278 III. Strafrecht. vorgeschriebene Enthauptung (8 13 St. G.B.), welche je nach dem Recht des einzelnen Bundesstaates durch Beil, Schwert oder Fallbeil vollzogen wird. Das noch nicht er— füllte Streben nach einem humaneren Vollzuge hat New York (Gesetz vom 4. Juni 1888) oeranlaßt, zur Hinrichtung die Elektrizität zu verwenden. Aber in den Erwartungen, die man hieran anknüpfte, ist man sehr enttäuscht worden. Die Tötung durch Elektrizität ist oft eine langwierigere als die durch Enthauptung vollzogene. Einer, namentlich früher besonders betonten, Voraussetzung für einen zweck— entsprechenden Vollzug ist das heutige Recht durch den Ausschluß der OEffentlichkeit gerecht zeworden. Um der Hinrichtung das Anstößige und den Charakter eines Schauspiels zu nehmen, läßt man sie heute hinter den Mauern eines Gefängnisses, aber unter Zu— ziehung von Solennitätszeugen, stattfinden (vergl. & 486 St. P. O.). b) Freiheitsstrafen. Entsprechend der Dreiteilung der strafbaren Handlung in Verbrechen i. e. S. Vergehen und Übertretung gibt es drei Hauptfreiheitsstrafen: Zuchthaus, Gefängnis und Haft. Dazu kommt für die beiden schwereren Deliktsarten die Festungshaft als eine Strafe bei nicht ehrenrührigem Verhalten. Zuchthausstrafe. Die Zuchthausstrafe ist die Einsperrung in eine Gefangen— anstalt mit der Bezeichnung, welche der Strafe den Namen gegeben hat. Ihre Dauer ist in den ausdrücklich im Gesetz bezeichneten Fällen eine lebenslängliche, außerdem eine zeitige von 14515 Jahren (& 14 St. G.B.). Sie wird erkannt in vollen Monaten und muß mindestens ein Jahr betragen (8 414 Abs. 2, 8 19 Abs. 2 St.G.B.). Ihr Wesen besteht in dem intensiven Zwang zu den in der Anstalt gerade eingeführten Arbeiten (4 150 St. G.B.). Auf die Fäͤhigkeiten und Verhältnisse des Zuchthäuslers wird keine Rücksicht genommen. Dieser sinkt zur bloßen Arbeitsmaschine herab. Darum steht auch seiner Verwendung außerhalb der Anstalt kein Hindernis entgegen. Gefängnisstrafe. Anders bei der Gefängnisstrafe, deren geringere Schwere sich schon in der geringeren Dauer — 1 Tag bis 5 Jahre — zeigt (8 16 St. G. B.). Die Gefängnissträflinge dürfen verlangen, daß die Arbeiten, zu denen sie angehalten werden, ihrer Individuglität angepaßt sind. Aber so schön dieser Grundsatz theoretisch ist, er läßt sich in der Praxis nicht konsequent durchführen. Denn es ist schlechterdings unmöglich, so viele verschiedenartige Arbeiten in der Gefangenanstalt einzuführen, als nötig wären, um jedem Gefangenen gerecht zu werden. Damit aber verwischt sich der Begensatz zwischen Zuchthaus und Gefängnis. Er tritt höchstens darin noch hervor, daß der Gefaͤngnissträfling nicht wider seinen Willen zur Außenarbeit herangezogen werden cann. Auch dies wird bisweilen illusorisch, da im Interesse der kleinen Amtsgerichts⸗ gefängnisse, denen es häufig an Arbeitsgelegenheit fehlt, der Gefängnisverwaltung die jedem Strafzweck zuwiderlaufende Befugnis gegeben ist, den Gefangenen beschäftigungslos zu lassen. Die Beschäftigungslosigkeit kann aber als besonders drückend und als eine Art Zusatzstrafe empfunden werden. Darum muß dem Sträfling auf sein Verlangen Arbeit gegeben werden. Hat nun die kleine Gefangenanstalt keine genügende Arbeits- gelegenheit in ihren Räumen, dann muß sich der Sträfling, der Arbeit wünscht, zur Außenarbeit bequemen. Wegen der praktischen Undurchführbarkeit des begrifflichen Unterschieds zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe wäre es in der Tat sehr zu er— wvägen, ob nicht beide zu einer einheitlichen Strafart verschmolzen werden könnten. Dann allerdings müßte das Gebiet der dritten Hauptfreiheitsstrafe etwas erweitert werden. Haftstrafe. Die Haftstrafe besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Sie ist als Strafe für die geringfügigsten Delikte von geringster Dauer, nämlich 1 Tag bis 6 Wochen 8 18 St. G. B.), Liederlichen Personen gegenüber würde die einfache Freiheitsentziehung kaum eine Strafe bedeuten. Darum gestattet man bei solchen mit der Haft Arbeits- zwang und Außenarbeit zu verbinden (9 862 Abs. 1 St. G. B.). Festungshaft. Die Festungshaft ist zwar als custodia honesta eine durch die Art des Vollzuges milde Strafe — sie besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise des Gefangenen — kann aber durch die Läuge der