280 III. Strafrecht. des irischen Systems zu. Aber immerhin ist außer der kurzen Einzelhaft, die sie ooraussetzt, auch die vorläufige Entlassung nach drei Viertel der Strafzeit, mindestens einem Jahre, möglich (6 28 ff. St. G. B.). Das Fehlen eines einheitlichen Strafvollzugsgesetzes ist wohl zu beklagen. Aber man darf sich nicht verhehlen, daß ein solches Gesetz vor der Reform unserer Strafmittel unzweckmäßig sein würde. Die Freiheitsstrafen beherrschen heute das gesamte Strafensystem. Doch ihre über— müßig ausgedehnte Herrschaft hat bereits zu reaktionären Bestrebungen geführt, die an oerschiedenen Punkten ansetzen, um sie einzuschränken. Zu diesen Bestrebungen gehört die Einführung der Deportation als eines Ersatzes für längere Freiheitsstrafen. Den Gedanken, sie als Strafmittel zu verwenden, legt die Tatsache nahe, daß andere Weltmächte, wie Rußland, England und Frankreich, aus ihr wesentlichen Nutzen gezogen haben. Ob, wie man vielfach entgegenhält, die Verhältnisse heute anders und für Deutschland derart liegen, daß wir auf dieses das Vaterland ent— lastende Strafmittel verzichten müssen, ist mindestens zweifelhaft. Im Kampf gegen die kurzzeitige Freiheitsstrafe ist die sog. bedingte Verurteilung entstanden, die in England, Belgien, Frankreich, Portugal, Norwegen, englischen Kolonien, amerikanischen Staaten und einzelnen Schweizer Kantonen Eingang gefunden hat. Sie bezweckt, den Verurteilten mit der Freiheits-, eventuell auch mit der Geld— strafe gänzlich zu verschonen, falls er sich während einer gewissen Zeit gut führt. Bei ersten Vergehen, namentlich von Jugendlichen, ist sie gewiß empfehlenswert. Sie wird oon solchen wohl wie jeder Verweis als Strafe empfunden, womit ein Haupt-— bedenken gegen sie schwindet. Aber das gilt nicht ausnahmslos. Deshalb ist ihre generelle Anordnung zu vermeiden und ihre Anwendung von der Würdigung des kon— kreten Einzelfalles abhängig zu machen. In Deutschland steht man ihr im allgemeinen aicht sympathisch gegenüber. Statt ihrer hat man in den meisten Bundesstaaten die administrative Begnadigung eingeführt. Dadurch aber hat man die Strafe in eine Art volizeiliche Uberwachung verwandelt, die, weil nicht an eine bestimmte Bedingung ge— bunden, den Verurteilten längere Zeit in völliger Ungewißheit über sein Schicksal läßt. Nimmt man bei dem Straferlaß Anstoß daran, den Gerichten eine Art Begnadigungs- cecht zu gewähren, so sollte man die administrative Begnadigung wenigstens derjenigen Staatsanwaltschaft übertragen, welche die Strafsache aus eigner Anschauung und durch die Hauptverhandlung kennt, für die Ausübung ihrer Befugnis aber einen Antrag des erkennenden Gerichts zur Voraussetßung machen. e) Geldsflrase. Bedingte Verurteilung und administrative Begnadigung dienen dazu, Schäden, die beim Vollzuge kürzerer Freiheitsstrafen entstehen, zu vermeiden. Man wird sich aber auch in der Androhung kürzerer Freiheitsstrafen beschränken müssen. Dadurch wird die Geldstrafe an Bebeutung gewinnen. Vielleicht ist fie die Strafe der Zukunft, wie sie die Hauptstrafe schon einmal in der Vergangenheit, zur Zeit der Volkẽsrechte, Jewesen ist. Dann freilich müßte sie eine wesentliche Umgestaltung erfahren. Heute besteht sie in der Entziehung einer von Anfang an bestimmten Geldsumme oder — nach einigen Steuer- und Zollgesetzen — eines Vielfachen des defraudierten Betrags. Die Höhe der Geldsumme ist im allgemeinen eine mäßige. Sie beträgt bei übertretungen 15150 Mark, bei Vergehen und Verbrechen i. e. S. im Minimum 8 Mark (8327 St.G.B.). Der Höchstbetrag bei den einzelnen Verbrechen und Vergehen ist ver— schieden festgesetzt. Er erreicht bei gewohnheitsmäßigem Wucher 15 000 Mark. Einzelne Nebengesetze gehen darüber hinaus, wie das Sklavenraubgesetz, das Strafe bis zu 100 000 Mark kennt. Hohe Geldstrafen werden selten erkannt. Von allen erkannten Strafen bleiben ungefähr s4 unter 50 Mark und etwa 38/0 gehen über 500 Mark hinaus. Da die Geldstrafe wie jede andere Strafe den Übertreter des Gesetzes empfind— lich treffen soll. muß sie den Verhältnissen desselben angepaßt werden. In diesem Ge—