1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 259 es ein Verbrechen bleibt, wenn eine ganze Reihe von Unzuchtsakten an dem einen Kinde verübt wurde. Als ein besonders wichtiger Fall ist hierhin zu rechnen das Kollektivdelikt, d. i. das gewohnheitsz, gewerbs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Ver— brechen, bei dem die verschiedenen Einzelhandlungen als Ausfluß derselben Lebensrichtung zu einem Verbrechen verbunden werden (z. B. 88 144, 150, 260, 284, 802 4 St. G. B.). 2. Das fortgesetzte Verbrechen. Die Cristenz eines solchen ist übrigens nicht unbestritten, da es an einer ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz fehlt. Allerdings dacf man es aus praktischer Erwägung, ohne positiv-rechtliche Grundlage nicht konstruieren wollen, Aber letztere ergibt sich aus der Natur der einzelnen Delikle, die so beschaffen sind, daß ihr gesetzlicher Tatbestand die Verbindung mehrerer strafbarer Handlungen zu einem Verbrechen zuläßt. Das Moment, welches eine so innige Verbindung der an sich verschiedenen Handlungen bewirkt, kann nur in einem integrierenden Bestandteil der Handlung gefunden werden. Das ist aber weder die Absicht des Täters noch der gleich— artige Verlauf oder die zeitliche Nähe der Einzelhandlungen. Es ist nur zweierlei möglich: die Einzelhandlungen finden entweder ihre Einigung in der verbreqhherischen Tätigkeit oder im Erfolg. Im ersteren Fall ist aber die Verbrechenseinheit von Anfang an und schon um der einheitlichen Handlung willen vorhanden. Es bleibt also nichts anderes übrig, als das Einigende in dem Aufgehen der einzelnen Handlungen in einem Erfolg zu sehen. Nach dieser Ansicht hat der Dieb, welcher mehrere Nächte hintereinander verschiedenen Eigentümern gehörige Wäschestücke von derselben Bleiche eniwendet, nur einen, Diebstahl begangen. Denn der Diebstahl ist Eingriff in fremden Gewahrsam, und die Handlungen verletzen hier nur ein solches Herrschaftsverhältnis. An dem Resultat ändert sich nichts, auch wenn der Täter nach jeder Handlung Reue empfand und zu jeder auf andere Weise, durch Gelegenheit, Not, Anstiftung, veranlaßt wurde. Manche, wie z. B. Frank, nehmen im letzteren Fall kein fortgesetztes Verbrechen an, da sie außer Einheit des Erfolgs eine Einheitlichkeit des Vorsatzes bezw. des Ent— schlusses fordern. Es ist aber bedenkuich, für etwas rein Außerliches, wie die Anzahl der Verbrechen, ein Internum in der Person des Täters bestimmen zu lassen. Worin man nun auch das Kriterium des fortgesetzten Verbrechens erblickt, es gehört zu diesem die Verbindung mehrerer, an sich selbständiger strafbarer Handlungen. Hierin unterscheidet es sich von dem fortdauernden Verbrechen, d. i. der ununterbrochenen Verwirklichung des verbrecherischen Tatbestandes (wie z. B. bei Einsperrung), und dem Zustandsverbrechen, das, wie z. B. die Doppelehe, einen vom Gesetz mißbilligten Zustand herbeiführt, aber schon mit der Herbeiführung dieses Zustandes abgeschlossen ist. Sowohl bei dem fortdauernden als auch bei dem Zustandsverbrechen liegt nur eine Handlung vor. Verbrechensmehrheit. Soweit mehrere strafbare Handlungen weder eine gesetz⸗ liche Einheit noch ein fortgesetztes Verbrechen bilden, erscheinen sie als eine Verbrechenoͤ— mehrheit. Gelangen sie zu gleicher Zeit zur Aburteilung, oder sind sie wenigstens vor der Aburteilung einer von ihnen begangen, spricht man von einer realen Verbrechenskonkurrenz. Letztere ist also ein Ausschnittnus der Verbrechensmehrheit. Das Verbrechen als unerlaubte Pandlung · 811. Ausschluß der Rechtswidrigkeit. Zweites Kapitel. Das Verbrechen ist eine unerlaubte Handlung. Jede unerlaubte Handlung richtet sich gegen ein rechtlich geschütztes Interesse. Die Erörterung über die Rechtswidrigkeit lann sich also auf Darstellung derjenigen Gründe beschränken, welche ausnahmsweise einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen gestatten. Das Strafgesetzbuch‘' hat auf eine umfassende Regelung dieser Gründe verzichtet und sich mit Bestimmungen uͤber Notwehr und Notstand begnügt. Zu den zahlreichen anderen Gruͤnden gehören insbesondere folgende: