1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 2863 zuständen. Ob die krankhaften Vorstellungen durch eine Störung des Denk- oder des Willensvermögens bedingt werden, ist gleichgültig. Sie müssen nur die ganze Psyche ergreifen. Bloße Entartung des Trieblebens bei völlig normalen Vorstellungen ist ein Unding. Der Begriff der Monomanien wird mit Recht verworfen. Nichtsdestoweniger aber ist die Frage der Schuldfähigkeit von Fall zu Fall zu prüfen. Ebensogut wie die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht füͤr das eine Verbrechen vorhanden sein und für das andere fehlen kann, ist es sehr wohl möglich, daß jemand bei der einen Handlung durch krankhafte Vorstellungen beherrscht wird, bei einer anderen, um dieselbe Zeit vorgenommenen aber die Faͤhigkeit freier Willensbestimmung besitzt. Mit der Feststellung der Geisteskrankheit in einem Prozeß wird also keineswegs ein Privilegium für weitere Straftaten geschaffen. Außer durch krankhafte Störung kann die normale Geisteskätigkeit durch Bewußt— losigkeit beeinträchtigt werden. Wollte man die Bewußtlosigkeit im buchstäblichen Sinne nehmen, so wäre ihre Anführung als Schuldausschließungsgrund überflüssig. Denn es würde das Verbrechen schon deshalb entfallen, weil überhaupt keine Handlung vorliegen würde. Unter Bewußtlosigkeit ist hier eine nichtkrankhafte Störung der Geistestätigkeit zu verstehen, bei welcher das vorhandene Bewußtsein zu schwach ist, die Wirkungen der Tätigkeit zu überblicken. Sie ist regelmäßig eine vorübergehende, wie z. B. Schlaf, Schlaftrunkenheit, Ohnmacht, Somnambulismus, Hypnose, hochgradiger Affekt. Ein vorübergehender Zustand, in dem die Schuldfähigkeit ausgeschlossen ist, wird bisweilen vom Täter selbst herbeigeführt, um sich einer Verpflichtung zu entziehen. Ist dies der Fall, beseitigt er nicht die Verantwortlichkeit. Denn es kommt nur darauf an, daß die Schuldfähigkeit zu der Zeit, in der die Ursache zum Erfolg gesetzt wurde, vor⸗ — Darum macht sich der Bahnwärter strafbar, der sich betrinkt, um im Rauschzustand die Stellung der Weiche zu versäumen (actio libera in causa). 8 14. Schuld im allgemeinen. Es kann im Augenblick der verbrecherischen Tätigkeit Schuldfähigkeit vorhanden sein, und es braucht doch kein Verbrechen vorzuliegen. Wer keine Ahnung davon hat, daß seine Tätigkeit den Tod eines Menschen bewirkt, hat wohl getötet, aber kein Verbrechen der Tötung begangen. Denn zu einem Verbrechen gehört nicht nur Schuldfähigkeit, sondern auch Schuld des Täters. Die Herbeiführung des Erfolgs kann an sich schuldhaft und zufällig geschehen. Grund— sätzlich strafen wir sie heute nur dann, wenn sie auf Schuld beruht. Anders war es früher. Wie das mosaische Recht nach dem Satz: „Wer Menschenblut vergießt, des Blut soll wieder vergossen werden“ nur bloße Erfolgshaftung kannte, so machte auch das germanische Recht von der Tatsache der Herbeiführung des Erfolgs allein die Annahme eines Verbrechens abhängig und ließ das volle Wergeld auch bei zufälliger Tötung ver— wirkt sein. Erst allmählich trug das deutsche Recht auch der Schuld Rechnung und zelangte unter dem Einfluß des römischen Rechts zu der Anerkennuug des Grundsatzes: Ohne Schuld kein Verbrechen.“ Aber sogar im heutigen Recht tritt dieses Prinzip nicht in völliger Reinheit hervor. In einigen Nebengesetzen, namentlich in Zoll- und Steuergesetzen, wird vielfach von jeder Verschuldung abgesehen. Das Strafgesetzbuch selbst nimmt zwar kein einfaches Verbrechen ohne Schuld an, läßt aber erhöhte Strafe häufig von dem bloßen Eintritt eines schwereren Erfolgs abhängen. So wird z. B. die leichte schuldhafte Körper— oerletzung statt mit Gefaͤngnis mit Zuchthaus bestraft, wenn sie zufällig den Tod des Opfers oerursachte (F 226; andere derartige Fälle 88 118, 178, 220, 221 289 u. a. m.) S .Abgesehen von diesen Resten reiner Erfolgshaftung kann ein Verbrechen ohne Schuld nicht angenommen werden Die Schuld bildet das Korrelat zur äußeren Handlung. Ja, man kann sie geradezu als eine innere Handlung ansehen. Veun ihe Wesen besteht in einer Verknüpfung von