272 III. Strafrecht. scheinungsform des Verbrechens. Deshalb kann die Beteiligung mehrerer, welche bei ꝛinzelnen Verbrechen, wie z. B. Zweikampf, Ehebruch, Aufruhr u. s. w., schon begrifflich zrfordert wird, nicht hierhin gehören. In den meisten Füällen dieser sog. not— vendigen Teilnahme beruht obendrein die Beteiligung mehrerer auf einem bloß catsächlichen Zusammenwirken, während die Teilnahme eine schuldhafte Mitwirkung »oraussetzt. 822. Beteiligung in der Form der Täterschaft. Nur dann, wenn man die Teilnahme in ihrer uneigentlichen und weiteren Be— deutung nimmt, kann man von einer Beteiligung in Form der Täterschaft reden. Die eigentliche Teilnahme schließt jede Art der Taterschaft aus. Diese ist entweder Allein⸗ oder Mehrtäterschaft. Auch bei der Alleintäterschaft können mehrere Personen beteiligt ein, und zwar im Fall der sog. mittelbaren Täterschaft. Darunter versteht man die Herbeiführung eines Erfolges mittels einer Verson, welche dem Täter als bloßes Werk⸗ eug dient. Mittelbare Täterschaft liegt besonders bei Benutzung eines Unzurechnungs— fähigen vor. Wer— sich durch einen Blödsinnigen oder ein Kind Waren aus einem Laden ntwenden läßt, hat ebenso gehandelt, als wenn er die Waren mit einem Instrument Jerausgeholt hätte. Da der Jugendliche, dem die zur Erkenntnis der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht fehlt, dem Kinde gleichsteht, kommt auch er nur als Werk seug des Täters in Betracht. Letzterer ist also nicht Anstifter, sondern mittelbarer Täter, wenn er einen solchen Jugendlichen zu einem Delikt bestimmt. Selbst ein Zurechnungsfähiger kann bloßes Werkzeug des Täters sein. Dies ist möglich, wenn er gezwungen oder getäuscht handelt. Der Zwang braucht kein physischer zu sein. Schon detjenige ist Selbstfälscher, welcher einen anderen mit vorgehaltener Histole zur Unterzeichnung der falschen Ürkunde nötigt. Ein die mittelbare Täterschaft hegründender Zwang besteht auch, soweit blinder Gehorsam geschuldet wird. Der Offizier hat selbst Sachbeschädigung begangen, wenn er rechtswidrig fremdes Gut durch seine Truppe demolieren läßt. Die Mittelsperson handelt getäuscht, wenn in ihr ein Irrtum über die Folgen ihres Tuns erregt oder unterhalten wird. Wird der Krankenwärter durch X veranlaßt, das tödliche Gift für die Arznei zu halten und dem Patienten zu geben, so ist X Mörder, nag jener ganz schuldlos oder unvorsichtig gewesen sein und sich seinerseits einer fahr⸗ lässigen Tötung schuldig gemacht haben. Hat die Mitlelsperson weber gezwungen noch getäuscht, sondern in vollem Bewußtsein hres Tuns und mit der Möglichkeit, ihren Willen in anderer Weise zu betätigen, ge— handelt, so hat sie die Handlung vorgenommen, weil sie dieselbe vornehmen wollte. Sie ist dann nicht Werkzeug; denn dessen Wesen ists gerade, daß ein Wille in ihm nicht Jervortritt. Damit ist mittelbare Täterschaft sowohl dann ausgeschlossen, wenn X den 2 hestimmt, für ihn eine fremde Sache zu entwenden (A. M. v. Liszt, der zu Unrecht die Aneignungsabsicht bei Z verneint) als auch dann, wenn ein Beamter einen Nichtbeamten u einem Amisverbrechen verleitet (A. M. Reichsgericht). Mehrtäterschaft. Während sich bei der mittelbaren Täterschaft die verbrecherische Tätigkeit auf eine Person konzentriert, verteilt sie sich bei der Mehrtäterschaft auf mehrere Personen. Die mehreren Täter, von denen jeder einen Teil der den Erfolg verursachenden Tätigkeit vornimmt, können entweder gemeinschaftlich handeln — dann spricht man von Mittaͤterschaft, oder unabhängig von einander — dann bezeichnet man sie als Nebentäter. J. Mittäterschaft. Die Mittäterschaft setzt die Vornahme eines Teils der Aus⸗ führungshandlung voraus. Die Ausführung aber umfaßt die Verwirklichung der vom Gesetz verbotenen Tätigkeit. Sie ist, an sich betrachtet, mindestens Versuchs-, nie Vor⸗ bereilungshandlung (vgl. 848 St. G. B.), Mithin muß der Mittäter, z. B. beim Tot⸗ chlag mittöten, beim diebstahl mitwegnehmen. Bloßes Wachestehen kann nicht genügen.