1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 273 Das Reichsgericht ist anderer Ansicht und läßt den animus auetoris entscheiden. Wollte man die Konsequenz aus der subjektiven Theorie ziehen, würde derjenige, welcher die fremde Sache allein wegnimmt, aufhören Mittäter zu sein, sobald er“ es in fremdem Interesse tut. Dem widerspricht aber das positive Recht, welches als Mittäter diejenigen bezeichnet, welche „eine strafbare Handlung gemeinschaftlich Ausführen“ (8 47 St. G. B). I. Nebentäterschaft. Fehlt dem Handelnden das Bewußtsein der gemein— schaftlichen Aktion, so liegt Nebentäterschaft vor. Beispiel: Die beiden Stiefkinder des A haben nach einem Streit mit ihm unabhängig voneinander dessen Tod beschlossen und unbedeutende Mengen Gift gegeben. Die Verbindung der beiden Gifte führt den Tod des A herbei. Obwohl jeder Mit- und Nebentäter nur einen Teil der verbrecherischen Tätigkeit vornimmt, ist jeder für die ganze Tat verantwortlich. Denn jeder hat ein Stück Ursache zum Erfolg gesetzt. Jeder erleidet deshalb dieselbe Strafe als wäre er Alleintäter. Töten . B. die uneheliche Mutter und der Vater gemeinsam das Kind gleich nach der Geburt, so ist die Mutter als Kindesmörderin (8 217), der Vater als gemeiner Mörder (8 211) zu strafen. Dies ist für die Nebentäterschaft so selbstverständlich, daß das Gesetz darüber keine besondere Vorschrift gibt. Für die Mittäterschaft hat es jene Regel ausdrücklich ausgesprochen und damit dokumentiert, daß es die Mittäterschaft, obwohl es dieselbe zelegentlich als Teilnahme bezeichnet (8 50 St. G. B.), nicht als eigentliche Teilnahme behandelt wissen will. 8 23. Eigentliche Teilnahme. Beihilfe (8F 49 St. G.B.). Unter den beiden Formen wirklicher Teilnahme bedeutet Beihilfe die Unterstützung des Verbrechens nach der objektiven Seite hin. Eine solche ist nur möglich, nachdem der Täter das Verbrechen beschlossen und bevor er es vollendet hat. Die Beihilfe bezweckt eine Erleichterung der Ausführung, kann also nicht selbst Ausführungshandlung sein. Sie besteht in der Vornahme von Akten, die, an sich be— trachtet, nur Vorbereitungshandlungen sein würden. Während die Mittaͤterschaft Einverständnis zwischen den Beteiligten voraussetzt, ist dies zwischen Täter und Gehilfen nicht nötig. Gehilfe ist also auch derienige, welcher den Täter ohne dessen Kenntnis unterftützt. Ob die Hilfe unmittelbar dem Täter oder zunächst dem Gehilfen geleistet wird, ist gleichgültig. Auch der Helfershelfer in des Wortes eigentlicher Bedeutung ist Gehilfe. Die wesentlichste Unterstützung der Ausführung, selbst diejenige Unterstützung, ohne welche der Täter überhaupt nicht zu seinem Ziele gekommen wäre, bleibt doch blohe Teilnahme und geht nicht in Täterschaft über. Demgemäß hat das positive Recht davon Abstand genommen, den soeius prineipalis mit der Strafe des Täters zu bedrohen. „Das Strafgesetzbuch unterscheidet Rat- und Tathilfe, was der Einteilung in ohysische und psychische Beihilfe entsprechen soll, aber tatsächlich nicht ganz entspricht. Denn die pfsychische Beihilfe kann auch in anderer Form als durch Raterteilung ge— schehen, z. B. durch Zusage einer Begünstigung. Die positivrechtliche Beschränkung macht es unmöglich, solche Zusage als Beihilfe zu strafen. , Beihilfe ist zu jedem Verbrechen denkbar, aber nicht bei jedem strafbar. Straflos bleibt die Beihilfe zu einer Übertretung. Eine Erklärung findet diese wohl kaum ge⸗ nügend gerechtfertigte Milde darin, daß einerseits — und zwar mit Recht — die Beihilfe milder als die Täterschaft gestraft werven soll, andererfeits aber für das Maß der Herab— setzung ganz willkürlich auf die beim Versuch beobachteten Grundsätze Bezug genommen wird. Infolgedessen mußte, da der Verfuch einer übertretung nicht aestraft wird, gleiches für die Beihilfe gelten. .. Anstiftung (8 48 St. G.B.). Auch die zweite Form der Teilnahme, die An— stiftung ist eine Hilfeleistung, nur nicht zur Ausführung des Verbrechens, sondern zu der vorausgehenden Entschlußbildung. Damit bekennen wir uns wiederum zu der objektiven Theorie Die Subjektivisten sehen in der Anstiftung eine intellektuelle Ur— heberschaft. Gegen diese Auffassung sprechen aber zwei Gründe: Wäre der Anstifter Ur— Eneytlopädie der Rechtswissenichaft. 6.. der Reubegeit. 1. Aufl BW. II.