260 III. Strafrecht. 1. Amt. Der Richter, welcher eine Haussuchung vornimmt, begeht keinen Haus— friedensbruch. 2. Beruf. Die vom Arzt vorgenommene Operation stellt sich nicht als Körper— verletzung dar, sofern sie in berufsmußiger Pflichterfüllung geschah. Fraglich ist dabei aber inwieweit die Berufspflicht eine Grenze an dem Willen des Patienten oder seiner Angehörigen findet. Eine befriedigende allgemeine Regel wird sich hierfür kaum auf⸗ tellen lafsen. Die Umstände des konkreten Falls müssen entscheiden. Nur das gilt als icher, daß eine Operation gegen den Willen des Patienten stets widerrechtlich bleibt. 3. Besondere gesetzliche Ermächtigung. Eine solche gibt z. B. 8 127 St. P. O. Daher ist die Festnahme des bei der Tat ertappten Diebes keine Freiheitsberaubung. Finen anderen Fall enthalten die Vorschriften, nach welchen die Selbsthilfe ausnahmsweise rlaubt ist, wie nach d 229 B. G.B. Besonders wichtig wird die Ermächtigung für das Zuͤchtigungsrecht. Letzteres besitzen die Eltern und der Vormund, ferner der Lehrer gegenüber den Schulkindern, der Lehrherr gegenüber dem Lehrling. Die Berechtigten Zunen es auf dritte Personen ausdrücklich oder stillschweigend übertragen. Eine solche Abertragung ist z. B. für Erzieher und Kindermädchen anzunehmen. Diese begehen, sofern ihnen das Schlagen nicht ausdrücklich verboten ist, mit der Züchtigung des Kindes keine Koͤrperverletzung. Überschreitung des Zůchtigunasrechtes ist natürlich widerrechtlich und strafbar. 4. Einwilligung. Diese schließt keineswegs, wie man nach dem Satz volenti non fit iniuria vermuten sollte, in allen Fällen die Rechtswidrigkeit aus. Über Rechtsgüter, in deren Erhaltung auch der Staat ein Interesse hat, wie namentlich das Leben, darf man nicht beliebig verfügen. Die Einwilligung in die Tötung macht daher die Handlung nicht straflos und bewirkt, wenn sie sich nicht zu einem ausdrücklichen und ernstlichen Vetlangen steigert, nicht einmal eine Strafherabsetzung (vgl. 8 216 St. G. B.). 5. Selbstverletzung. Sie wird vom positiven Recht — vielleicht ungerechtfertigter— weise — anders als die Einwilligung behandelt und schließt, abgesehen von dem singulären Fall des 8 142 St. G. B. stets die Rechtswidrigkeit aus. 6. Verbindlicher Befehl, soweit ihm gegenüber blinder Gehorsam geschuldet wird. Eltern können wohl verbindliche Befehle geben, aber, weil die Erziehungsgewalt ihre Grenze in Recht und Moral findet, keine Straftat anbefehlen. Das gleiche gilt vom Dienstherrn, da ein Dienstvertrag, mit dem die Ausführung eines Delikts übernommen wäre, gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein würde. Ein Beamter ist wohl ver⸗ fuͤchtet, eine Handlung, die zu seiner und seines Vorgesetzten formeller Zuständigkeit zehört, auch gegen die Gesetze auszuführen. Der Befehl aber beseitigt nicht die Rechts— vidrigkeit seines Tuns. Denn wenn der Beamte auch als solcher nicht anders handeln sann,“ so schuldet er doch keinen blinden Gehorsam und kann sich durch Verlassen des Dienstes der Begehung des Delikts entziehen. Anders der Soldat. Einem Befehl in Dienstsachen (nicht jedem Dienstbefehl) muß er ohne Prüfung nachkommen. Er ist also Werkzeug in der Hand des Vorgesetzten, und darum muß für ihn allerdinas der Befehl die Rechlswidriakeit seiner Handlung beseitigen. 812. Insbesondere Notwehr und Notstand. Notwehr. Das Strafgesetzbuch definiert die Notwehr als „diejenige Ver— leidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich dder einem Anderen abzuwenden“ (8 53 Abs. 2 St. G.B.). Hiernach ist die Not— vehr nur möglich gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff. Dieser darf also veder erst demnächst zu erwarten noch bereits beendet sein. Er kann über die Vollendung des Delikts hinausgehen. Deshalb ist gegen den flüchtigen Dieb Notwehr möglich. Zum Schutze eines jeden Rechtsgutes und einer jeden Person ist Notwehr zestattet. Sie darf in jeder Handlung bestehen, welche zur Abwendung des rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist. Demgemäß ist zum Schutze des Eigentums oder der Ehre selbit Tötung erlaubt. An srgend welche Beschränkung kann nicht aedacht werden. Denn