94 72 —3 III. Strafrecht. Drittes Kapitel. Das Verbrechen als schuldhafte Handslung. 8 13. Schuldfähigkeit. Das Verbrechen setzt als Handlung einen Handelnden voraus. Dieser muß, da die strafrechtlich relevante Handlung eine willkürliche Körperbewegung enthält, die Fähigkeit besitzen, gerade solche Körperbewegung vorzunehmen. Dies vermag aber nur der Sinzelmensch, nicht die Korporation oder irgend eine andere Form der juristischen Person. Die letztere kann wohl betrügerische Verträge schließen und zivilrechtlich haftbar sein, aber keinen Betrug begehen und nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen derben. Der Grund liegt darin, daß das Strafrecht im Gegensatz zum Zivilrecht sich nicht mit Fiktionen begnügen kann, entsprechend der Aufgabe des Strafprozesses, die in Ermittlung nicht der bloß formellen, sondern der materiellen Wahrheit besteht. Die Faͤhigkeit, willkürliche Körperbewegungen vorzunehmen, ist die erste, aber nicht die einzige Bedingung für die Schuldfähigteit. Es muß noch weiter hinzukommen die Fähigkeit, die Wirkungen der Körperbewegung zu überschauen. Wer nicht den Zusammen— hang der Dinge zu begreifen vermag, kann auch nicht verantwortlich sein. Insofern Jehoͤrt also zur Begehung eines Verbrechens ein gewisses Maß von Intelligenz. Da nun für die Rechtsordnung die natürliche Wirkung nur in ihrer rechtlichen Bedeutung in Betracht kommt, muß der Täter fernerhin im stande sein, die recht liche Bedeutung der von ihm verursachten Wirkungen einzusehen. Eine derartige Einsicht setzt eine ge— wisse Erziehung voraus. Ein mehrjähriges Kind vermag schon mannigfache Kausalketten zu berblicken, hat aber kaum ein Pflichtbewußtsein und erwirbt noch später ein Recht s— dewußtsein. Anlage und äußere Umstände können den Erwerb beschleunigen. Ein all— gemeiner Zeitpunkt, bis zu dem er vollzogen wäre, läßt sich nicht angeben. Doch läßt sich negativ ein Zeitpunkt bestimmen, bis zu welchem er noch nicht als vollzogen erachtet verden soll. Das ist nach positivem Recht die Vollendung des zwölften Lebensjahres (8 55 Abs. 1 St. G. B.). Erst von da ab gilt die Schuldfähigkeit als vorhanden. Letztere hdesitzt also der geistig entwickelte, der Kindheit entwachsene Mensch. Die Schuldfähigkeit kann nun, obwohl das Kindheitsalter überschritten ist, aus— aahmsweise fehlen. Die Gründe sind: 1. Verzögerte oder gehemmte geistige Entwicklung. Genoß der Jugendliche keine gehörige Erziehung, so geht ihm vielleicht die Vorstellung von der rechtlichen Bedeutung seiner Tat ab. Darum soll das Gericht bei einem zwölf bis achtzehn Jahre alten Jugend— lichen in jedem einzelnen Fall prüfen, ob er die zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Handlung erforderliche Einsicht besaß. Muß, dies verneint werden, so ist der Täter zwar freizusprechen, kann aber, da ein Erziehungsfehler zu Tage getreten ist, einer Erziehungs— oder Besserungsanstalt überwiesen werden (K56 St. G. B.). In einem Erwachsenen ist die Entwicklung nicht abgeschlossen, wenn er wegen törperlicher Fehler der nötigen Erziehung nicht hat teilhaftig werden können. Namentlich ist dies beim Taubstummen der Fall. Auch er kann deshalb nur dann verurteilt werden, wenn für die konkrete Tat die zu Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht fest— zestellt ist (F 58 St. G.B.). Andere Fälle gehemmter geistiger Entwicklung hat das Gesetz nicht vorgesehen. Aber man wird nicht umhin können, sie per analogiam ebenso zu beurteilen. 2. Mangelnde geistige Gesundheit. Gesundheit und Krankheit gehen oft unmerklich ineinander über. Schon darum kann die Schuldfähigkeit nicht durch jede geringfügige, sondern erst durch eine derartige krankhafte Störung der Geistestätigkeit aufgehoben werden, welche die freie Willensbestimmung, d. h. die normale Bestimmbarkeit durch Vorstellungen, ausschließt (F 51 St.G.B.). Die Stsrung ist entweder eine dauernde, wie bei Wahnsinn, Jgeistiger Ensartung, oder eine vorübergehende. wie bei Delirien und manchen Vergiftungs—