1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 277 8 26. Hauptstrafen. a) Todesstrase. Hauptstrafe am Leben ist die Todesstrafe. Noch zur Zeit der P. G.O. von 1532 prävalierte sie unter den Strafmitteln und wurde selbst bei schwerem Diebstahl erkannt (Art. 160). Aber dem Zuge der Zeit, der die harten Strafen milderte, mußte die weitere Entwicklung folgen. Einerseits verengerte man das Gebiet der Todesstrafe durch Häufung der Tatbestandsmerkmale der todeswürdigen Verbrechen, andererseits ersetzte man die qualwollen Arten dieser schwersten Strafe, von denen die P. G.O. von 1532 noch sieben kannte, durch einfachere Formen. In der Mitte des 18. Jahrhunderts begann der Kampf gegen die Berechtigung der Todesstrafe überhaupt, besonders infolge der Schriften von Beccaria und Sonnenfels. Die Todesstrafe wurde zuerst in Toskana 1786 und ein Jahr später in sterreich abgeschafft, wo sie allerdings schon 1795 für einzelne und 1803 für weitere Verbrechen wieder eingeführt wurde. In Deutschland hatte man zweimal ihre Abschaffung in Aussicht genommen. Das erste Mal auf Grund der Verfassung von 1849 in dem im preußischen Justizministerium ausgearbeiteten Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches. Obwohl dieser Entwurf nicht zum Ziele führte, wurde die Todesstrafe doch in einzelnen Bundesstaaten aee so in Oldenbura, Anhalt und Bremen. In Sachsen wurde sie noch 1868 aufgehoben. Das andere Mal trat der deutsche Reichstag gelegentlich der zweiten Beratung anseres jetzigen Strafgesetzbuches (1. März 1870) für ihre Beseitigung ein. Er mußte sich aber schließlich, um die einheitliche Gesetzgebung nicht scheitern zu sehen, der wider— prechenden Meinung der verbündeten Regierungen fügen und beschloß mit einer Majorität don acht Stimmen ihre Wiedereinführung. Man beschränkte sie aber auf ein möglichst kleines Gebiet. Sie ist nach dem Strafgesetzbuche unbedingt nur für Mord und hoch— verräterischen Mordversuch, sowie bei Eintritt des Kriegsrechts (84 E. G.St. B.) für acht weitere Delikte angedroht. Außerhalb des Strafgesetzbuches findet sie sich in dem Sprengstoffgesetz (655 Abs. 8 vom 9. Juni 1884) und im Gesetz über Sklavenraub (81 Gesetz vom 28. Juli 1885). In den beiden letzteren Fällen hüngt sie davon ab, daß der Tod einer Person, wenn auch nicht vorsätzlich, so doch schuldhaft, herbeigeführt wurde. Nach den Strafrechten einzelner ausländischer Staaten ist sie zum Teil noch mehr beschränkt, so z. B. nach dem russischen, das sie selbst nicht für Mord, sondern nur für schwerste Staatsverbrechen kennt. Gänzlich beseitigt ist sie in Rumänien, Portugal, Holland, S. Marino, Italien, einer Reihe amerikanischer Staaten und Schweizer Kantone. . Man hat nicht aufgehört, für und wider die Todesstrafe zu streiten. Nach einer kurzen Pause scheint der Streit in jüngster Zeit wieder heftiger zu werden. Selbst die alten und zur Genüge beantworteten Fragen, ob die Todesstrafe den Strafzwecken der Abschreckung und Besserung entspreche, beginnt man wieder zu ventilieren. Dabei vergißt man zu leicht, daß sie jedenfalls den einen Strafzweck, den der Unschädlich— machung, sehr gründlich erfüllt. Darum wird man, auch wenn sie in Deutschland einmal abgeschafft werden sollte, in manchen Zeitläufen immer wieder auf sie zurückgreifen. Soweit man sie beibehält, muß man zwei Dinge fordern: vor allem eine scharfe Scheidung der todeswürdigen von den nicht todeswürdigen Handlungen. Ob man dies durch ein einzelnes Tatbestandsmerkmal vermag, erscheint mindestens zweifelhaft. Denn der menschliche Scharfsinn vermag kein Kriterium herauszuklügeln, dessen Vorhandensein aine nicht todeswürdige Tat zu einer todeswürdigen stempelt. Am allerwenigsten vermag dies dasjenige Kriterium, von dem die Todesstrafe bei uns heute tatsächlich abhängt, das ist die Überlegung. Denn diese stellt durchaus nicht den Gipfel aller Verschuldung dar und ist ein Internum, auf das man nur indirekt us äußeren Vorgängen schließen kann, ohne auch nur irgendwie die Sicherheit des Beweises verbürgen zu können. Als Zweites muß man einen jeder Grausamkeit entkleideten Vollzug der Strafe verlangen. Dieses Erfordernis erfüllt selbst micht ganz die in unserem Strafgesehbuch