268 III. Strafrecht. abzuweichen und bei ihnen Vorbereitungshandlungen, als „Unternehmen“ zu strafen. Fuͤr die Regel wenigstens ist das Unternehmen im Sinne jener Definition zu deuten und darunter jede Handlung zu verstehen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Aus- führung gebracht werden soll. Ausführungshandlungen sind Versuchshandlungen. Das Woͤrtchen unmittelbar“ läßt aber darauf schließen, daß hier nicht alle, sondern nur die der Vollendung angrenzenden Versuchshandlungen gemeint sind. Ja, noch enger wird der Kreis zu ziehen sein, da die Definition ein weiteres, subjektives Merkmal enthält. Nach ihm genügt nicht, daß die Handlung objektiv eine der Vollendung nahekommende Verfuchshandlung ist. Sie muß es auch nach dem Plan des Täters sein. 818. Finteilungen. Versuch ist die ganze Strecke von der ersten Körperbewegung, die zur verbrecherischen Tätigkeit gehört, bis unmittelbar vor Eintritt des Erfolgs. Sie bleibt Versuch, gleichgültig in welchem Punkt die Handlung abgebrochen wurde. Aber es ist nicht un— rhebuch, ob der Versuch noch nicht zum Abschluß der verbrecherischen Tätigkeit geführt, oder ob er erst nach derselben, also während der Zwischenwirkungen, sein Ende erreicht hat. Demgemäß unterscheidet man nichtbeendeten und beendeten Versuch. Der beendete Versuch ist wieder entweder aufgegebener oder gehinderter Versuch, je nach dem die Tätigkeit aus freien Stücken eingestellt oder ohne Willen des Täters beendet wurde. Ist die verbrecherische Tätigkeit zum Abschluß gelangt, so fragt es sich, ob mit ihr eine wirksame oder eine unwirksame Ursache zum Erfolg gesetzt ist. Im ersteren Fall liegt ein tauglicher, im letzteren ein untauglicher oder, besser gesagt, mißlungener Versuch vor. Dieser setzt natürlich nicht voraus, daß die unwirksame Tätigkeit abgeschlossen war. Auch der nichtbeendete Versuch kann sich als untaualich erweisen. 519. Untauglicher Versuch. Gewöhnlich nimmt man an, daß nicht jeder untaugliche Versuch strafbar sei. Die herrschende Meinung pflegt zwischen relativ und absolut untauglichem Versuch zu unter— scheiden und die Strafbarkeit auf jenen zu beschränken. Sie will also nur dann strafen, wenn der Versuch an dem angegriffenen Objekt und mit den gewählten Mitteln wenigstens in sich möglich und nur in concreto unmöglich war. Darnach würde der Giftmischer, der im letzten Augenblick Zucker und Arsenik verwechselt und jenen statt des Giftes gibt, wegen Mordversuchs nicht gestraft werden können, während er sich strafbar gemacht haben wurde, falls er eine zu geringe und deshalb unwirksame Dosis Gift gegeben hätte. Das Reichsgericht hat die scholastische Unterscheidung der gemeinen Meinung mit Recht verworfen, zugleich aber die Grenzen zwischen strafbarem und straflosem untaug⸗ lichen Versuch verwischt und unter übermäßiger Betonung des verbrecherischen Willens die Bestrafung jedes untauglichen Versuchs proklamiert. Seine Ansicht, nach der selbst ein nichtschwangeres Frauenzimmer, das harmlose Mittel zur Beseitigung der vermeintlichen Schwangerschaft anwendet, Strafe verdient, hat die nachhaltigste Bekämpfung in der Doktrin erfahren, leider bis jetzt ohne den gewünschten Erfolg. Letzteres mag damit zusammenhängen, daß in der Doktrin eine Einigung über die Grenzen der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs noch nicht im entferntesten erreicht ist. Um einen festen Ausgangspunkt zu gewinnen, pflegt man auf die ratio legis für die Bestrafung des Versuchs überhaupt zurückzugehen. Dies verdient gewiß Billigung. Alsdann ist nach der objektiven Theorie die Gefährlichkeit zum Maßstab zu nehmen und nur der gefährliche Versuch zu strafen. Hierbei muß man sich hüten, einen anderen Gefahrbegriff aufzustellen, als er der strafrechtlichen Regelung des Versuchs im all⸗ zemeinen zu Grunde liegt. Dies ist nicht die konkrete Gefahr für das angegriffene Rechtsgut, sondern die Gefahr für die Rechtsordnung. Jene besteht beim untauglichen Verfuch überhaupt nicht. Deshalb geht es nicht an, mit v. Liszt die nähere oder ent— erntere Möglichkeit des Eintritts des Erfolgs den Ausschlag geben zu lassen.