1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 261 es ist niemand verpflichtet, lieber das Unrecht zu erleiden als andere zu schonen. Wird die Verteidigungshandlung über die durch die Not gezogenen Grenzen hinaus ausgedehnt, so erscheint sie rechtswidrig und müßte strenggenommen strafbar sein. Dennoch laßt das positive Recht den Erzeß straflos, sofern der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Verteidigung überschritten hat (K53 Abs. 8 St. G. B.). Notstand. Der zweite vom Strafgesetzbuch selbst behandelte Ausschließungsgrund, der Notstand, ist viel umstritten. Seine Berechtigung wird bisweilen sogar verneint. Man versteht unter Notstand eine Zwangslage, welche nur durch Verletzung fremder Rechte beseitigt werden kann. Insoweit umfaßt der Notstand auch die Notwehr. Aber der Umstand unterscheidet ihn von der letzteren, daß die Notstandshandlung die Rechte unschuldiger dritter Personen verletzt, während die Notwehr einen unberechtigten Angriff zurückweist. Der Angreifer hat das Recht, unangetastet zu bleiben, verwirkt. Dritte Personen aber verlieren keine Rechte, weil sich andere in Not befinden. Darum ver— sagt zur Begründung des Notstandes der bei der Notwehr durchschlagende Gesichtspunkt. Dennoch nimmt die Not auch hier der verletzenden Handlung den Charakter eines Delikts. Denn einerseits entschuldigt die Rechtsordnung die Verletzung, indem sie bei einer Inter— essenkollision nicht verlangt, eher unterzugehen als fremde Rechte zu schonen, anderseits macht sie die Selbsterhaltung zur Pflicht. Daher ist der Notstand, so unerklärlich dessen Beschränkung auf einzelne Rechtsgüter nach manchen Theorien erscheint. nur zum Schutz der höchsten, unveräußerlichen Rechtsgüter gestattet. Die Pflicht, eigene Rechtsgüter zu wahren, hört natürlich auf, wenn für einzelne Personen die besondere Pflicht besteht, ihre Rechtsgüter für andere einzusetzen. Der Soldat darf seinen Posten nicht verlassen, um sich selbst zu erhalten. Der Angehörige einer, sei es auch freiwilligen, Feuerwehr darf sich nicht auf Kosten derer retten, zu deren Schutz er berufen ist. Aus der prinzipiellen Auffassung ergibt sich weiterhin, daß die Straflosigkeit der Notstandshandlung nicht auf die Gefahr, in der man sich selbst befindet, beschränkt, aber auch nicht ausgedehnt werden darf auf die Gefahr, in der sich Fremde befinden. Man hat nicht für Fremde, wohl aber, außer für sich selbst, für nächste Angehörige zu sorgen. In dieser Sorge erfüllt man die Pflicht der Arterhaliung, um derentwillen die Selost⸗ erhaltung geboten ist. Das positive Recht erlaubt denn auch den Notstand zur Rettung des Kindes oder des Vaters, aber nicht, wenn das Leben des Freundes in Gefahr ist. Nur zwei Rechtsgüter sind es, bei deren Gefährdung die Rechtswidrigkeit entfällt. Das sind Leben und körperliche Integrität. Der ratio legis enisprechend kann nicht jede, sondern nur eine erheblichere Gefaͤhrdung die Straflosidkeit der Notstandshandlung rechtfertigen. Ohne Grund hat der Gesetzgeber den Notstandsbegriff in zwei Stücke zerteilt: in Nötigung, d. i. die Notlage, welde durch einen anderen Menschen mittelst unwidersteh⸗ licher Gewalt oder gefähruͤcher Drohung hervorgerufen wird (8 52 St. G.B.), und in Notstand i. e. S., d. h. die Notlage, welche durch Naturereianisse und durch andere äußere Umstände entsteht (F 54 St. G. B.). Die Zerteilung hat eine praktische Folge, nämlich die, daß im letzteren Fall die Rechtswidrigkeit bestehen bleibt, wenn die Notlage selbst verschuldet wurde. Der Brand— —B Notstand nicht berufen. Dagegen aber ist dies demjenigen gestattet, der durch den von ihm selbst gereizten Gegner bedroht wird. Eine Ergänzung finden die strafrechtlichen Bestimmungen über Notstand durch das Buürgerliche Gesetzbuch. Dieses gibt zur Abwendung von Gefahr fremdem Eigentum Egenüber ein Notrecht, sofern der drohende Verlust ungleich größer ist als der Schaden, den die Notstandshandlung an dem fremden Gut anrichtet (d 904 B. G. B). Man hat also ein Recht, den fremden Kahn zur Rettung selbst eines Fremden zu be— nutzen. Droht eine Gefahr durch eine fremde Sache, wie z. B. durch den stromab treibenden Kahn, so ist man zur Zerstörung derselben befugt (8 228 B. G. B.).