256 III. Strafrecht. erbrecherischen Tätigkeit müssen, wenn ein Erfolg zu stande kommen soll, noch andere Faktoren mitwirken. Die letzteren sind wohl vom naturwissenschaftlichen und philo— sophischen Standpunkte aus auch Ursachen, aber die Jurisprudenz wird sie als bloße Werdebedingungen ansehen und den Begriff der Ursache auf diejenigen Faktoren be— schränken müssen, welche für das tägliche Leben als spontane Bewegungskräfte erscheinen. Die menschliche Tätigkeit gehört zweifellos hierhin. Sie kann darum Ursache eines Frfolgs sein. Sie ist es aber nur dann, wenn die durch sie angereate und zum Erfolg hinführende Kausalkette nicht unterbrochen wird. Eine Unterbrechung geschieht entweder durch ein dazwischentretendes Naturereignis (z. B. der tödlich Verwundete wird vom Blitz erschlagen) oder durch die Tätigkeit eines deren Menschen, der sich seinerseits zum Herrn über die angeregte Kausalkette macht (z. B. X gibt dem von 2 rödlich Getroffenen den Gnadenstoß). Die Aneignung der Herrschaft muß hinzukommen. Ohne daß sich jemand zum Herrn über die Kausalkette macht, unterbricht er nicht die freinde Taͤtigkeit. Der Kausalzusammenhang wird daher durch die ungeschickte Behandlung des Arztes nicht unbedingt schon dann gestört, wenn zei größerem Geschick der Verwundete am Leben erhalten wäre. Auch muß der Kausal⸗ zusammenhang bestehen bleiben, wenn neben der verbrecherischen Tätigkeit eine andere auf asselbe Ziel hinarbeitet und dieses erst durch die Verbindung beider erreicht wird. Unterlassung. Das Verbrechen haben wir als Handlung bestimmt. Nun ist 2s aber auch moͤglich, durch Unterlassung ein Delikt zu begehen. Wer, wie z. B. o. Liszt, in der Unterlassung eine besondere Verbrechensform sieht, die nicht alle Eigenschaften der Handlung teilt, darf sich, streng genommen, mit der Definition des Verbrechens als Handlung nicht begnügen. Die herrschende Meinung tut dies und wohl mit Recht, da sie in der Unterlassung nichts weiter als eine negative Handlung erblickt. Soll aber die Unterlassung eine Spezies der Handlung sein, so muß sie auch dieselbe Wesenseigentümlichkeit wie diese zeigen. Besteht nun die Unterlassung ebenso wie die Handlung aus einer Kausalkette? Man hat diese Frage in jüngster Zeit bisweilen ver— eint. Die ablehnende Ansicht beruht im Grunde auf, dem Satz: Aus nichts kann nichts verden. Die Nichttätigkeit bedeutet jedoch nicht bloßes Nichtstun, sondern die Nicht⸗ vornahme einer bestimmten, von der Rechtsordnung erwarteten Tätigkeit. Die Tätigkeit vird erwartet zur Verhütung eines verbrecherischen Erfolgs. Mithin muß während der Nichttätigkeit der Eintritt eines solchen in Aussicht stehen, also eine ihn ermöglichende Kaufalkette bereits angeregt sein. Wer sich durch seine Nichttätigkeit zum Herrn über eine Kausalkette macht, der handelt kausal. Daß von ihm die Anregung derselben nicht ausging, ist gleichgültig. Denn derjenige, welchem eine Frucht in den Schoß fällt, hat nicht minder die Herrschaft über dieselbe wie derjenige, der sie erst pflücken muß. Daß den Nichttätigen eine Tätigkeit erspart wird, ändert nichts an seinem Herrschaftsverhältnis. Wem die Frucht in den Schoß fällt, braucht, um sich zum Herrn über dieselbe zu machen, nichts weiter zu tun, als seinen Herrschaftswillen zu bekunden. In der Außerung seines Willens liegt die Übernahme der Herrschaft über die durch einen Dritten oder durch ein Raturereignis angeregte Kausalkette und in dieser Übernahme das kausale Element der Unterlassung. Nun hat aber nicht jeder, der sich zum dominus causae macht, die Verpflichtung, den rechtswidrigen Erfolg abzuwenden. Darum kann nur derjenige zur Verantwortung gezogen werden, dem eine folche Pflicht obliegt. Die Pflicht ist in allgemeinen oder zefonderen Geboten der Rechtsordnung begründet. Eines ausdrücklichen Ausspruchs bedarf es nicht. Es genügt, daß die Pflicht aus dem mit einer bestimmten rechtlichen Stellung verbundenen Pflichtenkreise folat. wie 3. B. die Ernährung des neugeborenen Kindes durch die Mutter. Als eine zwingende Pflicht wird man auch die Beseitigung der durch freiwilliges Eingreifen veranlaßten Gefahr anzusehen haben. Niemand ist verpflichtet, sich des am Wege liegenden Verwundeten anzunehmen. Tut er es aber, so ist er für die Folgen »erantwortlich, wenn er denselben aufnimmt und im einsamen Walde verläßt.