schöffengericht) bilden. Aber die 1—trafkammer entscheidet auch über Verbrechen, das Schöffengericht auch über Vergehen. Somit hat die Einteilung ihren Hauptzweck verfehlt. Da sie nicht von der Art der Handluna, sondern von der Schwere ihrer